1. Im Hinblick auf die Neufassung des § 521a Abs 1 ZPO durch die Zivilverfahrensnovelle 2009 (ZVN 2009), BGBl I 2009/30, ist das Rekursverfahren grundsätzlich zweiseitig. Die geänderte Fassung ist im vorliegenden Fall anzuwenden, weil das maßgebliche Entscheidungsdatum nach dem 31. 3. 2009 liegt (vgl Art XIV Abs 2 ZVN 2009; „erste Instanz" im Sinne dieser Übergangsvorschrift war hier das Berufungsgericht).1. Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO durch die Zivilverfahrensnovelle 2009 (ZVN 2009), BGBl römisch eins 2009/30, ist das Rekursverfahren grundsätzlich zweiseitig. Die geänderte Fassung ist im vorliegenden Fall anzuwenden, weil das maßgebliche Entscheidungsdatum nach dem 31. 3. 2009 liegt vergleiche Artikel römisch vierzehn, Absatz 2, ZVN 2009; „erste Instanz" im Sinne dieser Übergangsvorschrift war hier das Berufungsgericht).
2. Der Rekurs ist unzulässig.
Der Kläger steht auf dem Standpunkt, sein Rechtsmittel wäre richtigerweise als außerordentliche Revision zu deuten gewesen. Dem Berufungsgericht komme keine Entscheidungskompetenz zur Zurückweisung einer außerordentlichen Revision zu.
Nach der eingangs wiedergegebenen Aktenlage hat das Berufungsgericht im angefochtenen Teil des bekämpften Beschlusses das Rechtsmittel des Klägers als ordentliche Revision behandelt und dieses gemeinsam mit dem Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Wäre das Rechtsmittel, wie der Kläger nun behauptet, richtigerweise als außerordentliche Revision zu deuten gewesen, hätte sich die Befugnis des Berufungsgerichts auf die Zurückweisung des Abänderungsantrags (mit der Begründung, ein Fall des § 508 Abs 1 ZPO liege nicht vor) beschränkt. In solchen Fällen kann die dennoch erfolgte Zurückweisung auch der Revision mit Rekurs (gemäß § 514 ZPO) an den Obersten Gerichtshof bekämpft werden, da der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO für die Zurückweisung einer (in Wahrheit) außerordentlichen Revision nicht gilt (2 Ob 82/07h mwN; RIS-Justiz RS0122264; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 508 ZPO Rz 15).Nach der eingangs wiedergegebenen Aktenlage hat das Berufungsgericht im angefochtenen Teil des bekämpften Beschlusses das Rechtsmittel des Klägers als ordentliche Revision behandelt und dieses gemeinsam mit dem Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Wäre das Rechtsmittel, wie der Kläger nun behauptet, richtigerweise als außerordentliche Revision zu deuten gewesen, hätte sich die Befugnis des Berufungsgerichts auf die Zurückweisung des Abänderungsantrags (mit der Begründung, ein Fall des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO liege nicht vor) beschränkt. In solchen Fällen kann die dennoch erfolgte Zurückweisung auch der Revision mit Rekurs (gemäß Paragraph 514, ZPO) an den Obersten Gerichtshof bekämpft werden, da der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 508, Absatz 4, letzter Satz ZPO für die Zurückweisung einer (in Wahrheit) außerordentlichen Revision nicht gilt (2 Ob 82/07h mwN; RIS-Justiz RS0122264; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 508, ZPO Rz 15).
Diese Voraussetzungen treffen hier jedoch nicht zu:
Die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht ist grundsätzlich unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend (RIS-Justiz RS0042410, RS0042515), es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt, eine offenkundige Fehlbewertung vorgenommen oder eine Bewertung hätte überhaupt unterbleiben müssen (2 Ob 103/07x; 5 Ob 278/08f; 2 Ob 68/09p uva; Zechner aaO § 502 ZPO Rz 155).Die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht ist grundsätzlich unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend (RIS-Justiz RS0042410, RS0042515), es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt, eine offenkundige Fehlbewertung vorgenommen oder eine Bewertung hätte überhaupt unterbleiben müssen (2 Ob 103/07x; 5 Ob 278/08f; 2 Ob 68/09p uva; Zechner aaO Paragraph 502, ZPO Rz 155).
Selbst wenn keine zwingenden Bewertungsvorschriften bestehen, ist das Berufungsgericht demnach in der Bewertung nicht völlig frei. Sein gebundenes Ermessen hat sich an den für die Bewertung des Streitgegenstands normierten Grundsätzen zu orientieren. Danach bildet der objektive Wert der Streitsache ein Bewertungskriterium. Das Berufungsgericht darf daher den Wert des Entscheidungsgegenstands - bezogen auf den objektiven Wert der Streitsache - weder übermäßig hoch noch übermäßig niedrig ansetzen; ist eine solche Fehlbewertung offenkundig, dann ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden (2 Ob 103/07x mwN; vgl 2 Ob 68/09b).Selbst wenn keine zwingenden Bewertungsvorschriften bestehen, ist das Berufungsgericht demnach in der Bewertung nicht völlig frei. Sein gebundenes Ermessen hat sich an den für die Bewertung des Streitgegenstands normierten Grundsätzen zu orientieren. Danach bildet der objektive Wert der Streitsache ein Bewertungskriterium. Das Berufungsgericht darf daher den Wert des Entscheidungsgegenstands - bezogen auf den objektiven Wert der Streitsache - weder übermäßig hoch noch übermäßig niedrig ansetzen; ist eine solche Fehlbewertung offenkundig, dann ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden (2 Ob 103/07x mwN; vergleiche 2 Ob 68/09b).
Das Berufungsgericht hat sich bei seinem Bewertungsausspruch an der Bewertung des Feststellungsinteresses durch den Kläger orientiert. Wenngleich es an dessen Bewertung nicht gebunden war (RIS-Justiz RS0042617; Zechner aaO § 502 ZPO Rz 154), hat es den ihm zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum nicht überschritten. Im erstinstanzlichen Urteil wurde wohl festgestellt, dass der Kläger eine schwere Handverletzung erlitten hat und dass eine funktionelle Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk als Dauerfolge besteht. Der Kläger hat auch vorgebracht, als Linkshänder seinen Beruf als Möbeltischler nicht mehr ausüben zu können, sodass künftig mit einem „massiven" Verdienstentgang zu rechnen sei. Dazu liegen aber keine Feststellungen vor. Im Hinblick auf das von ihm zugestandene Mitverschulden von 50 % ist demnach von einer „offenkundigen", dh eindeutig erkennbaren Unterbewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht nicht auszugehen (vgl 2 Ob 103/07x). Das in diesem Zusammenhang im Rekurs erstattete Vorbringen zum Inhalt einer mittlerweile eingebrachten Leistungsklage ist als Verstoß gegen das Neuerungsverbot unbeachtlich.Das Berufungsgericht hat sich bei seinem Bewertungsausspruch an der Bewertung des Feststellungsinteresses durch den Kläger orientiert. Wenngleich es an dessen Bewertung nicht gebunden war (RIS-Justiz RS0042617; Zechner aaO Paragraph 502, ZPO Rz 154), hat es den ihm zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum nicht überschritten. Im erstinstanzlichen Urteil wurde wohl festgestellt, dass der Kläger eine schwere Handverletzung erlitten hat und dass eine funktionelle Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk als Dauerfolge besteht. Der Kläger hat auch vorgebracht, als Linkshänder seinen Beruf als Möbeltischler nicht mehr ausüben zu können, sodass künftig mit einem „massiven" Verdienstentgang zu rechnen sei. Dazu liegen aber keine Feststellungen vor. Im Hinblick auf das von ihm zugestandene Mitverschulden von 50 % ist demnach von einer „offenkundigen", dh eindeutig erkennbaren Unterbewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht nicht auszugehen vergleiche 2, Ob 103/07x). Das in diesem Zusammenhang im Rekurs erstattete Vorbringen zum Inhalt einer mittlerweile eingebrachten Leistungsklage ist als Verstoß gegen das Neuerungsverbot unbeachtlich.
Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass das zweitinstanzliche Urteil lediglich im Wege eines Antrags auf Abänderung des Zulassungsausspruchs gemäß § 508 Abs 1 ZPO angefochten werden konnte, den der Kläger auch gestellt hat. Gegen die Zurückweisung dieses Antrags und der damit verbundenen ordentlichen Revision steht dem Kläger aber infolge des in § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO normierten Rechtsmittelausschlusses keine weitere Anfechtungsmöglichkeit mehr zur Verfügung.Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass das zweitinstanzliche Urteil lediglich im Wege eines Antrags auf Abänderung des Zulassungsausspruchs gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO angefochten werden konnte, den der Kläger auch gestellt hat. Gegen die Zurückweisung dieses Antrags und der damit verbundenen ordentlichen Revision steht dem Kläger aber infolge des in Paragraph 508, Absatz 4, letzter Satz ZPO normierten Rechtsmittelausschlusses keine weitere Anfechtungsmöglichkeit mehr zur Verfügung.
3. Der Rekurs war daher als (absolut) unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die beklagten Parteien haben in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die beklagten Parteien haben in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.