Der Rekurs der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Gegenstand des Rechtsstreits sind nicht die im Vorverfahren abschließend erledigten und von Anfang an bestimmten Leistungsansprüche der klagenden Noterben, sondern deren Leistungsansprüche, die im Vorverfahren nach Rechnungslegung durch die beklagte Alleinerbin ermittelt werden sollten. Erst nach Rechtskraft des Teilurteils über die Rechnungslegung hat der Kläger auf Grund der Ergebnisse der - erforderlichenfalls zu erzwingenden - Rechnungslegung sein Leistungsbegehren durch zahlenmäßige Angabe des Klagebetrags zu ergänzen; das Gericht hat sodann das Verfahren über den Leistungsanspruch fortzuführen und (mit Endurteil) abzuschließen (ÖBl 1984, 46). Im vorliegenden Fall kam es nach der - von den Beklagten nun als mangelhaft bezeichneten - Rechnungslegung durch die Beklagte nicht zu einer Präzisierung des zuerst zulässigerweise (Art XLII Abs 3 ZPO) unbestimmten Leistungsbegehrens durch die Kläger.Gegenstand des Rechtsstreits sind nicht die im Vorverfahren abschließend erledigten und von Anfang an bestimmten Leistungsansprüche der klagenden Noterben, sondern deren Leistungsansprüche, die im Vorverfahren nach Rechnungslegung durch die beklagte Alleinerbin ermittelt werden sollten. Erst nach Rechtskraft des Teilurteils über die Rechnungslegung hat der Kläger auf Grund der Ergebnisse der - erforderlichenfalls zu erzwingenden - Rechnungslegung sein Leistungsbegehren durch zahlenmäßige Angabe des Klagebetrags zu ergänzen; das Gericht hat sodann das Verfahren über den Leistungsanspruch fortzuführen und (mit Endurteil) abzuschließen (ÖBl 1984, 46). Im vorliegenden Fall kam es nach der - von den Beklagten nun als mangelhaft bezeichneten - Rechnungslegung durch die Beklagte nicht zu einer Präzisierung des zuerst zulässigerweise (Art XLII Absatz 3, ZPO) unbestimmten Leistungsbegehrens durch die Kläger.
a) Die Prozeßeinrede der rechtskräftig entschiedenen Sache (§ 411 ZPO) scheitert schon daran, daß über den hier zu beurteilenden Leistungsanspruch (2. im Vorverfahren), der erst nach Rechnungslegung zu stellen ist, im Vorverfahren nicht entschieden wurde.a) Die Prozeßeinrede der rechtskräftig entschiedenen Sache (Paragraph 411, ZPO) scheitert schon daran, daß über den hier zu beurteilenden Leistungsanspruch (2. im Vorverfahren), der erst nach Rechnungslegung zu stellen ist, im Vorverfahren nicht entschieden wurde.
b) Auch die Prozeßeinrede der Streitanhängigkeit versagt: Wird über einen mit Klage geltend gemachten Anspruch versehentlich im Urteil nicht entschieden, so kann wahlweise entweder ein Ergänzungsurteil nach § 423 ZPO beantragt oder die nicht vollständige Erledigung mit Berufung nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO angefochten werden (Rechberger in Rechberger, § 424 ZPO Rz 3 mwN). Im vorliegenden Fall ist weder ein Ergänzungsantrag noch eine Berufung erfolglos geblieben, weil von keinen der beiden Rechtsbehelfe/Rechtsmittel Gebrauch gemacht wurde. Wenn der Kläger weder ein Ergänzungsurteil nach § 423 ZPO beantragt noch Berufung erhebt, so erlischt die Streitanhängigkeit und steht es dem Kläger frei, nunmehr den nicht erledigten und somit aus dem Prozeßrechtsverhältnis ausgeschiedenen Anspruch neuerlich mit Klage geltend zu machen (SZ 28/4 ua, zuletzt 3 Ob 542/95 [insoweit nicht veröffentlicht in MietSlg 48.089]; RIS-Justiz RS0039435): Weder die Unterlassung des Urteilsergänzungsantrags noch das Unterbleiben der Berufung nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO schließt - mangels rechtskräftiger Entscheidung über den nicht erledigten Anspruch - dessen Geltendmachung mit selbständiger Klage aus, falls die selbständige Verfolgung zulässig erscheint (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1444; Rechberger aaO § 424 ZPO Rz 6; RIS-Justiz RS0039519 zum Zwischenantrag auf Feststellung). Weder Streitanhängigkeit noch entschiedene Streitsache nach § 411 ZPO stehen der neuerlichen Anspruchsverfolgung in diesem Fall als Prozeßhindernisse entgegen. Schon aufgrund des Größenschlusses besteht kein Anlaß, den vorliegenden Fall anders als nach der dargestellten Rechtsprechung zu beurteilen. Kann selbst bereits ein notwendigerweise bestimmter Leistungsanspruch unter den genannten Voraussetzungen neuerlich geltend gemacht werden, so muß dies umso mehr für einen - aus welchen Gründen immer - (noch) nicht präzisierten und somit noch unbestimmten Leistungsanspruch unabhängig davon gelten, ob er aufgrund bereits erfolgter Rechnungslegung des Beklagten nach Art XLII EGZPO nun hätte bestimmt gemacht werden können.b) Auch die Prozeßeinrede der Streitanhängigkeit versagt: Wird über einen mit Klage geltend gemachten Anspruch versehentlich im Urteil nicht entschieden, so kann wahlweise entweder ein Ergänzungsurteil nach Paragraph 423, ZPO beantragt oder die nicht vollständige Erledigung mit Berufung nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO angefochten werden (Rechberger in Rechberger, Paragraph 424, ZPO Rz 3 mwN). Im vorliegenden Fall ist weder ein Ergänzungsantrag noch eine Berufung erfolglos geblieben, weil von keinen der beiden Rechtsbehelfe/Rechtsmittel Gebrauch gemacht wurde. Wenn der Kläger weder ein Ergänzungsurteil nach Paragraph 423, ZPO beantragt noch Berufung erhebt, so erlischt die Streitanhängigkeit und steht es dem Kläger frei, nunmehr den nicht erledigten und somit aus dem Prozeßrechtsverhältnis ausgeschiedenen Anspruch neuerlich mit Klage geltend zu machen (SZ 28/4 ua, zuletzt 3 Ob 542/95 [insoweit nicht veröffentlicht in MietSlg 48.089]; RIS-Justiz RS0039435): Weder die Unterlassung des Urteilsergänzungsantrags noch das Unterbleiben der Berufung nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO schließt - mangels rechtskräftiger Entscheidung über den nicht erledigten Anspruch - dessen Geltendmachung mit selbständiger Klage aus, falls die selbständige Verfolgung zulässig erscheint (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1444; Rechberger aaO Paragraph 424, ZPO Rz 6; RIS-Justiz RS0039519 zum Zwischenantrag auf Feststellung). Weder Streitanhängigkeit noch entschiedene Streitsache nach Paragraph 411, ZPO stehen der neuerlichen Anspruchsverfolgung in diesem Fall als Prozeßhindernisse entgegen. Schon aufgrund des Größenschlusses besteht kein Anlaß, den vorliegenden Fall anders als nach der dargestellten Rechtsprechung zu beurteilen. Kann selbst bereits ein notwendigerweise bestimmter Leistungsanspruch unter den genannten Voraussetzungen neuerlich geltend gemacht werden, so muß dies umso mehr für einen - aus welchen Gründen immer - (noch) nicht präzisierten und somit noch unbestimmten Leistungsanspruch unabhängig davon gelten, ob er aufgrund bereits erfolgter Rechnungslegung des Beklagten nach Art XLII EGZPO nun hätte bestimmt gemacht werden können.
Die zweite Instanz hat den Rechtsfall zutreffend beurteilt. Das Kostenargument im Rechtsmittel der Beklagten versagt, weil auch im vorliegenden Rechtsstreit - bei Obsiegen der Kläger - jedenfalls nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zuzusprechen sind. Ob die Kläger im früheren Verfahren die rechtliche Möglichkeit gehabt hätten, ihr unbestimmtes Leistungsbegehren nach der Rechnungslegung zu konkretisieren, ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Demnach kann dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO (Obsiegen in einem Zwischenstreit).Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO (Obsiegen in einem Zwischenstreit).