Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angegebenen Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
1.) Nach § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO ist der Revisionsrekurs gegen eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz dann nicht jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz die Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen - also ohne Sachentscheidung - bestätigt.1.) Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz ZPO ist der Revisionsrekurs gegen eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz dann nicht jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz die Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen - also ohne Sachentscheidung - bestätigt.
Einer Klagszurückweisung aus formellen Gründen ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls ein Beschluss gleichzuhalten, mit dem die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine Klage verweigert wird (RIS-Justiz RS0044487 [T4]). Dies gilt für die Bestätigung der Abweisung eines Antrags des Klägers auf Fortsetzung eines ruhenden (RIS-Justiz RS0103702) oder eines unterbrochenen (5 Ob 74/02x = RIS-Justiz RS0103702 [T2]; 7 Ob 161/03g = RIS-Justiz RS0105321 [T7]) Verfahrens. Nicht anders zu beurteilen ist eine Konstellation, in der die zurückweisende oder abweisende Entscheidung über den Fortsetzungsantrag des Beklagten in zweiter Instanz bestätigt wird (vgl zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO: 8 Ob 35/97y = SZ 70/68).Einer Klagszurückweisung aus formellen Gründen ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls ein Beschluss gleichzuhalten, mit dem die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine Klage verweigert wird (RIS-Justiz RS0044487 [T4]). Dies gilt für die Bestätigung der Abweisung eines Antrags des Klägers auf Fortsetzung eines ruhenden (RIS-Justiz RS0103702) oder eines unterbrochenen (5 Ob 74/02x = RIS-Justiz RS0103702 [T2]; 7 Ob 161/03g = RIS-Justiz RS0105321 [T7]) Verfahrens. Nicht anders zu beurteilen ist eine Konstellation, in der die zurückweisende oder abweisende Entscheidung über den Fortsetzungsantrag des Beklagten in zweiter Instanz bestätigt wird vergleiche zu Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO: 8 Ob 35/97y = SZ 70/68).
2.) Der Kläger wertet den Revisionsrekurs deshalb als unzulässig, weil der Streitwert lediglich 15.000 EUR betrage und daher der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands unrichtig sei. Der genannte geringere Streitwert macht aber den Revisionsrekurs keinesfalls unzulässig, weil auch in diesem Fall die in § 528 Abs 2 Z 1 ZPO geregelte Wertgrenze von 4.000 EUR überschritten würde und das Rekursgericht nach § 500 Abs 1 Z 3 ZPO iVm § 526 Abs 3 ZPO den ordentlichen Revisionsrekurs zugelassen hat. Abgesehen davon ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch der zweiten Instanz über die Bewertung des Entscheidungsgegenstands gebunden, soferne dieser nicht zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt oder den eingeräumten Ermessensspielraum überschreitet (6 Ob 63/05s = RIS-Justiz RS0042410 [T26]). Inwieweit diese Ausnahme von der grundsätzlichen Bindung an den Ausspruch der zweiten Instanz im konkreten Fall gerechtfertigt sein soll, lässt sich den Ausführungen des Klägers nicht entnehmen.2.) Der Kläger wertet den Revisionsrekurs deshalb als unzulässig, weil der Streitwert lediglich 15.000 EUR betrage und daher der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands unrichtig sei. Der genannte geringere Streitwert macht aber den Revisionsrekurs keinesfalls unzulässig, weil auch in diesem Fall die in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO geregelte Wertgrenze von 4.000 EUR überschritten würde und das Rekursgericht nach Paragraph 500, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO den ordentlichen Revisionsrekurs zugelassen hat. Abgesehen davon ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch der zweiten Instanz über die Bewertung des Entscheidungsgegenstands gebunden, soferne dieser nicht zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt oder den eingeräumten Ermessensspielraum überschreitet (6 Ob 63/05s = RIS-Justiz RS0042410 [T26]). Inwieweit diese Ausnahme von der grundsätzlichen Bindung an den Ausspruch der zweiten Instanz im konkreten Fall gerechtfertigt sein soll, lässt sich den Ausführungen des Klägers nicht entnehmen.
3.) Die gerügte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO iVm § 528a ZPO).3.) Die gerügte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO).
4.) Die Besonderheit der Stufenklage liegt darin, dass sich der Kläger gemäß Art XLII Abs 3 EGZPO die bestimmte Angabe der Leistung, die aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis geschuldet wird, vorerst vorbehalten darf. Somit besteht eine Ausnahme vom Bestimmtheitsfordernis des § 226 Abs 1 ZPO (Konecny in Fasching/Konecny2 Art XLII EGZPO Rz 116; Fucik/Rechberger in Rechberger ZPO3 Art XLII EGZPO Rz 4; Rechberger/Simotta Zivilprozessrecht5 Rz 391; 4 Ob 351/82 = ÖBl 1984/46; RIS-Justiz RS0034987). Das Verfahren hat sich vorerst auf die Erledigung des Rechnungslegungsbegehrens zu beschränken. Nur über dieses ist - im Fall der Berechtigung des Rechnungslegungsbegehrens - zunächst mit Teilurteil zu entscheiden, während eine gleichzeitige Entscheidung über das unbestimmte Leistungsbegehren nicht zulässig ist (Konecny aaO Rz 123; Fucik/Rechberger aaO; 9 ObA 186/91 = RdW 1992, 121). Das Verfahren über das unbestimmte Herausgabebegehren ist grundsätzlich erst dann fortzusetzen, wenn der Beklagte die ihm durch das rechtskräftig gewordene Teilurteil aufgetragene Auskunftsverpflichtung erfüllt hat. Der Kläger hat dann beim Gericht die Fortsetzung des Verfahrens über das noch offene Leistungsbegehren zu beantragen und das Leistungsbegehren zu beziffern. Das Gericht hat sodann das Verfahren über den Leistungsanspruch fortzuführen und mit Endurteil abzuschließen (Konecny aaO Rz 126 f; RIS-Justiz RS0034983; vgl RS0034968; 1 Ob 1/99z; 4 Ob 351/82 mwN).4.) Die Besonderheit der Stufenklage liegt darin, dass sich der Kläger gemäß Art XLII Absatz 3, EGZPO die bestimmte Angabe der Leistung, die aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis geschuldet wird, vorerst vorbehalten darf. Somit besteht eine Ausnahme vom Bestimmtheitsfordernis des Paragraph 226, Absatz eins, ZPO (Konecny in Fasching/Konecny2 Art XLII EGZPO Rz 116; Fucik/Rechberger in Rechberger ZPO3 Art XLII EGZPO Rz 4; Rechberger/Simotta Zivilprozessrecht5 Rz 391; 4 Ob 351/82 = ÖBl 1984/46; RIS-Justiz RS0034987). Das Verfahren hat sich vorerst auf die Erledigung des Rechnungslegungsbegehrens zu beschränken. Nur über dieses ist - im Fall der Berechtigung des Rechnungslegungsbegehrens - zunächst mit Teilurteil zu entscheiden, während eine gleichzeitige Entscheidung über das unbestimmte Leistungsbegehren nicht zulässig ist (Konecny aaO Rz 123; Fucik/Rechberger aaO; 9 ObA 186/91 = RdW 1992, 121). Das Verfahren über das unbestimmte Herausgabebegehren ist grundsätzlich erst dann fortzusetzen, wenn der Beklagte die ihm durch das rechtskräftig gewordene Teilurteil aufgetragene Auskunftsverpflichtung erfüllt hat. Der Kläger hat dann beim Gericht die Fortsetzung des Verfahrens über das noch offene Leistungsbegehren zu beantragen und das Leistungsbegehren zu beziffern. Das Gericht hat sodann das Verfahren über den Leistungsanspruch fortzuführen und mit Endurteil abzuschließen (Konecny aaO Rz 126 f; RIS-Justiz RS0034983; vergleiche RS0034968; 1 Ob 1/99z; 4 Ob 351/82 mwN).
Aus dieser Zweiteilung des Verfahrens über eine Stufenklage, der ein noch unbestimmtes Leistungsbegehren zugrunde gelegt wird, folgt, dass es dem Kläger vorbehalten ist, nach Erfüllung des Rechnungslegungsbegehrens das Leistungsbegehren zu beziffern und das Verfahren fortzusetzen. Die Bezifferung des noch offenen Begehrens ist eine formelle Voraussetzung für die Weiterführung des Verfahrens (vgl OLG Wien E 119 zu Art XLII EGZPO in Klauser/Kodek, JN-ZPO 16. Aufl).Aus dieser Zweiteilung des Verfahrens über eine Stufenklage, der ein noch unbestimmtes Leistungsbegehren zugrunde gelegt wird, folgt, dass es dem Kläger vorbehalten ist, nach Erfüllung des Rechnungslegungsbegehrens das Leistungsbegehren zu beziffern und das Verfahren fortzusetzen. Die Bezifferung des noch offenen Begehrens ist eine formelle Voraussetzung für die Weiterführung des Verfahrens vergleiche OLG Wien E 119 zu Art XLII EGZPO in Klauser/Kodek, JN-ZPO 16. Aufl).
Im Übrigen ist die Beurteilung des Rekursgerichts zur mangelnden Möglichkeit der Beklagten, die Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen, zutreffend, sodass auf sie verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO iVm § 528a ZPO).Im Übrigen ist die Beurteilung des Rekursgerichts zur mangelnden Möglichkeit der Beklagten, die Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen, zutreffend, sodass auf sie verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO).
5.) Die Entscheidung über die Kosten dieses selbständigen Zwischenstreits (vgl 7 Ob 161/03g; vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny² § 48 ZPO Rz 15) gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.5.) Die Entscheidung über die Kosten dieses selbständigen Zwischenstreits vergleiche 7 Ob 161/03g; vergleiche M. Bydlinski in Fasching/Konecny² Paragraph 48, ZPO Rz 15) gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.