Rechtssatz RS0105596
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105596
Entscheidungsdatum
13.07.2000
Rechtssatz
Wie der einzelne Teilhaber einer Gemeinschaft ist auch der einzelne Teilhaber einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft befugt, ohne Zustimmung der übrigen Teilhaber gegen Dritte die Negatorienklage zu erheben oder possessorische Rechtsmittel zu ergreifen; die Klage darf nur nicht auf Veränderung oder Feststellung des gemeinsamen Rechts gerichtet sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105596
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2014
Dokumentnummer
JJR_19960726_OGH0002_0010OB02019_96K0000_001