Rechtssatz RS0034987
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034987
Entscheidungsdatum
23.06.2025
Norm
EGZPO ArtXLII Abs3 III
ZPO §226 IIB10
ZPO §391 A
Rechtssatz
Der Grundsatz des § 226 Abs 1 ZPO, wonach die Klage ein bestimmtes (und im Fall eines Leistungsbegehrens auch vollstreckbares) Begehren enthalten muss, wird durch Art XLII Abs 3 EGZPO ausnahmsweise durchbrochen, steht es doch dem Kläger in einem solchen Fall frei, den Gegenstand der Leistung (bei einem Zahlungsbegehren: die ziffernmäßige Höhe des geschuldeten Betrages) erst dann anzugeben, wenn ihm die erforderliche Berechnungsgrundlage durch die Rechnungslegung des Beklagten bekanntgeworden ist.Der Grundsatz des Paragraph 226, Absatz eins, ZPO, wonach die Klage ein bestimmtes (und im Fall eines Leistungsbegehrens auch vollstreckbares) Begehren enthalten muss, wird durch Art XLII Absatz 3, EGZPO ausnahmsweise durchbrochen, steht es doch dem Kläger in einem solchen Fall frei, den Gegenstand der Leistung (bei einem Zahlungsbegehren: die ziffernmäßige Höhe des geschuldeten Betrages) erst dann anzugeben, wenn ihm die erforderliche Berechnungsgrundlage durch die Rechnungslegung des Beklagten bekanntgeworden ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 351/82
Entscheidungstext OGH 06.09.1983 4 Ob 351/82
Veröff: ÖBl 1984,46
- 9 ObA 186/91
Entscheidungstext OGH 25.09.1991 9 ObA 186/91
nur: Der Grundsatz des § 226 Abs 1 ZPO, wonach die Klage ein bestimmtes (und im Fall eines Leistungsbegehrens auch vollstreckbares) Begehren enthalten muss, wird durch Art XLII Abs 3 EGZPO ausnahmsweise durchbrochen. (T1) Veröff: RdW 1992,121
- 5 Ob 245/05y
Entscheidungstext OGH 21.02.2006 5 Ob 245/05y
nur T1
- 5 Ob 212/08z
Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 212/08z
Veröff: SZ 2008/161
- 4 Ob 243/17i
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 4 Ob 243/17i
Veröff: SZ 2018/21
- 4 Ob 72/20x
Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 72/20x
- 8 Ob 57/25b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.06.2025 8 Ob 57/25b
nur T1
Schlagworte
Bem: Zur Bezifferung des Leistungsbegehrens durch den Kläger als Voraussetzung für die Fortsetzung des Verfahrens siehe RS0124339.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0034987
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2025
Dokumentnummer
JJR_19830906_OGH0002_0040OB00351_8200000_002