Rechtssatz RS0122264
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122264
Entscheidungsdatum
21.01.2025
Rechtssatz
Beim Vorliegen eines richtigerweise als außerordentliche Revision zu deutenden Rechtsmittels beschränkt sich die Befugnis des Berufungsgerichtes auf die Zurückweisung des Abänderungsantrages (mit der Begründung, ein Fall des § 508 Abs 1 ZPO liege nicht vor). Die dennoch erfolgte Zurückweisung auch der Revision kann mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpft werden, da der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO für die Zurückweisung einer (in Wahrheit) außerordentlichen Revision nicht gilt.Beim Vorliegen eines richtigerweise als außerordentliche Revision zu deutenden Rechtsmittels beschränkt sich die Befugnis des Berufungsgerichtes auf die Zurückweisung des Abänderungsantrages (mit der Begründung, ein Fall des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO liege nicht vor). Die dennoch erfolgte Zurückweisung auch der Revision kann mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpft werden, da der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 508, Absatz 4, letzter Satz ZPO für die Zurückweisung einer (in Wahrheit) außerordentlichen Revision nicht gilt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 82/07h
Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 82/07h
- 4 Ob 33/08v
Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 33/08v
nur: Die Zurückweisung der Revision kann mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpft werden, da der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO für die Zurückweisung einer (in Wahrheit) außerordentlichen Revision nicht gilt. (T1)
- 1 Ob 140/08g
Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 140/08g
Auch
- 8 Ob 164/08p
Entscheidungstext OGH 23.04.2009 8 Ob 164/08p
Auch; nur T1; Beisatz: Da der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO für die Zurückweisung einer (in Wahrheit) außerordentlichen Revision nicht gilt, wäre der Zurückweisungsbeschluss mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpfbar gewesen. Unterbleibt aber - wie hier - eine Bekämpfung des Zurückweisungsbeschlusses, erwächst die Zurückweisung der Revision in Rechtskraft; insofern liegt ein Rechtsmittel, über das der Oberste Gerichtshof entscheiden könnte, nicht (mehr) vor. (T2)
Veröff: SZ 2009/53
- 2 Ob 248/09y
Entscheidungstext OGH 17.02.2010 2 Ob 248/09y
- 2 Ob 260/09p
Entscheidungstext OGH 28.01.2010 2 Ob 260/09p
Vgl; Beisatz: Hier: Der Rechtsmittelschriftsatz enthielt einen „Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses", einen „ordentlichen Revisionsrekurs" sowie in eventu einen „außerordentlichen Revisionsrekurs", wobei zunächst das Rekursgericht den ihm vorgelegten Antrag auf Abänderung seines Zulassungsausspruchs und den ordentlichen Revisionsrekurs zurückwies und der Oberste Gerichtshof den ihm in der Folge vom Erstgericht vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurs im Hinblick auf den in Wahrheit unter 30.000 EUR liegenden Entscheidungsgegenstand als absolut unzulässig zurückwies (§ 528 Abs 3 iVm § 505 Abs 4 ZPO). (T3)
- 4 Ob 147/12i
Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 147/12i
- 1 Ob 106/14s
Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 106/14s
Auch
- 3 Ob 141/16f
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 141/16f
Auch
- 1 Ob 227/17i
Entscheidungstext OGH 15.12.2017 1 Ob 227/17i
- 3 Ob 6/18f
Entscheidungstext OGH 24.01.2018 3 Ob 6/18f
Auch; Beis wie T2
- 7 Ob 7/23i
Entscheidungstext OGH 25.01.2023 7 Ob 7/23i
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Mit rechtskräftiger Zurückweisung des Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO samt Revision ist auch die Zurückweisung der eventualiter erhobenen außerordentlichen Revision in Rechtskraft erwachsen. (T4)
- 9 Ob 53/22t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.03.2023 9 Ob 53/22t
- 7 Ob 214/23f
Entscheidungstext OGH 24.01.2024 7 Ob 214/23f
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4
- 7 Ob 127/24p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.09.2024 7 Ob 127/24p
Beisatz: Die irrig mit einer Zulassungsvorstellung verbundene ordentliche Revision ist nach Zurückweisung der Zulassungsvorstellung unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. (T5)
- 8 Ob 84/24x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 8 Ob 84/24x
vgl; Beisatz: Weist das Berufungsgericht eine (in Wahrheit) außerordentliche Revision zurück, gilt der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO nicht. (T6)
- 1 Ob 181/24k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.01.2025 1 Ob 181/24k
vgl; Beisatz wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122264
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20070614_OGH0002_0020OB00082_07H0000_001