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Entscheidung 2 Ob 68/09b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob68/09b

Entscheidungsdatum

29.10.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Horst D*****, vertreten durch Dr. Richard Weber Rechtsanwalt GmbH in Zeltweg, gegen die beklagte Partei Christiane S*****, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler, Rechtsanwalt Gesellschaft m.b.H. in Leoben, wegen Löschung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 28. November 2008, GZ 1 R 364/08h-40, womit das Urteil des Bezirksgerichts Knittelfeld vom 25. August 2008, GZ 2 C 2113/04x-32, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger räumte mit Dienstbarkeitsvertrag vom 17. 10. 1989 seiner damaligen Ehefrau sowie der Beklagten, seiner Tochter, auf einer in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft ein Wohnrecht ein. Weiters wurde ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der beiden im Grundbuch eingetragen.

Mit der nunmehrigen Klage begehrt er die Löschung dieser Rechte gegenüber der Beklagten mit der Begründung, es habe sich dabei um Scheingeschäfte gehandelt, um die Liegenschaft im Familienbesitz zu halten und vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen. Er bewertete sein Begehren mit 2.000 EUR.

Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Scheingeschäfts. Sie habe als gesetzliche Erbin ein legitimes Interesse an der Erhaltung des Familienbesitzes.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im zweiten Rechtsgang statt.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, wobei es von der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 501, ZPO ausgehend die Tatsachenrüge nicht behandelte und keine mündliche Berufungsverhandlung anberaumte. Nach dem festgestellten Sachverhalt sei von einem Scheingeschäft auszugehen und der Berufung der Erfolg zu versagen. Eine offenkundige krasse Unterbewertung liege nicht vor. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige daher weder 2.000 EUR noch 4.000 EUR; die Revision sei jedenfalls unzulässig.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Beklagten wies das Erstgericht als unzulässig zurück.

Einem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten gab das Rekursgericht Folge, hob die Zurückweisung ersatzlos auf und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteige. Der rechtsmittelwerbenden Beklagten sei zuzugestehen, dass die Bewertung eines Wohnrechts nicht nach Paragraph 58, JN, sondern nach der Lebensdauer des Berechtigten, die nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln sei, zu erfolgen habe. In Anbetracht der amtsbekannten Lebenserwartung von Frauen von derzeit rund 82,87 Jahren und des Alters der Beklagten, von dem ausgehend nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen noch eine konkrete Lebenserwartung von rund 37 Jahren anzusetzen sei, sei das Klagebegehren offenkundig unterbewertet. Es sei daher dem Erstgericht aufzutragen, die Revision an den Obersten Gerichtshof vorzulegen (1 Ob 63/08h).

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

Das Berufungsgericht hat den Wert des Entscheidungsgegenstands grundsätzlich frei, auch abweichend vom Kläger, selbständig zu bestimmen (1 Ob 580/91 = RIS-Justiz RS0042410 [T19]). Dieser Bewertungsausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO ist grundsätzlich unanfechtbar und bindend (RIS-Justiz RS0042410; RS0042515). Dies gilt nur dann nicht, wenn für ihn die prozessualen Voraussetzungen fehlen oder die Paragraphen 54 bis 60 JN nicht sinngemäß angewendet wurden (RIS-Justiz RS0042410 [T5]; RS0042251) oder wenn eine offensichtlich unrichtige Bewertung vorliegt (RIS-Justiz RS0118748; 3 Ob 53/00s = RIS-Justiz RS0042410 [T23]).

Das Gericht hat eine von ihm erkannte, offenbare Unterbewertung durch den Kläger auch ohne Parteienantrag von Amts wegen ohne Rücksicht darauf richtigzustellen, ob dies der klagenden oder der beklagten Partei zum Nachteil gereicht (RIS-Justiz RS0041580).

Bei der Bewertung ist Paragraph 60, Absatz 2, JN dann anzuwenden, wenn das Streitinteresse ausschließlich vom Wert der Liegenschaft bestimmt wird (RIS-Justiz RS0053191). Dies ist zum Beispiel bei einem auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Schenkungs- oder Übergabsvertrag gerichteten Klagebegehren der Fall (8 Ob 262/99h), nicht dagegen beim Streit um die grundbücherliche Löschung oder Aufrechterhaltung eines Wegerechts (5 Ob 107/92; 6 Ob 63/05s), bei nachbarschaftsrechtlichen Ansprüchen (7 Ob 19/08g) oder jenem auf Einräumung eines Notwegs (3 Ob 278/06p).

Eine Bewertung nach Paragraph 58, Absatz eins, JN wiederum findet nur statt, wenn es sich um Streitigkeiten über das Recht zum Bezug der dort genannten Leistungen oder Nutzungen handelt (RIS-Justiz RS0111964). Als wiederkehrende Leistungen werden solche verstanden, die nicht fortlaufend, sondern in zeitlichen Abständen erbracht oder gezogen werden. Wohnungs-, Dienstbarkeits- und Fruchtgenussrechte fallen nicht darunter (Gitschthaler in Fasching/Konecny² I Paragraph 58, JN Rz 1 f).

Die Bewertung eines lebenslänglichem Wohnrechts erfolgt dagegen, wie das Rechtsmittelgericht als Rekursgericht ohnehin bereits erkannt hat, nach der durchschnittlichen Lebenserwartung des Berechtigten (RIS-Justiz RS0112312; ebenso zum Fruchtgenuss RIS-Justiz RS0011827; Gitschthaler aaO Rz 2). Angesichts des Alters der Beklagten (Jahrgang 1964) und der sich darauf aufbauend aus der vom Rekursgericht beigeschafften Statistik für Frauen ergebenden durchschnittlichen weiteren Lebenserwartung von jedenfalls weit über dreißig Jahren, ist im konkreten Fall von einer offenbaren Unterbewertung und einem berufungsgerichtlichen Entscheidungsgegenstand von über 20.000 EUR auszugehen. Im Hinblick auf das Datum der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist Paragraph 502, ZPO in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009,, noch nicht anzuwenden (Artikel 16, Absatz 4, der Übergangsbestimmungen).

Damit waren aber die Voraussetzungen für die beschränkte Berufung des Paragraph 501, ZPO nicht gegeben und hat es das Berufungsgericht in der unrichtigen Annahme des Vorliegens dieser Voraussetzung unterlassen, die beantragte Berufungsverhandlung anzuberaumen sowie die Tatsachenrüge zu behandeln. Darin liegt eine wahrzunehmende erhebliche Verletzung der Rechtsvorschriften des Verfahrensrechts, deren Wahrung der Rechtssicherheit dient (RIS-Justiz RS0041365), wobei dieser Mangel auch abstrakt geeignet ist, eine unrichtige Entscheidung der zweiten Instanz herbeizuführen (RIS-Justiz RS0043027 [T3]; RS0043371; 5 Ob 25/88; 6 Ob 19/03t).

Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.

Textnummer

E92525

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00068.09B.1029.000

Im RIS seit

28.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2013

Dokumentnummer

JJT_20091029_OGH0002_0020OB00068_09B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011827 Rechtssatz 26.02.1964Zivilrecht
Die Bewertung des Vermächtnisses eines Fruchtgenussrechtes (zum Zwecke der Pflichtteilsanrechnung) erfolgt nicht nach § 58 JN. Die Bewertung hängt vielmehr von der Lebensdauer des Berechtigten ab. Diese kann nur nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen dur …
RS0041365 Rechtssatz 19.09.1984Zivilrecht
Durch die Anführung des Verfahrensrechts neben dem materiellen Recht in § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ist gewährleistet, dass nicht nur das Verfahrensrecht auch im Zulassungsbereich weiterentwickelt und konkreter ausgelegt werden kann, sondern auch Verfahrensfehler d …
RS0041580 Rechtssatz 20.02.1979Zivilrecht
Das Gericht hat eine von ihm erkannte offenbare Unterbewertung durch den Kläger auch ohne Parteienantrag von amtswegen ohne Rücksicht darauf richtigzustellen, ob sie der klagenden oder der beklagten Partei zum Nachteil gereicht.
RS0042251 Rechtssatz 16.01.1961Zivilrecht
Ist das Berufungsgericht von der im § 500 Abs 2 ZPO vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung der §§ 54 - 60 JN - diesfalls des § 58 JN - offensichtlich abgewichen, so ist der OGH an diese Bewertung nicht gebunden.
RS0042410 Rechtssatz 16.06.1954Zivilrecht
Unanfechtbarkeit der Bewertung durch das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 ZPO.
RS0042515 Rechtssatz 11.10.1984Zivilrecht
An die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht ist auch der OGH gebunden.
RS0043027 Rechtssatz 21.05.1981Zivilrecht
Ein dem Berufungsgericht unterlaufener Verfahrensverstoß bildet nur dann den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO, wenn er abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz herbeizuführen.
RS0053191 Rechtssatz 18.05.1988Zivilrecht
§ 60 Abs 2 JN ist anzuwenden, wenn das Streitinteresse ausschließlich vom Wert der Liegenschaft bestimmt wird.
RS0111964 Rechtssatz 26.05.1999Zivilrecht
Eine Bewertung nach § 58 Abs 1 JN findet nur statt, wenn es sich um Streitigkeiten über das Recht zum Bezug der dort genannten Leistungen oder Nutzungen handelt. Die Bewertungsvorschrift ist nur anzuwenden, wenn es um die wiederkehrende Leistung als Ganzes, …
RS0112312 Rechtssatz 15.07.1999Zivilrecht
Die Belastung der Liegenschaft ist bei der Ermittlung des Verkehrswertes, also auf der Aktivseite des Inventars zu berücksichtigen. Rechte und Lasten, die mit der zu bewertenden Sache verbunden sind und deren Wert beeinflussen, sind bei der Bewertung zu ber …
RS0118748 Rechtssatz 30.03.2004Zivilrecht
Das Berufungsgericht darf den Wert des Entscheidungsgegenstands - bezogen auf den objektiven Wert der Streitsache - weder übermäßig hoch noch übermäßig niedrig ansetzen; ist eine solche Fehlbewertung offenkundig, dann ist der Oberste Gerichtshof daran nicht …
RS0125623 Rechtssatz 29.10.2009Zivilrecht
Als wiederkehrende Leistungen werden solche verstanden, die nicht fortlaufend, sondern in zeitlichen Abständen erbracht oder gezogen werden. Wohnungs-, Dienstbarkeits- und Fruchtgenussrechte fallen nicht darunter.