Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 26. 7. 1996 (1 Ob 2019/96k) ausgeführt, dem Kläger müsse die Berechtigung zur Klagsführung zuerkannt werden, weil durch eine jederzeit mögliche Änderung der Verhältnisse (geringeres Wasseraufkommen) durchaus eine Verkürzung seiner Interessen eintreten könnte. Es wurde auch dargelegt, dass die Klagsführung dem Schutz seines Anteilsrechts (am Wasserbezug) diene. Bei diesen Gegebenheiten kann dem Kläger grundsätzlich ein begründetes rechtliches Interesse an der Klagsführung (also ein Rechtsschutzbedürfnis) nicht abgesprochen werden. Den Nichtbestand oder den Wegfall des Rechtsschutzinteresses hätten die Prozessgegner des Klägers, also die Beklagten, zu beweisen (vgl SZ 68/98). Dieser Beweis ist ihnen indes nicht gelungen. Allein aus der Aussage des Klägers in der Verhandlungstagsatzung vom 13. 7. 1998 lässt sich auch nicht ableiten, dass er das Unterlassungsbegehren rechtsmissbräuchlich oder schikanös erhoben hätte. Die Aussage, der Prozessverlust habe für ihn keinerlei Auswirkungen, relativierte der Kläger selbst im unmittelbar folgenden Nebensatz, indem er darauf verwies, dass er "nicht mehr dort sei", weil er seine Liegenschaft verkauft hatte (S 3 des Protokolls vom 13. 7. 1998). Auch seine Aussage, die Wasserversorgung des Hauses sei ausreichend sichergestellt (S 4 des zuvor genannten Protokolls), ist unschwer so zu verstehen, dass dabei auf die derzeit gegebene Sachlage (ausreichende Quellschüttung) abgestellt wurde. Gleiches gilt für die Antwort des Klägers auf die Frage nach dem Grund der Klagsführung, es sei dies "eine gute Frage", weil nämlich derzeit jedenfalls genug Wasser vorhanden sei (S 5 des zuvor genannten Protokolls).Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 26. 7. 1996 (1 Ob 2019/96k) ausgeführt, dem Kläger müsse die Berechtigung zur Klagsführung zuerkannt werden, weil durch eine jederzeit mögliche Änderung der Verhältnisse (geringeres Wasseraufkommen) durchaus eine Verkürzung seiner Interessen eintreten könnte. Es wurde auch dargelegt, dass die Klagsführung dem Schutz seines Anteilsrechts (am Wasserbezug) diene. Bei diesen Gegebenheiten kann dem Kläger grundsätzlich ein begründetes rechtliches Interesse an der Klagsführung (also ein Rechtsschutzbedürfnis) nicht abgesprochen werden. Den Nichtbestand oder den Wegfall des Rechtsschutzinteresses hätten die Prozessgegner des Klägers, also die Beklagten, zu beweisen vergleiche SZ 68/98). Dieser Beweis ist ihnen indes nicht gelungen. Allein aus der Aussage des Klägers in der Verhandlungstagsatzung vom 13. 7. 1998 lässt sich auch nicht ableiten, dass er das Unterlassungsbegehren rechtsmissbräuchlich oder schikanös erhoben hätte. Die Aussage, der Prozessverlust habe für ihn keinerlei Auswirkungen, relativierte der Kläger selbst im unmittelbar folgenden Nebensatz, indem er darauf verwies, dass er "nicht mehr dort sei", weil er seine Liegenschaft verkauft hatte (S 3 des Protokolls vom 13. 7. 1998). Auch seine Aussage, die Wasserversorgung des Hauses sei ausreichend sichergestellt (S 4 des zuvor genannten Protokolls), ist unschwer so zu verstehen, dass dabei auf die derzeit gegebene Sachlage (ausreichende Quellschüttung) abgestellt wurde. Gleiches gilt für die Antwort des Klägers auf die Frage nach dem Grund der Klagsführung, es sei dies "eine gute Frage", weil nämlich derzeit jedenfalls genug Wasser vorhanden sei (S 5 des zuvor genannten Protokolls).
Geht jemand klagsweise vor, um ein ihm zustehendes Recht zu wahren, so kann grundsätzlich nicht von einem Rechtsmissbrauch gesprochen werden, insbesondere wenn mit der Klagsführung die Abwehr eines sonst allenfalls eintretenden Rechtserwerbs durch den Prozessgegner angestrebt wird (vgl RZ 1993/72). Aus dem Umstand der Klagsführung ist nicht zu erschließen, der Kläger wolle die Beklagten schädigen bzw der Schädigungszweck stehe derart im Vordergrund, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig zurückweichen. Den Nachweis eines krassen Missverhältnisses zwischen den vom Kläger verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen der Beklagten haben diese nicht erbracht (vgl JBl 1998, 123; RZ 1993/72, 10 ObS 258/91; SZ 62/169; MietSlg 30.060; Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 59 zu § 1295).Geht jemand klagsweise vor, um ein ihm zustehendes Recht zu wahren, so kann grundsätzlich nicht von einem Rechtsmissbrauch gesprochen werden, insbesondere wenn mit der Klagsführung die Abwehr eines sonst allenfalls eintretenden Rechtserwerbs durch den Prozessgegner angestrebt wird vergleiche RZ 1993/72). Aus dem Umstand der Klagsführung ist nicht zu erschließen, der Kläger wolle die Beklagten schädigen bzw der Schädigungszweck stehe derart im Vordergrund, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig zurückweichen. Den Nachweis eines krassen Missverhältnisses zwischen den vom Kläger verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen der Beklagten haben diese nicht erbracht vergleiche JBl 1998, 123; RZ 1993/72, 10 ObS 258/91; SZ 62/169; MietSlg 30.060; Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 59 zu Paragraph 1295,).
Das hier zu beurteilende Urteilsbegehren ist ein reines Unterlassungsbegehren, das mit einem aus der angestrebten Unterlassung resultierenden Leistungsbegehren verbunden ist (1 Ob 2019/96k). Soweit das Berufungsgericht Erörterungen zu diesem Leistungsbegehren für nötig hält, kann der Oberste Gerichtshof diesem Auftrag zur Verfahrensergänzung nicht entgegentreten, weil die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht - eine vertragliche Verpflichtung könnte das Leistungsbegehren rechtfertigen - zutreffend ist (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu § 519 mwN). Eine Entscheidung darüber, ob bestimmte Schutzmaßnahmen vorgeschrieben werden könnten (vgl JBl 1998, 308), wurde noch nicht gefällt und ist daher derzeit nicht zu überprüfen.Das hier zu beurteilende Urteilsbegehren ist ein reines Unterlassungsbegehren, das mit einem aus der angestrebten Unterlassung resultierenden Leistungsbegehren verbunden ist (1 Ob 2019/96k). Soweit das Berufungsgericht Erörterungen zu diesem Leistungsbegehren für nötig hält, kann der Oberste Gerichtshof diesem Auftrag zur Verfahrensergänzung nicht entgegentreten, weil die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht - eine vertragliche Verpflichtung könnte das Leistungsbegehren rechtfertigen - zutreffend ist (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 519, mwN). Eine Entscheidung darüber, ob bestimmte Schutzmaßnahmen vorgeschrieben werden könnten vergleiche JBl 1998, 308), wurde noch nicht gefällt und ist daher derzeit nicht zu überprüfen.
Da zu allen von den Rekurswerbern angeschnittenen Rechtsfragen ausreichende und übereinstimmende Judikatur des Obersten Gerichtshofs besteht, wurden damit erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht aufgezeigt. Die Rekurse der Beklagten sind demnach unzulässig und zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 ZPO nicht gebunden.Da zu allen von den Rekurswerbern angeschnittenen Rechtsfragen ausreichende und übereinstimmende Judikatur des Obersten Gerichtshofs besteht, wurden damit erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht aufgezeigt. Die Rekurse der Beklagten sind demnach unzulässig und zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO nicht gebunden.
Dem Kläger sind die Kosten seiner Rekursbeantwortungen zuzusprechen, weil er auf die Unzulässigkeit der Rekurse der Beklagten hingewiesen hat.