Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer eines Hälfteanteiles der Liegenschaft EZ 651 II ***** mit dem Grundstück Nr. 3288/8. Der zweite Hälfteanteil dieser Liegenschaft steht im Eigentum der Ehefrau des Klägers. Die beiden Beklagten sind Eigentümer je eines Hälfteanteiles der Liegenschaft EZ 665 II ***** mit dem Grundstück Nr. 3288/9. Die Grundstücke Nr. 3288/8 und Nr. 3288/9 grenzen aneinander. Die Grenzlinie beschreibt um ihren westlichsten Punkt (im Lageplan mit "27A" bezeichnet) einen nahezu rechten Winkel und verläuft von dort auf einer Länge von 9,99 m in süd-östlicher Richtung (bis zu dem im Lageplan mit "56A" bezeichneten Punkt). Entlang dieser 9,99 m messenden Grenzlinie steht eine zur Gänze auf den Grundstück Nr. 3288/8 errichtete, 25 cm breite Begrenzungsmauer.Der Kläger ist Eigentümer eines Hälfteanteiles der Liegenschaft EZ 651 römisch zwei ***** mit dem Grundstück Nr. 3288/8. Der zweite Hälfteanteil dieser Liegenschaft steht im Eigentum der Ehefrau des Klägers. Die beiden Beklagten sind Eigentümer je eines Hälfteanteiles der Liegenschaft EZ 665 römisch zwei ***** mit dem Grundstück Nr. 3288/9. Die Grundstücke Nr. 3288/8 und Nr. 3288/9 grenzen aneinander. Die Grenzlinie beschreibt um ihren westlichsten Punkt (im Lageplan mit "27A" bezeichnet) einen nahezu rechten Winkel und verläuft von dort auf einer Länge von 9,99 m in süd-östlicher Richtung (bis zu dem im Lageplan mit "56A" bezeichneten Punkt). Entlang dieser 9,99 m messenden Grenzlinie steht eine zur Gänze auf den Grundstück Nr. 3288/8 errichtete, 25 cm breite Begrenzungsmauer.
In diese Mauer hat der Zweitbeklagte von der dem Grundstück Nr. 3288/9 zugekehrten Sichtfläche aus in Abständen von etwa 2 m vier mal je zwei Schrauben zur Befestigung L-förmiger, metallener Zaunträger getrieben. Der an diesen Trägern montierte Holzzaun selbst befindet sich zur Gänze im Luftraum über dem Grundstück Nr. 3288/9. Der Kläger begehrte die Verurteilung beider Beklagter zur Entfernung der in der Begrenzungsmauer eingetriebenen Schrauben. Er berief sich dabei auf sein Eigentum und hielt sein Begehren ohne weiteres Vorbringen auch nach der Einwendung aufrecht, ihm fehle wegen des Miteigentums seiner Ehefrau die Klagebefugnis. Zur Haftung der Erstbeklagten behauptete der Kläger ein (gemeinsames) Vorgehen beider Beklagter bei der Anbringung der Zaunbefestigungen. Im Übrigen stützte er sich auf die dargestellten Eigentumsverhältnisse und eine von beiden Beklagten erfolgte Ablehnung der von ihm an sie gerichteten vorprozessualen Aufforderung zur Entfernung der Schrauben. Der Kläger warf den Beklagten Eigenmacht vor und bestritt die Behauptung der Beklagten, er habe die Anbringung der Schrauben gestattet.
Die Beklagten machten eine Einwilligung des Klägers zur Errichtung und Befestigung des Zaunes geltend. Überdies wendeten sie Schikane ein. Die Erstbeklagte erstattete zu ihrer Passivlegitimation in erster Instanz kein besonderes Tatsachenvorbringen. Das Erstgericht wies das gegen die Erstbeklagte gerichtete Begehren ab.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil erster Instanz in dieser Hinsicht im klagsstattgebenden Sinne ab. Dazu sprach es aus, dass der von seiner Entscheidung betroffene Wert des Streitgegenstandes 2.000 S übersteigt.
Es übernahm die erstrichterlichen Feststellungen. Aus diesen ist hervorzuheben:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger oder seine Ehefrau jemals in die Anbohrung ihrer Mauer einwilligten.
Am 4. November 1980 wurden im Auftrag des Zweitbeklagten vier Zaunhalterungen an die Grenzmauer angeschraubt.
Die Erstbeklagte kümmerte sich um die Art und Weise der Zaunbefestigung nicht, sie war während der Montage nicht anwesend und erteilte auch nicht ihre Bewilligung.
Das Erstgericht erachtete den Kläger ungeachtet seines bloßen Hälfteeigentums an der zur Befestigung des Holzzaunes benützten Mauer als selbständig forderungsberechtigt und führte aus: Die Klagsführung stelle für die Ehefrau des Klägers als Miteigentümerin jeweils eine Geschäftsführung im Sinne des § 1037 ABGB dar. Der Zweitbeklagte hafte für die Folgen seiner Eigenmacht ex delicto. Das Beseitigungsbegehren sei nicht schikanös, weil der Kläger letztlich sein (Mit-)Eigentum an Grund und Boden verteidige. Eine Beteiligung der Erstbeklagten an der vom Zweitbeklagten, ihrem Ehemann, zu verantwortenden Sachbeschädigung habe der Kläger nicht erwiesen. Das Hälfteeigentum der Erstbeklagten allen mache diese aber aus nachbarrechtlicher Sicht noch nicht haftbar.Das Erstgericht erachtete den Kläger ungeachtet seines bloßen Hälfteeigentums an der zur Befestigung des Holzzaunes benützten Mauer als selbständig forderungsberechtigt und führte aus: Die Klagsführung stelle für die Ehefrau des Klägers als Miteigentümerin jeweils eine Geschäftsführung im Sinne des Paragraph 1037, ABGB dar. Der Zweitbeklagte hafte für die Folgen seiner Eigenmacht ex delicto. Das Beseitigungsbegehren sei nicht schikanös, weil der Kläger letztlich sein (Mit-)Eigentum an Grund und Boden verteidige. Eine Beteiligung der Erstbeklagten an der vom Zweitbeklagten, ihrem Ehemann, zu verantwortenden Sachbeschädigung habe der Kläger nicht erwiesen. Das Hälfteeigentum der Erstbeklagten allen mache diese aber aus nachbarrechtlicher Sicht noch nicht haftbar.
Das Berufungsgericht - das die Verurteilung des Zweitbeklagten, die nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, bestätigte - wertete den vom Kläger verfolgten Anspruch als einen solchen zur Abwehr von Eigentumseingriffen. Es legte dar, dass zu einer derartigen, aus § 528 ABGB abzuleitenden Eigentumsfreiheitsklage auch der Eigentümer eines Grundstückes passiv legimiert sei, der auf seinem Grundstück die, sei es auch von einem anderen errichtete, störende Anlage aufrecht erhalte, oder der nicht nachweise, dass er die vorgefallene Störung nicht habe verhindern können. Die Erstbeklagte habe einen solchen, ihr oblegenen Beweis nicht einmal angetreten, sondern vielmehr den Prozessstandpunkt eingenommen, für die Beseitigung der Eingriffsfolgen nicht verantwortlich zu sein.Das Berufungsgericht - das die Verurteilung des Zweitbeklagten, die nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, bestätigte - wertete den vom Kläger verfolgten Anspruch als einen solchen zur Abwehr von Eigentumseingriffen. Es legte dar, dass zu einer derartigen, aus Paragraph 528, ABGB abzuleitenden Eigentumsfreiheitsklage auch der Eigentümer eines Grundstückes passiv legimiert sei, der auf seinem Grundstück die, sei es auch von einem anderen errichtete, störende Anlage aufrecht erhalte, oder der nicht nachweise, dass er die vorgefallene Störung nicht habe verhindern können. Die Erstbeklagte habe einen solchen, ihr oblegenen Beweis nicht einmal angetreten, sondern vielmehr den Prozessstandpunkt eingenommen, für die Beseitigung der Eingriffsfolgen nicht verantwortlich zu sein.
Im Übrigen teilte das Berufungsgericht im Ergebnis die erstrichterliche Ansicht über die selbständige Anspruchsberechtigung des Klägers, da eine Eigentumsfreiheitsklage, als welche sich die Beseitigungsklage darstelle, auch vom Miteigentümer erhoben werden könne, wenn er sich nur nicht in Widerspruch zu seinen Miteigentümern stelle.
Das Berufungsgericht billigte die erstgerichtliche Beurteilung, dass keine Schikane vorliege. Dazu hob es hervor, dass bei einem Verbleiben der Befestigungsschrauben in der Mauer unter Umständen eine Dienstbarkeit entstehen könnte.
Die Erstbeklagte ficht die sie betreffende Abänderung des Urteiles erster Instanz mit dem Antrag auf dessen Wiederherstellung aus dem Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO an.Die Erstbeklagte ficht die sie betreffende Abänderung des Urteiles erster Instanz mit dem Antrag auf dessen Wiederherstellung aus dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO an.
Der Kläger strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.