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Rechtssatz RS0039519×

Rechtssatz RS0039519

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039519

Geschäftszahl

2Ob181/53; 1Ob1/99z

Entscheidungsdatum

25.05.1999

Rechtssatz

Wenn durch Zwischenurteil im Vorprozeß der Zwischenantrag auf Feststellung des Nichtbestehens eines Vergleiches lediglich hinsichtlich des angeblichen Rücktrittes vom Vertrage erledigt wurde, nicht aber soweit er auf die Rechtsgründe der Verletzung über die Hälfte oder der Irreführung gestützt war, so hätte diese Unvollständigkeit des Urteils (wenn schon nicht ihre Beseitigung im Rechtsmittelverfahren angestrebt wurde) durch Ergänzungsantrag gemäß Paragraph 423, ZPO behoben werden müssen. Ist die Frist zur Stellung des Ergänzungsantrages verabsäumt, so kann der unerledigte Anspruch mittels neuer Klage geltend gemacht werden, falls die selbständige Verfolgung zulässig erscheint. Streitanhängigkeit oder entschiedene Streitsache sind nicht gegeben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 181/53
    Entscheidungstext OGH 25.03.1953 2 Ob 181/53
  • 1 Ob 1/99z
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 1/99z
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Klage nach Art XLII Abs 3 EGZPO. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0039519

Dokumentnummer

JJR_19530325_OGH0002_0020OB00181_5300000_001