Die nunmehr von der Beklagten erhobene außerordentliche Revision gegen das Berufungsurteil ist unzulässig.
Gemäß § 502 Abs 5 Z 1 ZPO ist die Revision unter anderem bei Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe nicht jedenfalls unzulässig. Es wäre daher (ohnehin) die Erhebung einer außerordentlichen Revision möglich gewesen (§ 505 Abs 4 ZPO) und die nachträgliche Zulassung einer Revision nach § 508 Abs 1 ZPO nicht in Betracht gekommen (RIS-Justiz RS0110049).Gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer eins, ZPO ist die Revision unter anderem bei Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe nicht jedenfalls unzulässig. Es wäre daher (ohnehin) die Erhebung einer außerordentlichen Revision möglich gewesen (Paragraph 505, Absatz 4, ZPO) und die nachträgliche Zulassung einer Revision nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO nicht in Betracht gekommen (RIS-Justiz RS0110049).
Sprach das Berufungsgericht in einer Streitigkeit, auf die § 508 Abs 1 ZPO nicht anzuwenden ist, die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision aus, brachte der Rechtsmittelwerber sodann nicht eine außerordentliche Revision, sondern - in Verkennung der Rechtslage - einen Abänderungsantrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO in Verbindung mit einer ordentlichen Revision ein und wies das Berufungsgericht sowohl den Antrag als auch die Revision zurück, so ist auch dieser Beschluss bekämpfbar - der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO gilt nur für die inhaltliche Beurteilung der Zulassungsfrage, nicht aber dafür, ob überhaupt ein Fall des § 508 ZPO vorliegt (RIS-Justiz RS0112034). Ein Rekurs muss dann insoweit erfolgreich sein, als auch die „ordentliche Revision", die in eine außerordentliche Revision umzudeuten ist, zurückgewiesen wurde, ist doch das Berufungsgericht für die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision an sich nicht kompetent. Außerdem ist über die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision unter Prüfung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer erheblichen Rechtsfrage ausschließlich vom Obersten Gerichtshof abzusprechen. Wird die Zurückweisung der „ordentlichen Revision" ersatzlos behoben, so kann der Oberste Gerichtshof dieses Rechtsmittel sogleich als außerordentliche Revision behandeln. Falls der Revisionswerber - wie hier - die Anfechtung des Zurückweisungsbeschlusses der zweiten Instanz unterlässt, aber in der Folge eine außerordentliche Revision als zweites Rechtsmittel einbringt, so wäre die zweite Revision bereits vom Erstgericht als unzulässig zurückzuweisen gewesen, wurde doch das Anfechtungsrecht bereits mit der rechtskräftig zurückgewiesenen (ersten) „ordentlichen Revision" verbraucht. Jeder weiteren Revision steht somit der Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung entgegen (Zechner in Fasching/Konecny2 § 508 ZPO Rz 15; vgl RIS-Justiz RS0114002). Die - im Übrigen auch verspätete - außerordentliche Revision der Beklagten ist daher als (absolut) unzulässig zurückzuweisen.Sprach das Berufungsgericht in einer Streitigkeit, auf die Paragraph 508, Absatz eins, ZPO nicht anzuwenden ist, die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision aus, brachte der Rechtsmittelwerber sodann nicht eine außerordentliche Revision, sondern - in Verkennung der Rechtslage - einen Abänderungsantrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit einer ordentlichen Revision ein und wies das Berufungsgericht sowohl den Antrag als auch die Revision zurück, so ist auch dieser Beschluss bekämpfbar - der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 508, Absatz 4, ZPO gilt nur für die inhaltliche Beurteilung der Zulassungsfrage, nicht aber dafür, ob überhaupt ein Fall des Paragraph 508, ZPO vorliegt (RIS-Justiz RS0112034). Ein Rekurs muss dann insoweit erfolgreich sein, als auch die „ordentliche Revision", die in eine außerordentliche Revision umzudeuten ist, zurückgewiesen wurde, ist doch das Berufungsgericht für die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision an sich nicht kompetent. Außerdem ist über die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision unter Prüfung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer erheblichen Rechtsfrage ausschließlich vom Obersten Gerichtshof abzusprechen. Wird die Zurückweisung der „ordentlichen Revision" ersatzlos behoben, so kann der Oberste Gerichtshof dieses Rechtsmittel sogleich als außerordentliche Revision behandeln. Falls der Revisionswerber - wie hier - die Anfechtung des Zurückweisungsbeschlusses der zweiten Instanz unterlässt, aber in der Folge eine außerordentliche Revision als zweites Rechtsmittel einbringt, so wäre die zweite Revision bereits vom Erstgericht als unzulässig zurückzuweisen gewesen, wurde doch das Anfechtungsrecht bereits mit der rechtskräftig zurückgewiesenen (ersten) „ordentlichen Revision" verbraucht. Jeder weiteren Revision steht somit der Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung entgegen (Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 508, ZPO Rz 15; vergleiche RIS-Justiz RS0114002). Die - im Übrigen auch verspätete - außerordentliche Revision der Beklagten ist daher als (absolut) unzulässig zurückzuweisen.