Zwar ist, worauf in der Revision zutreffend hingewiesen wird, das Berufungsgericht bei seinem Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 lit a ZPO (idF der WGN 1997) nicht an die Bewertung des Klägers nach § 56 Abs 2, § 59 JN gebunden (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 3 zu § 500; SZ 63/117 = EvBl 1990/146; 4 Ob 2380/96w; 6 Ob 173/98d; 6 Ob 118/99t; zuletzt 1 Ob 138/99x). Die vorliegende Feststellungsklage ist vom Kläger nach § 56 Abs 2 JN zu bewerten gewesen.Zwar ist, worauf in der Revision zutreffend hingewiesen wird, das Berufungsgericht bei seinem Bewertungsausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ZPO in der Fassung der WGN 1997) nicht an die Bewertung des Klägers nach Paragraph 56, Absatz 2,, Paragraph 59, JN gebunden (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 3 zu Paragraph 500,; SZ 63/117 = EvBl 1990/146; 4 Ob 2380/96w; 6 Ob 173/98d; 6 Ob 118/99t; zuletzt 1 Ob 138/99x). Die vorliegende Feststellungsklage ist vom Kläger nach Paragraph 56, Absatz 2, JN zu bewerten gewesen.
Dagegen bindet nach stRsp die (nach § 500 Abs 4 ZPO unanfechtbare) Bewertung des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 ZPO den Obersten Gerichtshof, sofern nicht eine Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften vorliegt (RZ 1992/1; RZ 1992/16; WoBl 1996/81, 242 = EFSlg 79.239 uva; zuletzt 1 Ob 138/99x; Kodek aaO mwN) oder überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gewesen wäre (1 Ob 138/99x mN; weitere Nachweise bei Kodek aaO). Keine Bindung wird auch bei offensichtlich unrichtiger Bewertung angenommen (ÖBl 1985, 166; SZ 59/198; EvBl 1987/110 = EFSlg 52.222).Dagegen bindet nach stRsp die (nach Paragraph 500, Absatz 4, ZPO unanfechtbare) Bewertung des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO den Obersten Gerichtshof, sofern nicht eine Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften vorliegt (RZ 1992/1; RZ 1992/16; WoBl 1996/81, 242 = EFSlg 79.239 uva; zuletzt 1 Ob 138/99x; Kodek aaO mwN) oder überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gewesen wäre (1 Ob 138/99x mN; weitere Nachweise bei Kodek aaO). Keine Bindung wird auch bei offensichtlich unrichtiger Bewertung angenommen (ÖBl 1985, 166; SZ 59/198; EvBl 1987/110 = EFSlg 52.222).
Zwingende Bewertungsvorschriften für positive Feststellungsklagen betreffend eine Grunddienstbarkeit (actio confessoria) gibt es nicht, der (in § 500 Abs 3 ZPO nicht angeführte) § 56 Abs 2 JN stellt es dem Kläger anheim, den Wert des Streitgegenstandes anzugeben. Dieser ist ja auch grundsätzlich am besten in der Lage, die Höhe seines vermögensrechtlichen Interesses zu beurteilen. Der Beurteilung desselben durch den nunmehrigen Revisionswerber hat sich das Berufungsgericht insofern angeschlossen, als es keine Anhaltspunkte für eine S 52.000,-- übersteigende, also gegenüber der von ihm angegebenen Summe (für den nicht weiter zu prüfenden, dem Kläger günstigeren Fall der Zusammenrechnung der getrennt bewerteten Teilbegehren) um mehr als 150 Prozent höhere Bewertung sah. Mit der - auf die Umstände des konkreten Falls gar nicht eingehenden - Behauptung, das Bestehen einer Dienstbarkeit sei für ihn und jeden Grundeigentümer "naturgemäß" von höherem Interesse, vermag der Kläger keine offensichtlich unrichtige Bewertung im Sinne der zitierten Entscheidungen darzutun.Zwingende Bewertungsvorschriften für positive Feststellungsklagen betreffend eine Grunddienstbarkeit (actio confessoria) gibt es nicht, der (in Paragraph 500, Absatz 3, ZPO nicht angeführte) Paragraph 56, Absatz 2, JN stellt es dem Kläger anheim, den Wert des Streitgegenstandes anzugeben. Dieser ist ja auch grundsätzlich am besten in der Lage, die Höhe seines vermögensrechtlichen Interesses zu beurteilen. Der Beurteilung desselben durch den nunmehrigen Revisionswerber hat sich das Berufungsgericht insofern angeschlossen, als es keine Anhaltspunkte für eine S 52.000,-- übersteigende, also gegenüber der von ihm angegebenen Summe (für den nicht weiter zu prüfenden, dem Kläger günstigeren Fall der Zusammenrechnung der getrennt bewerteten Teilbegehren) um mehr als 150 Prozent höhere Bewertung sah. Mit der - auf die Umstände des konkreten Falls gar nicht eingehenden - Behauptung, das Bestehen einer Dienstbarkeit sei für ihn und jeden Grundeigentümer "naturgemäß" von höherem Interesse, vermag der Kläger keine offensichtlich unrichtige Bewertung im Sinne der zitierten Entscheidungen darzutun.
Die Revision war daher zurückzuweisen.