Rechtssatz RS0034983
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034983
Entscheidungsdatum
25.05.2016
Norm
EGZPO ArtXLII Abs3 III
ZPO §226 IIB10
ZPO §391 A
Rechtssatz
Erst nach Rechtskraft des Teilurteils über die Rechnungslegung hat der Kläger auf Grund der Ergebnisse der - erforderlichenfalls gemäß § 354 EO zu erzwingenden - Rechnungslegung sein Leistungsbegehren durch zahlenmäßige Angabe des Klagebetrages zu ergänzen; das Gericht hat sodann das Verfahren über den Leistungsanspruch fortzuführen und (mit Endurteil) abzuschließen. Die Auffassung, es könne auch durch Endurteil vorerst ein "angemessenes Entgelt" zugesprochen und die Bestimmung seiner Höhe einer Folgeklage vorbehalten werden, entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage. Ein solches Begehren könnte für sich allein keinesfalls bestehen.Erst nach Rechtskraft des Teilurteils über die Rechnungslegung hat der Kläger auf Grund der Ergebnisse der - erforderlichenfalls gemäß Paragraph 354, EO zu erzwingenden - Rechnungslegung sein Leistungsbegehren durch zahlenmäßige Angabe des Klagebetrages zu ergänzen; das Gericht hat sodann das Verfahren über den Leistungsanspruch fortzuführen und (mit Endurteil) abzuschließen. Die Auffassung, es könne auch durch Endurteil vorerst ein "angemessenes Entgelt" zugesprochen und die Bestimmung seiner Höhe einer Folgeklage vorbehalten werden, entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage. Ein solches Begehren könnte für sich allein keinesfalls bestehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 351/82
Entscheidungstext OGH 06.09.1983 4 Ob 351/82
Veröff: ÖBl 1984,46
- 9 ObA 186/91
Entscheidungstext OGH 25.09.1991 9 ObA 186/91
nur: Die Auffassung, es könne auch durch Endurteil vorerst ein "angemessenes Entgelt" zugesprochen und die Bestimmung seiner Höhe einer Folgeklage vorbehalten werden, entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage. (T1)
Veröff: RdW 1992,121
- 1 Ob 1/99z
Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 1/99z
nur: Erst nach Rechtskraft des Teilurteils über die Rechnungslegung hat der Kläger auf Grund der Ergebnisse der - erforderlichenfalls gemäß § 354 EO zu erzwingenden - Rechnungslegung sein Leistungsbegehren durch zahlenmäßige Angabe des Klagebetrages zu ergänzen; das Gericht hat sodann das Verfahren über den Leistungsanspruch fortzuführen und (mit Endurteil) abzuschließen. (T2)
- 5 Ob 212/08z
Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 212/08z
nur T2; Veröff: SZ 2008/161
- 4 Ob 133/13g
Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 133/13g
Vgl auch
- 9 ObA 54/16f
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 ObA 54/16f
Auch
Schlagworte
Bem: Zur Bezifferung des Leistungsbegehrens durch den Kläger als Voraussetzung für die Fortsetzung des Verfahrens siehe RS0124339.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0034983
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2016
Dokumentnummer
JJR_19830906_OGH0002_0040OB00351_8200000_001