Die Revision der Beklagten ist zwar entgegen den Ausführungen des Klägers in der Revisionsbeantwortung nicht schon deshalb unzulässig, weil der Kläger den Streitwert in der Klage mit S 35.000 angegeben hat und der Oberste Gerichtshof an die Bewertung des Entscheidungsgegentandes durch das Berufungsgericht nicht gebunden wäre. Es entspricht vielmehr ständiger Rechtsprechung, daß das Berufungsgericht grundsätzlich frei den Wert des Entscheidungsgegenstandes auch abweichend von der Bewertung durch den Kläger selbständig zu bestimmen hat und daß dieser Ausspruch, sofern nicht gegen gesetzliche Bewertungsgrundsätze verstoßend, auch für den Obersten Gerichtshof bindend ist (MietSlg. 39.777/53; SZ 59/198 je mwN ua, zuletzt 5 Ob 2/91; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1830). Die Revision ist aber deshalb unzulässig, weil keine Rechtsfrage vorliegt, der im Sinn des § 502 Abs. 1 ZPO erhebliche Bedeutung zukäme.Die Revision der Beklagten ist zwar entgegen den Ausführungen des Klägers in der Revisionsbeantwortung nicht schon deshalb unzulässig, weil der Kläger den Streitwert in der Klage mit S 35.000 angegeben hat und der Oberste Gerichtshof an die Bewertung des Entscheidungsgegentandes durch das Berufungsgericht nicht gebunden wäre. Es entspricht vielmehr ständiger Rechtsprechung, daß das Berufungsgericht grundsätzlich frei den Wert des Entscheidungsgegenstandes auch abweichend von der Bewertung durch den Kläger selbständig zu bestimmen hat und daß dieser Ausspruch, sofern nicht gegen gesetzliche Bewertungsgrundsätze verstoßend, auch für den Obersten Gerichtshof bindend ist (MietSlg. 39.777/53; SZ 59/198 je mwN ua, zuletzt 5 Ob 2/91; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1830). Die Revision ist aber deshalb unzulässig, weil keine Rechtsfrage vorliegt, der im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Bedeutung zukäme.
Soweit die Revisionswerber vermeinen, ihr Vorgehen sei durch den Baubewilligungsbescheid gedeckt und deshalb nicht rechtswidrig, genügt es, auf die Vorschrift des § 18 Abs. 4 Kärntner Bauordnung zu verweisen. Wenn selbst das Erheben von Einwendungen, deren Austragung dem Rechtsweg vorbehalten ist, auf die Entscheidung der Baubehörde keinen Einfluß hat, kann eine erteilte Baubewilligung als eine öffentlich-rechtliche Zulässigerklärung niemals privatrechtliche Einwendungen präjudizieren. Die Baubehörde ist nicht berufen, über Privatrechte zu entscheiden (Krzizek, System des österreichischen Baurechts II 125 ff; Mell-Schwimann, Grundriß des Baurechts 254; Hauer, Kärntner Baurecht 63).Soweit die Revisionswerber vermeinen, ihr Vorgehen sei durch den Baubewilligungsbescheid gedeckt und deshalb nicht rechtswidrig, genügt es, auf die Vorschrift des Paragraph 18, Absatz 4, Kärntner Bauordnung zu verweisen. Wenn selbst das Erheben von Einwendungen, deren Austragung dem Rechtsweg vorbehalten ist, auf die Entscheidung der Baubehörde keinen Einfluß hat, kann eine erteilte Baubewilligung als eine öffentlich-rechtliche Zulässigerklärung niemals privatrechtliche Einwendungen präjudizieren. Die Baubehörde ist nicht berufen, über Privatrechte zu entscheiden (Krzizek, System des österreichischen Baurechts römisch zwei 125 ff; Mell-Schwimann, Grundriß des Baurechts 254; Hauer, Kärntner Baurecht 63).
Im übrigen entspricht es ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung des Höchstgerichtes (MietSlg. 30.060, SZ 49/132, SZ 34/49; 6 Ob 603/82, 3 Ob 7/90, 3 Ob 74/90; Petrasch in Rummel2, Rz 10 zu § 523 ABGB), daß die Wahrung des Eigentumsrechtes bei Inanspruchnahme von fremdem Grund und Boden, insbesondere auch bei der des Luftraumes, grundsätzlich schon deshalb nicht rechtsmißbräuchlich erfolgt, weil bei Gewährenlassen des Nachbarn eine Dienstbarkeit ersessen werden könnte (hier § 475 Abs. 1 Z 4 ABGB). In der Abwehr eines sonst eintretenden Rechtswerbes kann dann aber kein krasses Mißverhältnis bei Abwägung der Interessen (vgl. SZ 62/169 mwN) erblickt werden. Die Revision enthält keine Ausführungen, mit denen die Richtigkeit dieser Rechtsprechung in Zweifel gezogen würde.Im übrigen entspricht es ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung des Höchstgerichtes (MietSlg. 30.060, SZ 49/132, SZ 34/49; 6 Ob 603/82, 3 Ob 7/90, 3 Ob 74/90; Petrasch in Rummel2, Rz 10 zu Paragraph 523, ABGB), daß die Wahrung des Eigentumsrechtes bei Inanspruchnahme von fremdem Grund und Boden, insbesondere auch bei der des Luftraumes, grundsätzlich schon deshalb nicht rechtsmißbräuchlich erfolgt, weil bei Gewährenlassen des Nachbarn eine Dienstbarkeit ersessen werden könnte (hier Paragraph 475, Absatz eins, Ziffer 4, ABGB). In der Abwehr eines sonst eintretenden Rechtswerbes kann dann aber kein krasses Mißverhältnis bei Abwägung der Interessen vergleiche SZ 62/169 mwN) erblickt werden. Die Revision enthält keine Ausführungen, mit denen die Richtigkeit dieser Rechtsprechung in Zweifel gezogen würde.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.