Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 278/08f×

Entscheidung 5 Ob 278/08f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob278/08f

Entscheidungsdatum

27.01.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Veith, Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Dr. Wolfgang C*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Dr. Kurt F*****, 2. Lily F*****, 3. Dr. Leopold K*****, 4. Dr. Alexander K*****, 5. Dr. Arthur M*****-P*****, 6. P***** I***** L***** GmbH, *****, 7. P***** L***** GmbH, *****, 8. R***** d***** B***** L***** GmbH, *****, 9. Dr. Monika S*****-E*****, Erst-, Zweit-, Dritt-, Fünft-, und Neuntantragsgegner vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, Viert- und Sechstantragsgegner vertreten durch Dr. Josef Schima, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer 9, 32, Absatz 5, WEG 2002, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. April 2008, GZ 40 R 100/08i-12, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 24. Jänner 2008, GZ 28 Msch 6/07y-6, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche Revisionsrekurs" des Antragstellers (ON 17) wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies mit seinem Sachbeschluss den Antrag des Antragstellers, den Aufteilungsschlüssel für die auf der Liegenschaft EZ ***** GB ***** bestehende Liftanlage dahin festzusetzen, dass der Antragsteller für sein Wohnungseigentumsobjekt von der Bezahlung der Betriebs- und Erhaltungskosten ausgenommen wird, ab.

Das Rekursgericht gab dem vom Antragsteller erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige nicht 10.000 EUR und der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhob der Antragsteller mit gesonderten, am selben Tag zur Post gegebenen, zur Sache inhaltsgleichen Schriftsätzen Zulassungsvorstellung mit ordentlichem Revisionsrekurs (ON 16) und „außerordentlichen Revisionsrekurs" (ON 17).

Das Rekursgericht wies Zulassungsvorstellung und ordentlichen Revisionsrekurs, nicht aber den „außerordentlichen Revisionsrekurs" zurück.

Das Erstgericht legte - über Auftrag des Rekursgerichts - den „außerordentlichen Revisionsrekurs" dem Obersten Gerichtshof vor. In diesem Schriftsatz macht der Antragsteller zur vermeintlichen Zulässigkeit des Rechtsmittels - zusammengefasst - geltend, dass hier eine Rechtssache nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, WEG 2002 vorliege, für welche sich aus Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG nicht ergebe, dass der Entscheidungsgegenstand immer rein vermögensrechtlicher Natur sei. Das Rekursgericht hätte daher keine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vornehmen dürfen. Selbst für den Fall, dass ein rein vermögensrechtlicher Anspruch vorliegen sollte, hätte das Rekursgericht deshalb einen Bewertungsausspruch unterlassen müssen, weil der Anspruch in einem Geldbetrag ausgedrückt werden könne. Der Antragsteller habe nämlich die strittige Jahresleistung mit 2.500 EUR beziffert, die auf unbestimmte Zeit zu erbringen und daher gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der 10-fachen Jahresleistung, also mit 25.000 EUR, anzusetzen sei. Es liege auch - wie jüngst zu 5 Ob 91/08f - eine offenbare Unterbewertung vor, seien doch bereits innerhalb von 5 Jahren mehr als der Bewertungsbetrag an - nach Ansicht des Antragstellers - unzulässigen Betriebskosten zu bezahlen. Infolge dieser offenbaren Unterbewertung bestehe ebenfalls keine Bindung an den Bewertungsausspruch. Schließlich sei der Bewertungsausspruch sogar nichtig, weil dafür jede Begründung fehle. Der Ausspruch sei weder für die Partei noch für den Obersten Gerichtshof nachvollziehbar. Da in der Sache selbst erhebliche Rechtsfragen zu beantworten seien, sei das Rechtsmittel des Antragstellers zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der „außerordentliche Revisionsrekurs" des Antragstellers ist unzulässig.

1. Vorauszuschicken ist, dass dem „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Antragstellers - infolge Einbringung beider Schriftsätze am selben Tag - ausnahmsweise nicht der Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung entgegensteht vergleiche RIS-Justiz RS0041666 [insb T53 und T54]); das Rekursgericht hat auch den vom Antragsteller erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs" erklärtermaßen nicht in seine Entscheidung über die Zulassungsvorstellung miteinbezogen.

2. Im vorliegenden Verfahren war über einen Antrag nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, WEG 2002 (Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels) zu entscheiden. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002 gelten in den in Paragraph 52, Absatz eins, WEG 2002 angeführten Verfahren die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit den in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, 6, 8, 10 bis 19 sowie Absatz 4, MRG und den in dieser Bestimmung (Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002) folgend genannten Besonderheiten. Nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG gelten für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses die Paragraphen 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die in Absatz eins, genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und dass die gemäß Paragraph 62, Absatz 3 und 5 und Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR beträgt. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR (hier 10.000 EUR) nicht übersteigt und das Rekursgericht - wie hier - den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Hat das Rekursgericht - wie hier - ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig ist, so kann gemäß Paragraph 62, Absatz 5, AußStrG ein Revisionsrekurs (nur dann) erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR (hier 10.000 EUR) übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (außerordentlicher Revisionsrekurs). Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt 20.000 EUR (hier 10.000 EUR) und hat das Rekursgericht ausgesprochen, der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig, so kann eine Partei (nur) gemäß Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).

3. Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Regelung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG, wonach die dort genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind, sinngemäß auch auf die Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, WEG 2002 zu übertragen ist (5 Ob 149/06g = wobl 2007/29, 84 [Call]; 5 Ob 19/08t; 5 Ob 122/08i; vergleiche auch M. Weixelbraun-Mohr in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Paragraph 52, WEG 2002 Rz 74). Dass der vorliegende Verfahrensgegenstand schon ex lege rein vermögensrechtlicher Natur ist, entspricht der aus der Regierungsvorlage (249 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 15, f) folgenden Intention des Gesetzgebers, das Regelungsmodell der Zulassungsvorstellung „für das gesamte wohnrechtliche Außerstreitverfahren unterhalb einer bestimmten Wertgrenze vorzusehen" (249 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 16, ). Die Ansicht des Antragstellers, der vorliegende Verfahrensgegenstand sei nicht rein vermögensrechtlicher Natur, ist daher unzutreffend und widerspricht im Übrigen auch den zu dieser Frage entwickelten allgemeinen Grundsätzen, beruht doch das geltend gemachte Gestaltungsbegehren nicht auf personen- oder familienrechtlicher Grundlage und bezieht sich auch sonst nicht unmittelbar auf die Person eines Verfahrensbeteiligten vergleiche RIS-Justiz RS0007110; RS0007215). Das Rekursgericht hat daher mit Recht eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorgenommen.

4. Der Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist unanfechtbar, wenn zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt wurden, eine offenkundige Unter- oder Überbewertung nicht vorliegt oder eine Bewertung nicht überhaupt hätte unterbleiben müssen (5 Ob 150/08g; 5 Ob 212/08z; RIS-Justiz RS0042450; RS0109332; RS0042410; RS0042437; RS0042515; RS0042385). Ein in Paragraph 58, Absatz eins, JN genannter Anspruch war hier nicht zu beurteilen und es greifen auch sonst keine besonderen Bewertungsvorschriften. Eine - offenkundige - Unterbewertung oder eine Konstellation, die mit dem in 5 Ob 91/08f beurteilten Fall vergleichbar wäre, liegt hier nicht vor.

5. Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG verpflichtet das Rekursgericht (nur) zu einem Bewertungsausspruch. Eine Begründung für diese Bewertung mag im Einzelfall zur Vermeidung eines - hier nicht vorliegenden - Verdachts auf einen Ermessensexzess angezeigt sein, ist aber - anders als nach Paragraph 59, Absatz 3, 3. Satz AußStrG für den Ausspruch nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG - nicht zwingend vorgesehen. Demnach liegt auch die vom Antragsteller behauptete Nichtigkeit nicht vor.

Der „außerordentliche Revisionsrekurs" des Antragstellers ist somit absolut unzulässig und daher zurückzuweisen.

Textnummer

E89869

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00278.08F.0127.000

Im RIS seit

26.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20090127_OGH0002_0050OB00278_08F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007110 Rechtssatz 28.02.1991Zivilrecht
Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiell-rechtlichen Inhalt. Als vermögensrechtliche Ansprüche können jene Ansprüche angesehen werden, die vererblich oder veräußerbar sind; Personenrechte und Familienrechte fallen nic …
RS0007484 Rechtssatz 31.03.1970Zivilrecht
Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt.
RS0041666 Rechtssatz 20.05.1959Zivilrecht
Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist angebrach …
RS0042410 Rechtssatz 16.06.1954Zivilrecht
Unanfechtbarkeit der Bewertung durch das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 ZPO.
RS0042437 Rechtssatz 06.09.1990Zivilrecht
§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist dahin zu verstehen, dass das Berufungsgericht bei allen nicht ausschließlich in Geld bestehenden Ansprüchen mit Ausnahme jener, für die die Ausnahmeregelung des § 502 Abs 3 ZPO gilt, einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgeg …
RS0042515 Rechtssatz 11.10.1984Zivilrecht
An die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht ist auch der OGH gebunden.
RS0109789 Rechtssatz 28.04.1998Zivilrecht
In der Beurteilung, ob ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vorliegt, trat durch die WGN 1997 keine Änderung ein. Die Frage, ob ein Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur vorliegt, ist aus seinem materiellrechtlichen Inhalt zu prüfe …