Der „außerordentliche Revisionsrekurs" des Antragstellers ist unzulässig.
1. Vorauszuschicken ist, dass dem „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Antragstellers - infolge Einbringung beider Schriftsätze am selben Tag - ausnahmsweise nicht der Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung entgegensteht (vgl RIS-Justiz RS0041666 [insb T53 und T54]); das Rekursgericht hat auch den vom Antragsteller erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs" erklärtermaßen nicht in seine Entscheidung über die Zulassungsvorstellung miteinbezogen.1. Vorauszuschicken ist, dass dem „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Antragstellers - infolge Einbringung beider Schriftsätze am selben Tag - ausnahmsweise nicht der Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung entgegensteht vergleiche RIS-Justiz RS0041666 [insb T53 und T54]); das Rekursgericht hat auch den vom Antragsteller erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs" erklärtermaßen nicht in seine Entscheidung über die Zulassungsvorstellung miteinbezogen.
2. Im vorliegenden Verfahren war über einen Antrag nach § 52 Abs 1 Z 9 WEG 2002 (Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels) zu entscheiden. Gemäß § 52 Abs 2 WEG 2002 gelten in den in § 52 Abs 1 WEG 2002 angeführten Verfahren die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit den in § 37 Abs 3 Z 1, 6, 8, 10 bis 19 sowie Abs 4 MRG und den in dieser Bestimmung (§ 52 Abs 2 WEG 2002) folgend genannten Besonderheiten. Nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG gelten für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses die §§ 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die in Abs 1 genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und dass die gemäß § 62 Abs 3 und 5 und § 63 Abs 1 AußStrG maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR beträgt. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR (hier 10.000 EUR) nicht übersteigt und das Rekursgericht - wie hier - den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Hat das Rekursgericht - wie hier - ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig ist, so kann gemäß § 62 Abs 5 AußStrG ein Revisionsrekurs (nur dann) erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR (hier 10.000 EUR) übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (außerordentlicher Revisionsrekurs). Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt 20.000 EUR (hier 10.000 EUR) und hat das Rekursgericht ausgesprochen, der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig, so kann eine Partei (nur) gemäß § 63 Abs 1 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).2. Im vorliegenden Verfahren war über einen Antrag nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, WEG 2002 (Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels) zu entscheiden. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002 gelten in den in Paragraph 52, Absatz eins, WEG 2002 angeführten Verfahren die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit den in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, 6, 8, 10 bis 19 sowie Absatz 4, MRG und den in dieser Bestimmung (Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002) folgend genannten Besonderheiten. Nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG gelten für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses die Paragraphen 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die in Absatz eins, genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und dass die gemäß Paragraph 62, Absatz 3 und 5 und Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR beträgt. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR (hier 10.000 EUR) nicht übersteigt und das Rekursgericht - wie hier - den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Hat das Rekursgericht - wie hier - ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig ist, so kann gemäß Paragraph 62, Absatz 5, AußStrG ein Revisionsrekurs (nur dann) erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR (hier 10.000 EUR) übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (außerordentlicher Revisionsrekurs). Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt 20.000 EUR (hier 10.000 EUR) und hat das Rekursgericht ausgesprochen, der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig, so kann eine Partei (nur) gemäß Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).
3. Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Regelung des § 37 Abs 3 Z 16 MRG, wonach die dort genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind, sinngemäß auch auf die Verfahren nach § 52 Abs 1 WEG 2002 zu übertragen ist (5 Ob 149/06g = wobl 2007/29, 84 [Call]; 5 Ob 19/08t; 5 Ob 122/08i; vgl auch M. Weixelbraun-Mohr in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht § 52 WEG 2002 Rz 74). Dass der vorliegende Verfahrensgegenstand schon ex lege rein vermögensrechtlicher Natur ist, entspricht der aus der RV (249 BlgNR 22. GP 15 f) folgenden Intention des Gesetzgebers, das Regelungsmodell der Zulassungsvorstellung „für das gesamte wohnrechtliche Außerstreitverfahren unterhalb einer bestimmten Wertgrenze vorzusehen" (249 BlgNR 22. GP 16). Die Ansicht des Antragstellers, der vorliegende Verfahrensgegenstand sei nicht rein vermögensrechtlicher Natur, ist daher unzutreffend und widerspricht im Übrigen auch den zu dieser Frage entwickelten allgemeinen Grundsätzen, beruht doch das geltend gemachte Gestaltungsbegehren nicht auf personen- oder familienrechtlicher Grundlage und bezieht sich auch sonst nicht unmittelbar auf die Person eines Verfahrensbeteiligten (vgl RIS-Justiz RS0007110; RS0007215). Das Rekursgericht hat daher mit Recht eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorgenommen.3. Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Regelung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG, wonach die dort genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind, sinngemäß auch auf die Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, WEG 2002 zu übertragen ist (5 Ob 149/06g = wobl 2007/29, 84 [Call]; 5 Ob 19/08t; 5 Ob 122/08i; vergleiche auch M. Weixelbraun-Mohr in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Paragraph 52, WEG 2002 Rz 74). Dass der vorliegende Verfahrensgegenstand schon ex lege rein vermögensrechtlicher Natur ist, entspricht der aus der Regierungsvorlage (249 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 15, f) folgenden Intention des Gesetzgebers, das Regelungsmodell der Zulassungsvorstellung „für das gesamte wohnrechtliche Außerstreitverfahren unterhalb einer bestimmten Wertgrenze vorzusehen" (249 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 16, ). Die Ansicht des Antragstellers, der vorliegende Verfahrensgegenstand sei nicht rein vermögensrechtlicher Natur, ist daher unzutreffend und widerspricht im Übrigen auch den zu dieser Frage entwickelten allgemeinen Grundsätzen, beruht doch das geltend gemachte Gestaltungsbegehren nicht auf personen- oder familienrechtlicher Grundlage und bezieht sich auch sonst nicht unmittelbar auf die Person eines Verfahrensbeteiligten vergleiche RIS-Justiz RS0007110; RS0007215). Das Rekursgericht hat daher mit Recht eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorgenommen.
4. Der Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist unanfechtbar, wenn zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt wurden, eine offenkundige Unter- oder Überbewertung nicht vorliegt oder eine Bewertung nicht überhaupt hätte unterbleiben müssen (5 Ob 150/08g; 5 Ob 212/08z; RIS-Justiz RS0042450; RS0109332; RS0042410; RS0042437; RS0042515; RS0042385). Ein in § 58 Abs 1 JN genannter Anspruch war hier nicht zu beurteilen und es greifen auch sonst keine besonderen Bewertungsvorschriften. Eine - offenkundige - Unterbewertung oder eine Konstellation, die mit dem in 5 Ob 91/08f beurteilten Fall vergleichbar wäre, liegt hier nicht vor.4. Der Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist unanfechtbar, wenn zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt wurden, eine offenkundige Unter- oder Überbewertung nicht vorliegt oder eine Bewertung nicht überhaupt hätte unterbleiben müssen (5 Ob 150/08g; 5 Ob 212/08z; RIS-Justiz RS0042450; RS0109332; RS0042410; RS0042437; RS0042515; RS0042385). Ein in Paragraph 58, Absatz eins, JN genannter Anspruch war hier nicht zu beurteilen und es greifen auch sonst keine besonderen Bewertungsvorschriften. Eine - offenkundige - Unterbewertung oder eine Konstellation, die mit dem in 5 Ob 91/08f beurteilten Fall vergleichbar wäre, liegt hier nicht vor.
5. § 59 Abs 2 AußStrG verpflichtet das Rekursgericht (nur) zu einem Bewertungsausspruch. Eine Begründung für diese Bewertung mag im Einzelfall zur Vermeidung eines - hier nicht vorliegenden - Verdachts auf einen Ermessensexzess angezeigt sein, ist aber - anders als nach § 59 Abs 3 3. Satz AußStrG für den Ausspruch nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG - nicht zwingend vorgesehen. Demnach liegt auch die vom Antragsteller behauptete Nichtigkeit nicht vor.5. Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG verpflichtet das Rekursgericht (nur) zu einem Bewertungsausspruch. Eine Begründung für diese Bewertung mag im Einzelfall zur Vermeidung eines - hier nicht vorliegenden - Verdachts auf einen Ermessensexzess angezeigt sein, ist aber - anders als nach Paragraph 59, Absatz 3, 3. Satz AußStrG für den Ausspruch nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG - nicht zwingend vorgesehen. Demnach liegt auch die vom Antragsteller behauptete Nichtigkeit nicht vor.
Der „außerordentliche Revisionsrekurs" des Antragstellers ist somit absolut unzulässig und daher zurückzuweisen.