Der Rekurs ist, soweit er sich gegen die Zurückweisung der Zulassungsvorstellung richtet, zufolge § 63 Abs 4 AußStrG iVm § 37 Abs 3 MRG unzulässig.Der Rekurs ist, soweit er sich gegen die Zurückweisung der Zulassungsvorstellung richtet, zufolge Paragraph 63, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MRG unzulässig.
Ansonsten ist der Rekurs der Antragstellerin zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
Eine absolute Unzulässigkeit normiert § 63 Abs 4 AußStrG nur für die Zurückweisung der Zulassungsvorstellung samt dem mit ihr verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs.Eine absolute Unzulässigkeit normiert Paragraph 63, Absatz 4, AußStrG nur für die Zurückweisung der Zulassungsvorstellung samt dem mit ihr verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs.
Die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses, den der Antragsteller ausdrücklich primär erhoben hat, ist hingegen auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG anfechtbar (vgl Fucik/Kloiber AußStrG Rz 3 zu § 62; Rz 2 zu § 67). Für die Anfechtung von Beschlüssen, die nicht im Rahmen eines Rekursverfahrens ergehen, gilt § 45 AußStrG. Sie können daher unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands und ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG abhängt, angefochten werden. Das gilt auch, wenn das Rekursgericht als bloßes Durchlaufgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückgewiesen hat (RIS-Justiz RS0044005).Die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses, den der Antragsteller ausdrücklich primär erhoben hat, ist hingegen auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG anfechtbar vergleiche Fucik/Kloiber AußStrG Rz 3 zu Paragraph 62,; Rz 2 zu Paragraph 67,). Für die Anfechtung von Beschlüssen, die nicht im Rahmen eines Rekursverfahrens ergehen, gilt Paragraph 45, AußStrG. Sie können daher unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands und ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG abhängt, angefochten werden. Das gilt auch, wenn das Rekursgericht als bloßes Durchlaufgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückgewiesen hat (RIS-Justiz RS0044005).
Bei rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Wert des Entscheidungsgegenstands unter 10.000 EUR, in denen das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat, ist sowohl ein ordentlicher als auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs unzulässig; es kann nur eine Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht erhoben werden.
Bei Beurteilung der Frage der Statthaftigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses wie im vorliegenden Fall ist der Oberste Gerichtshof - wie noch auszuführen sein wird - ausnahmsweise an die vom Rekursgericht vorgenommene Bewertung des Streitgegenstands nicht gebunden.
Zufolge § 59 Abs 2 AußStrG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG hat das Rekursgericht bei einem Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei, wenn ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 10.000 EUR übersteigt oder nicht.Zufolge Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG hat das Rekursgericht bei einem Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei, wenn ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 10.000 EUR übersteigt oder nicht.
An diesen - nicht anfechtbaren - Bewertungsausspruch des Rekursgerichts ist der Oberste Gerichtshof gebunden, sofern nicht die Bewertung überhaupt zu entfallen hat, gegen zwingende Bewertungsregeln verstoßen oder außerhalb eines Ermessensspielraums eine offenbare Unterbewertung vorgenommen wurde (vgl 4 Ob 214/98v = NZ 2000, 206; 1 Ob 11/98v = MietSlg 50.681; 5 Ob 197/98a = MietSlg 50.776; RIS-Justiz RS0109332; RS0042410 [T18, T23, T26, T27]; Fucik/Kloiber, AußStrG Rz 5 zu § 59; Rechberger AußStrG Rz zu § 60 mwN).An diesen - nicht anfechtbaren - Bewertungsausspruch des Rekursgerichts ist der Oberste Gerichtshof gebunden, sofern nicht die Bewertung überhaupt zu entfallen hat, gegen zwingende Bewertungsregeln verstoßen oder außerhalb eines Ermessensspielraums eine offenbare Unterbewertung vorgenommen wurde vergleiche 4 Ob 214/98v = NZ 2000, 206; 1 Ob 11/98v = MietSlg 50.681; 5 Ob 197/98a = MietSlg 50.776; RIS-Justiz RS0109332; RS0042410 [T18, T23, T26, T27]; Fucik/Kloiber, AußStrG Rz 5 zu Paragraph 59,; Rechberger AußStrG Rz zu Paragraph 60, mwN).
Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass für einen Entscheidungsgegenstand in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG, der nicht aus einem Geldbetrag besteht, sondern primär aus einem Feststellungsbegehren, die Höhe des (etwa nach § 37 Abs 4 MRG zurückgeforderten) Mietzinses keine bindende Richtschnur für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands bildet (vgl 5 Ob 82/93 = MietSlg 45.500; RIS-Justiz RS0110735).Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass für einen Entscheidungsgegenstand in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, der nicht aus einem Geldbetrag besteht, sondern primär aus einem Feststellungsbegehren, die Höhe des (etwa nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG zurückgeforderten) Mietzinses keine bindende Richtschnur für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands bildet vergleiche 5 Ob 82/93 = MietSlg 45.500; RIS-Justiz RS0110735).
Wenn auch zwingende Bewertungsvorschriften hier nicht vorliegen und starre Berechnungsmethoden ausgehend von der Höhe des Mietzinses nicht vorgegeben sind, das Rekursgericht also in Ausnützung eines Ermessensspielraums eine Bewertung vornehmen konnte, die vom Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht zu überprüfen ist, bedeutet dies nicht, dass der Oberste Gerichtshof auch an eine außerhalb des Ermessensspielraums vorgenommene offenbare Unterbewertung gebunden ist.
Im vorliegenden Fall ist evident, dass das Feststellungsinteresse der antragstellenden Mieterin hinsichtlich des ihr zulässigerweise für das Geschäftslokal vorgeschriebenen Hauptmietzinses bereits in einem einzelnen Monat den Betrag von 10.000 EUR übersteigt. Die Feststellung über die Höhe des angemessenen Hauptmietzinses wirkt nicht nur zum Anhebungszeitpunkt 1. 11. 2003 zurück, sondern auch für die Zukunft.
Die vom Rekursgericht nicht begründete (vgl RIS-Justiz RS0042410 [T20]), offenkundig krasse Unterbewertung des Entscheidungsgegenstands, überschreitet eindeutig die Grenzen zulässigen Ermessens (vgl 4 Ob 214/98v = NZ 2000, 206).Die vom Rekursgericht nicht begründete vergleiche RIS-Justiz RS0042410 [T20]), offenkundig krasse Unterbewertung des Entscheidungsgegenstands, überschreitet eindeutig die Grenzen zulässigen Ermessens vergleiche 4, Ob 214/98v = NZ 2000, 206).
Der erkennende Senat ist also daran nicht gebunden.
Übersteigt aber der Entscheidungsgegenstand 10.000 EUR, ist die Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses zulässig (§ 62 Abs 5 AußStrG). Er ist daher zufolge § 69 Abs 4 AußStrG unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.Übersteigt aber der Entscheidungsgegenstand 10.000 EUR, ist die Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses zulässig (Paragraph 62, Absatz 5, AußStrG). Er ist daher zufolge Paragraph 69, Absatz 4, AußStrG unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Die Rekurskosten sind aus Billigkeitserwägungen als weitere Verfahrenskosten zu behandeln (§ 37 Abs 3 Z 17 MRG).Die Rekurskosten sind aus Billigkeitserwägungen als weitere Verfahrenskosten zu behandeln (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG).