Rechtssatz RS0012058
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012058
Geschäftszahl
1Ob66/39; 1Ob580/91; 1Ob61/00b
Entscheidungsdatum
28.03.2000
Rechtssatz
Die Abwehr einer sonst zur Ersitzung führenden Rechtsanmaßung ist keine mißbräuchliche Rechtsanrufung. (Der Kläger hatte nach wiederholten Beanstandungen durch acht Jahre die unbefugte Rechtsanmaßung des Fahrrechtes der Beklagten geduldet).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 66/39
Entscheidungstext OGH 14.02.1939 1 Ob 66/39
Veröff: DREvBl 1939/229
- 1 Ob 580/91
Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 580/91
Auch; Veröff: RZ 1993/72 S 180
- 1 Ob 61/00b
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 61/00b
Auch; Beisatz: Geht jemand klagsweise vor, um ein ihm zustehendes Recht zu wahren, so kann grundsätzlich nicht von einem Rechtsmissbrauch gesprochen werden, insbesondere wenn mit der Klagsführung die Abwehr eines sonst allenfalls eintretenden Rechtserwerbs durch den Prozessgegner angestrebt wird. (T1); Beisatz: Hier: Wasserbezugsrecht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1939:RS0012058
Dokumentnummer
JJR_19390214_OGH0002_0010OB00066_3900000_001