Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Im Prozeß um das Ausmaß einer gesellschaftlichen Beteiligung bilden die Gesellschafter auf Kläger- oder Beklagtenseite eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 14 ZPO (Strasser in Rummel, ABGB2, Rz 29 zu § 1175 mwN). Eine einheitliche Streitpartei ist immer dann anzunehmen, wenn sich die Wirkung des zu fällenden Urteils auf sämtliche Streitgenossen erstreckt bzw wenn wegen der Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen bestünde (EvBl 1996/3; SZ 53/2 uva). Der einzelne Teilhaber einer Gemeinschaft - aber auch einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft - ist jedoch befugt, ohne Zustimmung der übrigen Teilhaber gegen Dritte die Negatorienklage zu erheben oder possesorische Rechtsmittel zu ergreifen; die Klage darf nur nicht auf Veränderung oder Feststellung des gemeinsamen Rechts gerichtet sein (SZ 53/2). Dieses Recht zum Schutz seines Anteilsrechts steht ihm aber auch bei Eingriffen anderer Gemeinschafter in sein Anteilsrecht bzw bei Störungen seines Rechts durch einen solchen zu (SZ 51/56 mwN).Im Prozeß um das Ausmaß einer gesellschaftlichen Beteiligung bilden die Gesellschafter auf Kläger- oder Beklagtenseite eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des Paragraph 14, ZPO (Strasser in Rummel, ABGB2, Rz 29 zu Paragraph 1175, mwN). Eine einheitliche Streitpartei ist immer dann anzunehmen, wenn sich die Wirkung des zu fällenden Urteils auf sämtliche Streitgenossen erstreckt bzw wenn wegen der Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen bestünde (EvBl 1996/3; SZ 53/2 uva). Der einzelne Teilhaber einer Gemeinschaft - aber auch einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft - ist jedoch befugt, ohne Zustimmung der übrigen Teilhaber gegen Dritte die Negatorienklage zu erheben oder possesorische Rechtsmittel zu ergreifen; die Klage darf nur nicht auf Veränderung oder Feststellung des gemeinsamen Rechts gerichtet sein (SZ 53/2). Dieses Recht zum Schutz seines Anteilsrechts steht ihm aber auch bei Eingriffen anderer Gemeinschafter in sein Anteilsrecht bzw bei Störungen seines Rechts durch einen solchen zu (SZ 51/56 mwN).
Das hier vorliegende Urteilsbegehren ist ein reines Unterlassungsbegehren, das mit einem aus der angestrebten Unterlassung resultierenden Leistungsbegehren verbunden ist: Der Kläger begehrt die Unterlassung eines über ein bestimmtes Ausmaß hinausgehenden Wasserbezugs durch die Beklagten. Über den Umfang der Rechte der übrigen Wasserbezugsberechtigten soll nach dem Urteilsbegehren nicht abgesprochen werden; ein Feststellungsbegehren ist nicht erhoben. Entgegen der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz soll nach dem angestrebten Urteilstenor das Anteilsrecht der Beklagten nicht festgestellt und in die Rechte der übrigen Bezugsberechtigten nicht eingegriffen werden. Für die Beurteilung der Berechtigung des Unterlassungsbegehrens ist lediglich die Vorfrage zu lösen, ob den Beklagten das von ihnen behauptete, aus einer Vereinbarung mit den Rechtsvorgängern des Klägers abgeleitete Wasserentnahmerecht zusteht. Die Beteiligung der übrigen Nutzungsberechtigten am Verfahren ist demnach nicht erforderlich; sie müssen deshalb in dieses Verfahren nicht eingebunden werden.
Selbst wenn derzeit genügend Wasser vorhanden sein sollte, um trotz einer allenfalls übermäßigen Wasserentnahme durch die Beklagten das Wasserbezugsrecht des Klägers zu decken, muß dem Kläger die Berechtigung zur Klagsführung zuerkannt werden, weil durch eine jederzeit mögliche Änderung der Verhältnisse (geringeres Wasseraufkommen) durchaus eine Verkürzung des Klägers eintreten könnte.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Wasserbezugsberechtigten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder bloß eine schlichte Rechtsgemeinschaft bilden (vgl dazu Strasser aaO Rz 23 zu § 1175). Wie schon dargestellt, wäre der Kläger auch bei Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts allein zur Klagsführung berechtigt, ohne daß er hiezu der Zustimmung durch die übrigen Gesellschafter bedurfte. Es kann daher auch ungeprüft bleiben, ob die Beklagten mangels Übertragbarkeit der Gesellschaftsrechte Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der ihr Vater angehört habe, nicht hätten werden können. Daß den Beklagten Rechte aus einer schlichten Rechtsgemeinschaft zustehen, nämlich 1/8-Anteil am Wasserbezug, hat der Kläger bereits in der Klage zugestanden.Es kann dahingestellt bleiben, ob die Wasserbezugsberechtigten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder bloß eine schlichte Rechtsgemeinschaft bilden vergleiche dazu Strasser aaO Rz 23 zu Paragraph 1175,). Wie schon dargestellt, wäre der Kläger auch bei Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts allein zur Klagsführung berechtigt, ohne daß er hiezu der Zustimmung durch die übrigen Gesellschafter bedurfte. Es kann daher auch ungeprüft bleiben, ob die Beklagten mangels Übertragbarkeit der Gesellschaftsrechte Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der ihr Vater angehört habe, nicht hätten werden können. Daß den Beklagten Rechte aus einer schlichten Rechtsgemeinschaft zustehen, nämlich 1/8-Anteil am Wasserbezug, hat der Kläger bereits in der Klage zugestanden.
Die aktive Klagslegitimation des Klägers ist somit zu bejahen; das Verfahren ist aber noch nicht spruchreif:
Von den Vorinstanzen wurde die Aufteilung der Quellanteile im Jahre 1959 festgestellt (Seite 3 des Ersturteils, Seite 9 des Urteils des Gerichts zweiter Instanz). Die Feststellungen des Erstgerichts wurden vom Kläger unter anderem mit dem Hinweis auf den Kaufvertrag vom 20.3.1963 (Beilage B) bekämpft (Seite 5 der Berufung). Dem hielt das Berufungsgericht aktenwidrigerweise entgegen, der Kläger habe keine Umstände aufzuzeigen bzw Beweismittel zu benennen vermocht, die gegen die diesbezügliche Feststellung des Gerichts erster Instanz sprächen (Seite 9 des Berufungsurteils). Das Gericht zweiter Instanz wird infolge Bejahung der Aktivlegitimation des Klägers aufgrund dessen Vorbringens in der Klage (Seite 3 f der Klage) und in der Berufung (Seite 5 dieses Schriftsatzes) die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung des Gerichts erster Instanz entsprechend zu überprüfen haben.
Der Revision ist Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.