Rechtssatz RS0011827
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011827
Entscheidungsdatum
29.10.2009
Rechtssatz
Die Bewertung des Vermächtnisses eines Fruchtgenussrechtes (zum Zwecke der Pflichtteilsanrechnung) erfolgt nicht nach § 58 JN. Die Bewertung hängt vielmehr von der Lebensdauer des Berechtigten ab. Diese kann nur nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen durch Sachverständige ermittelt werden. Dies gilt sich aus der Bestimmung des § 102 Abs 2 AußStrG unter Bedachtnahme auf die gleichgelagerte Bestimmung des § 15 KO. Auszugehen ist vom Alter des Rentenempfängers am Todestag des Erblassers.Die Bewertung des Vermächtnisses eines Fruchtgenussrechtes (zum Zwecke der Pflichtteilsanrechnung) erfolgt nicht nach Paragraph 58, JN. Die Bewertung hängt vielmehr von der Lebensdauer des Berechtigten ab. Diese kann nur nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen durch Sachverständige ermittelt werden. Dies gilt sich aus der Bestimmung des Paragraph 102, Absatz 2, AußStrG unter Bedachtnahme auf die gleichgelagerte Bestimmung des Paragraph 15, KO. Auszugehen ist vom Alter des Rentenempfängers am Todestag des Erblassers.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 33/64
Entscheidungstext OGH 26.02.1964 7 Ob 33/64
EvBl 1964/316 S 464 = SZ 38/32
- 3 Ob 587/87
Entscheidungstext OGH 18.05.1988 3 Ob 587/87
nur: Die Bewertung des Vermächtnisses eines Fruchtgenussrechtes (zum Zwecke der Pflichtteilsanrechnung) erfolgt nicht nach § 58 JN. Die Bewertung hängt vielmehr von der Lebensdauer des Berechtigten ab. Diese kann nur nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen durch Sachverständige ermittelt werden. (T1) = NZ 1990,153
- 2 Ob 529/95
Entscheidungstext OGH 05.09.1996 2 Ob 529/95
nur T1
- 3 Ob 47/97a
Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 47/97a
- 2 Ob 60/99h
Entscheidungstext OGH 11.03.1999 2 Ob 60/99h
Vgl; Beisatz: Im Falle des Todes des Pflichtteilsberechtigten ist der Zeitpunkt der wirklichen Zuteilung dafür entscheidend ist, ob die bisher gezahlten Beträge einzubeziehen sind, oder ob man sich mit einer Schätzung der Lebenserwartung begnügen muss. Dies spricht aber nicht dafür, zu einem Zeitpunkt, wo die Unrichtigkeit der Schätzung bereits bekannt ist, diese der Entscheidung zugrundezulegen. (T2)
- 9 Ob 37/02k
Entscheidungstext OGH 20.02.2002 9 Ob 37/02k
Auch; nur T1
- 2 Ob 68/09b
Entscheidungstext OGH 29.10.2009 2 Ob 68/09b
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Lebenslängliches Wohnrecht. (T3);
Veröff: SZ 2009/143
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0011827
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013
Dokumentnummer
JJR_19640226_OGH0002_0070OB00033_6400000_001