Der - wenngleich unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung - geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Diesen Verfahrensmangel erblickt die Klägerin darin, daß der bestellte medizinische Sachverständige eine ergänzende Befundaufnahme durch eine röntgenologische Untersuchung für nicht erforderlich hielt. Die Frage, ob ein bereits vorliegendes (medizinisches) Sachverständigengutachten zu ergänzen gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der Klägerin auseinandergesetzt, sodaß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN ua).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, sodaß grundsätzlich auf deren Richtigkeit verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Den Revisionsausführungen ist ergänzend noch folgendes entgegenzuhalten:Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, sodaß grundsätzlich auf deren Richtigkeit verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Den Revisionsausführungen ist ergänzend noch folgendes entgegenzuhalten:
Über die Aufrechnung von geschuldeten Beiträgen auf die vom Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen gemäß § 103 Abs 1 Z 1 ASVG bzw der gleichlautenden Bestimmung des § 67 Abs 1 Z 1 BSVG kann vom Arbeits- und Sozialgericht nur entschieden werden, wenn die Beitragsschuld entweder unbestritten ist oder schon rechtskräftig festgestellt ist (vgl Teschner/Widlar, ASVG 66. Erg.-Lfg Anm 2 zu § 103 mwN).Über die Aufrechnung von geschuldeten Beiträgen auf die vom Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG bzw der gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG kann vom Arbeits- und Sozialgericht nur entschieden werden, wenn die Beitragsschuld entweder unbestritten ist oder schon rechtskräftig festgestellt ist vergleiche Teschner/Widlar, ASVG 66. Erg.-Lfg Anmerkung 2 zu Paragraph 103, mwN).
Bei Entscheidungen der Verwaltungsbehörden tritt die Rechtswirkung mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein. Der administrative Instanzenzug findet in der Regel mit der Entscheidung des Bundesministeriums sein Ende. Die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist nur ein außerordentliches Rechtsmittel (vgl RIS-Justiz RS0010241). Wenn daher - wie im vorliegenden Fall - bereits ein rechtskräftiger Verwaltungsbescheid vorliegt, besteht die Bindung des Gerichtes daran auch dann, wenn eine Verfassungsgerichtshof- oder eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben wurde (vgl SSV-NF 10/121 mwN). Zutreffend hat daher das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides im Hinblick auf die in der strittigen Frage des Vorliegens einer Pflichtversicherung ergangene Entscheidung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 3. 1. 1997 das ordentliche Verwaltungsverfahren schon abgeschlossen war und damit die Versicherungs- und Beitragspflicht (vgl ZfVB 1996/4/1613; 1993/6/1740 mwN) formell rechtskräftig entschieden war. Bei der von der Klägerin erhobenen Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof handelt es sich um ein außerordentliches Rechtsmittel, durch das die bereits eingetretene Rechtskraft des Bescheides nicht berührt wird (vgl 1 Ob 1/90 mwN). Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof kommt gemäß § 30 Abs 1 erster Satz VwGG eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Frage, ob durch einen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 30 Abs 2 VwGG) die rechtsgestaltende Wirkung des formell rechtskräftigen Verwaltungsbescheides aufgehoben wird (RZ 1986/1 mwN), braucht hier nicht untersucht zu werden,weil, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 7. 5. 1997 dem ersten Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgab. Auf den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. 6. 1998, mit dem dem neuerlichen Antrag der Klägerin, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben wurde, kommt es nach ebenfalls zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes nicht an, weil auf nach Schluß der Verhandlung in erster Instanz (29. April 1998) eingetretene Änderungen der Sach- oder Rechtslage aufgrund des in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltenden Neuerungsverbotes nicht mehr Bedacht genommen werden kann (vgl SSV-NF 10/113 mwN; 4/24; 3/134 uva).Bei Entscheidungen der Verwaltungsbehörden tritt die Rechtswirkung mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein. Der administrative Instanzenzug findet in der Regel mit der Entscheidung des Bundesministeriums sein Ende. Die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist nur ein außerordentliches Rechtsmittel vergleiche RIS-Justiz RS0010241). Wenn daher - wie im vorliegenden Fall - bereits ein rechtskräftiger Verwaltungsbescheid vorliegt, besteht die Bindung des Gerichtes daran auch dann, wenn eine Verfassungsgerichtshof- oder eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben wurde vergleiche SSV-NF 10/121 mwN). Zutreffend hat daher das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides im Hinblick auf die in der strittigen Frage des Vorliegens einer Pflichtversicherung ergangene Entscheidung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 3. 1. 1997 das ordentliche Verwaltungsverfahren schon abgeschlossen war und damit die Versicherungs- und Beitragspflicht vergleiche ZfVB 1996/4/1613; 1993/6/1740 mwN) formell rechtskräftig entschieden war. Bei der von der Klägerin erhobenen Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof handelt es sich um ein außerordentliches Rechtsmittel, durch das die bereits eingetretene Rechtskraft des Bescheides nicht berührt wird vergleiche 1 Ob 1/90 mwN). Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof kommt gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Frage, ob durch einen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Paragraph 30, Absatz 2, VwGG) die rechtsgestaltende Wirkung des formell rechtskräftigen Verwaltungsbescheides aufgehoben wird (RZ 1986/1 mwN), braucht hier nicht untersucht zu werden,weil, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 7. 5. 1997 dem ersten Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgab. Auf den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. 6. 1998, mit dem dem neuerlichen Antrag der Klägerin, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben wurde, kommt es nach ebenfalls zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes nicht an, weil auf nach Schluß der Verhandlung in erster Instanz (29. April 1998) eingetretene Änderungen der Sach- oder Rechtslage aufgrund des in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltenden Neuerungsverbotes nicht mehr Bedacht genommen werden kann vergleiche SSV-NF 10/113 mwN; 4/24; 3/134 uva).
Die Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung gehört ebenso wie die Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber zu den Verwaltungssachen im Sinne des § 355 ASVG. Den von der Klägerin gegen die Behandlung dieser Angelegenheiten im Verwaltungsweg unter Hinweis auf Art 6 MRK vorgebrachten Bedenken kommt ebenfalls keine Berechtigung zu. Zunächst ist bereits die Frage strittig, ob sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche überhaupt als "civil rights" im Sinne des Art 6 MRK zu qualifizieren sind (vgl dazu Fink,Die Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung gehört ebenso wie die Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber zu den Verwaltungssachen im Sinne des Paragraph 355, ASVG. Den von der Klägerin gegen die Behandlung dieser Angelegenheiten im Verwaltungsweg unter Hinweis auf Artikel 6, MRK vorgebrachten Bedenken kommt ebenfalls keine Berechtigung zu. Zunächst ist bereits die Frage strittig, ob sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche überhaupt als "civil rights" im Sinne des Artikel 6, MRK zu qualifizieren sind vergleiche dazu Fink,
Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 63 ff mwN). Diese Frage stellt sich vor allem aber auch für die im öffentlichen Recht begründete Versicherungspflicht und die damit verbundene Pflicht zur Leistung von Beiträgen zur Sozialversicherung. So hat der Verfassungsgerichtshof in der Vergangenheit bereits die Ansicht vertreten, daß die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung keine zivilrechtliche Verpflichtung im Sinn des Art 6 MRK darstellt (vgl ZfVB 1988/2/693). Selbst wenn man im Sinne der jüngeren Rechtsprechung des EGMR (vgl ÖJZ 1995, 395) davon ausgeht, daß Art 6 Abs 1 MRK auch auf eine Streitigkeit betreffend die Verpflichtung zur Leistung eines Sozialversicherungsbeitrags anwendbar ist, kann im Sinne der Rechtsprechung des EGMR nicht zweifelhaft sein, daß entgegen der Ansicht der Klägerin die Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof in diesen Fällen die Voraussetzungen des Art 6 Abs 1 MRK erfüllt (vgl ÖJZ 1995, 225 und 633; ÖJZ 1993, 782 ua). Zu diesem Ergebnis gelangt man auch unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach nur über "civil rights" im engeren Sinn (Kernbereich) aufgrund der Anordnungen des Art 6 Abs 1 MRK "Tribunale" unmittelbar in der Sache selbst entscheiden müssen und eine nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts insoweit nicht ausreicht (vgl SZ 66/12 mwN), weil Streitigkeiten über die Versicherungspflicht bzw über die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen an die gesetzliche Sozialversicherung keineswegs zum sogenannten "Kernbereich", der sich im wesentlichen mit dem "traditionellen Zivilrecht" deckt (vgl Fink aaO 72 mwN), gehören.Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 63 ff mwN). Diese Frage stellt sich vor allem aber auch für die im öffentlichen Recht begründete Versicherungspflicht und die damit verbundene Pflicht zur Leistung von Beiträgen zur Sozialversicherung. So hat der Verfassungsgerichtshof in der Vergangenheit bereits die Ansicht vertreten, daß die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung keine zivilrechtliche Verpflichtung im Sinn des Artikel 6, MRK darstellt vergleiche ZfVB 1988/2/693). Selbst wenn man im Sinne der jüngeren Rechtsprechung des EGMR vergleiche ÖJZ 1995, 395) davon ausgeht, daß Artikel 6, Absatz eins, MRK auch auf eine Streitigkeit betreffend die Verpflichtung zur Leistung eines Sozialversicherungsbeitrags anwendbar ist, kann im Sinne der Rechtsprechung des EGMR nicht zweifelhaft sein, daß entgegen der Ansicht der Klägerin die Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof in diesen Fällen die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, MRK erfüllt vergleiche ÖJZ 1995, 225 und 633; ÖJZ 1993, 782 ua). Zu diesem Ergebnis gelangt man auch unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach nur über "civil rights" im engeren Sinn (Kernbereich) aufgrund der Anordnungen des Artikel 6, Absatz eins, MRK "Tribunale" unmittelbar in der Sache selbst entscheiden müssen und eine nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts insoweit nicht ausreicht vergleiche SZ 66/12 mwN), weil Streitigkeiten über die Versicherungspflicht bzw über die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen an die gesetzliche Sozialversicherung keineswegs zum sogenannten "Kernbereich", der sich im wesentlichen mit dem "traditionellen Zivilrecht" deckt vergleiche Fink aaO 72 mwN), gehören.
Aufgrund dieser Erwägungen war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.