Rechtssatz RS0011729
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011729
Entscheidungsdatum
28.03.2000
Rechtssatz
Keine Schikane liegt vor, wenn der Grundeigentümer, auf dessen Grund eine Begrenzungsmauer an die Grenzlinie herangebaut ist, die Entfernung der zur Befestigung eines Zaunes in die Begrenzungsmauer eingetriebenen Schrauben verlangt; ihm ist ein trifftiges Interesse daran zuzubilligen, daß sein Grundstück mit keiner Last nach § 487 ABGB belastet ist und künftig einer Vermutung nach § 857 ABGB vorgebeugt wird.Keine Schikane liegt vor, wenn der Grundeigentümer, auf dessen Grund eine Begrenzungsmauer an die Grenzlinie herangebaut ist, die Entfernung der zur Befestigung eines Zaunes in die Begrenzungsmauer eingetriebenen Schrauben verlangt; ihm ist ein trifftiges Interesse daran zuzubilligen, daß sein Grundstück mit keiner Last nach Paragraph 487, ABGB belastet ist und künftig einer Vermutung nach Paragraph 857, ABGB vorgebeugt wird.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 603/82
Entscheidungstext OGH 14.07.1982 6 Ob 603/82
- 1 Ob 580/91
Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 580/91
Vgl auch; Veröff: RZ 1993/72 S 180
- 1 Ob 61/00b
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 61/00b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Wasserbezugsrecht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011729
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19820714_OGH0002_0060OB00603_8200000_001