Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Das Berufungsgericht hat den Wert des Entscheidungsgegenstands grundsätzlich frei, auch abweichend vom Kläger, selbständig zu bestimmen (1 Ob 580/91 = RIS-Justiz RS0042410 [T19]). Dieser Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO ist grundsätzlich unanfechtbar und bindend (RIS-Justiz RS0042410; RS0042515). Dies gilt nur dann nicht, wenn für ihn die prozessualen Voraussetzungen fehlen oder die §§ 54 bis 60 JN nicht sinngemäß angewendet wurden (RIS-Justiz RS0042410 [T5]; RS0042251) oder wenn eine offensichtlich unrichtige Bewertung vorliegt (RIS-Justiz RS0118748; 3 Ob 53/00s = RIS-Justiz RS0042410 [T23]).Das Berufungsgericht hat den Wert des Entscheidungsgegenstands grundsätzlich frei, auch abweichend vom Kläger, selbständig zu bestimmen (1 Ob 580/91 = RIS-Justiz RS0042410 [T19]). Dieser Bewertungsausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO ist grundsätzlich unanfechtbar und bindend (RIS-Justiz RS0042410; RS0042515). Dies gilt nur dann nicht, wenn für ihn die prozessualen Voraussetzungen fehlen oder die Paragraphen 54 bis 60 JN nicht sinngemäß angewendet wurden (RIS-Justiz RS0042410 [T5]; RS0042251) oder wenn eine offensichtlich unrichtige Bewertung vorliegt (RIS-Justiz RS0118748; 3 Ob 53/00s = RIS-Justiz RS0042410 [T23]).
Das Gericht hat eine von ihm erkannte, offenbare Unterbewertung durch den Kläger auch ohne Parteienantrag von Amts wegen ohne Rücksicht darauf richtigzustellen, ob dies der klagenden oder der beklagten Partei zum Nachteil gereicht (RIS-Justiz RS0041580).
Bei der Bewertung ist § 60 Abs 2 JN dann anzuwenden, wenn das Streitinteresse ausschließlich vom Wert der Liegenschaft bestimmt wird (RIS-Justiz RS0053191). Dies ist zum Beispiel bei einem auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Schenkungs- oder Übergabsvertrag gerichteten Klagebegehren der Fall (8 Ob 262/99h), nicht dagegen beim Streit um die grundbücherliche Löschung oder Aufrechterhaltung eines Wegerechts (5 Ob 107/92; 6 Ob 63/05s), bei nachbarschaftsrechtlichen Ansprüchen (7 Ob 19/08g) oder jenem auf Einräumung eines Notwegs (3 Ob 278/06p).Bei der Bewertung ist Paragraph 60, Absatz 2, JN dann anzuwenden, wenn das Streitinteresse ausschließlich vom Wert der Liegenschaft bestimmt wird (RIS-Justiz RS0053191). Dies ist zum Beispiel bei einem auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Schenkungs- oder Übergabsvertrag gerichteten Klagebegehren der Fall (8 Ob 262/99h), nicht dagegen beim Streit um die grundbücherliche Löschung oder Aufrechterhaltung eines Wegerechts (5 Ob 107/92; 6 Ob 63/05s), bei nachbarschaftsrechtlichen Ansprüchen (7 Ob 19/08g) oder jenem auf Einräumung eines Notwegs (3 Ob 278/06p).
Eine Bewertung nach § 58 Abs 1 JN wiederum findet nur statt, wenn es sich um Streitigkeiten über das Recht zum Bezug der dort genannten Leistungen oder Nutzungen handelt (RIS-Justiz RS0111964). Als wiederkehrende Leistungen werden solche verstanden, die nicht fortlaufend, sondern in zeitlichen Abständen erbracht oder gezogen werden. Wohnungs-, Dienstbarkeits- und Fruchtgenussrechte fallen nicht darunter (Gitschthaler in Fasching/Konecny² I § 58 JN Rz 1 f).Eine Bewertung nach Paragraph 58, Absatz eins, JN wiederum findet nur statt, wenn es sich um Streitigkeiten über das Recht zum Bezug der dort genannten Leistungen oder Nutzungen handelt (RIS-Justiz RS0111964). Als wiederkehrende Leistungen werden solche verstanden, die nicht fortlaufend, sondern in zeitlichen Abständen erbracht oder gezogen werden. Wohnungs-, Dienstbarkeits- und Fruchtgenussrechte fallen nicht darunter (Gitschthaler in Fasching/Konecny² I Paragraph 58, JN Rz 1 f).
Die Bewertung eines lebenslänglichem Wohnrechts erfolgt dagegen, wie das Rechtsmittelgericht als Rekursgericht ohnehin bereits erkannt hat, nach der durchschnittlichen Lebenserwartung des Berechtigten (RIS-Justiz RS0112312; ebenso zum Fruchtgenuss RIS-Justiz RS0011827; Gitschthaler aaO Rz 2). Angesichts des Alters der Beklagten (Jahrgang 1964) und der sich darauf aufbauend aus der vom Rekursgericht beigeschafften Statistik für Frauen ergebenden durchschnittlichen weiteren Lebenserwartung von jedenfalls weit über dreißig Jahren, ist im konkreten Fall von einer offenbaren Unterbewertung und einem berufungsgerichtlichen Entscheidungsgegenstand von über 20.000 EUR auszugehen. Im Hinblick auf das Datum der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist § 502 ZPO idF des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl I 52/2009, noch nicht anzuwenden (Art 16 Abs 4 der Übergangsbestimmungen).Die Bewertung eines lebenslänglichem Wohnrechts erfolgt dagegen, wie das Rechtsmittelgericht als Rekursgericht ohnehin bereits erkannt hat, nach der durchschnittlichen Lebenserwartung des Berechtigten (RIS-Justiz RS0112312; ebenso zum Fruchtgenuss RIS-Justiz RS0011827; Gitschthaler aaO Rz 2). Angesichts des Alters der Beklagten (Jahrgang 1964) und der sich darauf aufbauend aus der vom Rekursgericht beigeschafften Statistik für Frauen ergebenden durchschnittlichen weiteren Lebenserwartung von jedenfalls weit über dreißig Jahren, ist im konkreten Fall von einer offenbaren Unterbewertung und einem berufungsgerichtlichen Entscheidungsgegenstand von über 20.000 EUR auszugehen. Im Hinblick auf das Datum der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist Paragraph 502, ZPO in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009,, noch nicht anzuwenden (Artikel 16, Absatz 4, der Übergangsbestimmungen).
Damit waren aber die Voraussetzungen für die beschränkte Berufung des § 501 ZPO nicht gegeben und hat es das Berufungsgericht in der unrichtigen Annahme des Vorliegens dieser Voraussetzung unterlassen, die beantragte Berufungsverhandlung anzuberaumen sowie die Tatsachenrüge zu behandeln. Darin liegt eine wahrzunehmende erhebliche Verletzung der Rechtsvorschriften des Verfahrensrechts, deren Wahrung der Rechtssicherheit dient (RIS-Justiz RS0041365), wobei dieser Mangel auch abstrakt geeignet ist, eine unrichtige Entscheidung der zweiten Instanz herbeizuführen (RIS-Justiz RS0043027 [T3]; RS0043371; 5 Ob 25/88; 6 Ob 19/03t).Damit waren aber die Voraussetzungen für die beschränkte Berufung des Paragraph 501, ZPO nicht gegeben und hat es das Berufungsgericht in der unrichtigen Annahme des Vorliegens dieser Voraussetzung unterlassen, die beantragte Berufungsverhandlung anzuberaumen sowie die Tatsachenrüge zu behandeln. Darin liegt eine wahrzunehmende erhebliche Verletzung der Rechtsvorschriften des Verfahrensrechts, deren Wahrung der Rechtssicherheit dient (RIS-Justiz RS0041365), wobei dieser Mangel auch abstrakt geeignet ist, eine unrichtige Entscheidung der zweiten Instanz herbeizuführen (RIS-Justiz RS0043027 [T3]; RS0043371; 5 Ob 25/88; 6 Ob 19/03t).
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.