Aus der Begründung:
In der Revision wird neuerlich darzutun versucht, daß die Anwendung des Bewertungsgesetzes dem Gesetze entspreche.
Dieser Ansicht vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Wie bereits in der nichtveröffentlichten Entscheidung 2 Ob 754/54 ausgeführt wurde, kommt entgegen der Ansicht von Klang - Weiß zu § 784 ABGB., Klang[2] III S. 904, eine Schätzung unter Zugrundelegung des im § 58 JN. aufgestellten Maßstabes nicht in Betracht, da sie lediglich der Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes dient. Ebensowenig kommt bei der Schätzung eines Vermächtnisses die Anwendung des Bewertungsgesetzes in Frage. Es ist vielmehr immer der wahre Wert zu ermitteln. Bei einem lebenslänglichen Fruchtgenußrecht hängt die Bewertung von der Lebensdauer des Berechtigten ab. Diese kann immer nur nach versicherungstechnischen Grundsätzen durch Sachverständige ermittelt werden (GlU. 11.295, GlUNF. 7.364). Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 102 (2) AußStrG. unter Bedachtnahme auf die gleichgelagerte Bestimmung des § 15 KO. Die vom Erstgericht selbst vorgenommene Berechnung entspricht diesen Bestimmungen nicht, weil dadurch nicht der Wert des legierten Fruchtgenußrechtes im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestimmt wird.Dieser Ansicht vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Wie bereits in der nichtveröffentlichten Entscheidung 2 Ob 754/54 ausgeführt wurde, kommt entgegen der Ansicht von Klang - Weiß zu Paragraph 784, ABGB., Klang[2] römisch drei S. 904, eine Schätzung unter Zugrundelegung des im Paragraph 58, JN. aufgestellten Maßstabes nicht in Betracht, da sie lediglich der Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes dient. Ebensowenig kommt bei der Schätzung eines Vermächtnisses die Anwendung des Bewertungsgesetzes in Frage. Es ist vielmehr immer der wahre Wert zu ermitteln. Bei einem lebenslänglichen Fruchtgenußrecht hängt die Bewertung von der Lebensdauer des Berechtigten ab. Diese kann immer nur nach versicherungstechnischen Grundsätzen durch Sachverständige ermittelt werden (GlU. 11.295, GlUNF. 7.364). Dies ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 102, (2) AußStrG. unter Bedachtnahme auf die gleichgelagerte Bestimmung des Paragraph 15, KO. Die vom Erstgericht selbst vorgenommene Berechnung entspricht diesen Bestimmungen nicht, weil dadurch nicht der Wert des legierten Fruchtgenußrechtes im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestimmt wird.
Zu Unrecht macht der Kläger den Untergerichten den Vorwurf, daß sie vom Alter des Klägers im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin ausgegangen sind. Da der Kläger das Fruchtgenußrecht in Form eines Vermächtnisses erhielt, ist der Wert des Vermächtnisses maßgebend für die Anrechnung auf den Pflichtteil. Bei Vermächtnissen gilt als Anfallstag der Zeitpunkt des Todes des Erblassers (§ 684 ABGB.). Vermächtnisse auf eine bestimmte Sache oder von Rechten auf eine bestimmte Sache sind nach § 685 ABGB. sofort fällig und § 687 ABGB. bestimmt ausdrücklich, daß bei wiederkehrenden Leistungen (Renten) das Recht auf die erste Rentenzahlung mit dem Todestag des Erblassers beginnt. Mit Recht haben die Untergerichte daher als entscheidenden Tag für die Berechnung der Lebenserwartung den Todestag der Erblasserin angenommen. Der Tag der wirklichen Zuteilung des Pflichtteils spielt dabei keine Rolle. Schon in GlU.Zu Unrecht macht der Kläger den Untergerichten den Vorwurf, daß sie vom Alter des Klägers im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin ausgegangen sind. Da der Kläger das Fruchtgenußrecht in Form eines Vermächtnisses erhielt, ist der Wert des Vermächtnisses maßgebend für die Anrechnung auf den Pflichtteil. Bei Vermächtnissen gilt als Anfallstag der Zeitpunkt des Todes des Erblassers (Paragraph 684, ABGB.). Vermächtnisse auf eine bestimmte Sache oder von Rechten auf eine bestimmte Sache sind nach Paragraph 685, ABGB. sofort fällig und Paragraph 687, ABGB. bestimmt ausdrücklich, daß bei wiederkehrenden Leistungen (Renten) das Recht auf die erste Rentenzahlung mit dem Todestag des Erblassers beginnt. Mit Recht haben die Untergerichte daher als entscheidenden Tag für die Berechnung der Lebenserwartung den Todestag der Erblasserin angenommen. Der Tag der wirklichen Zuteilung des Pflichtteils spielt dabei keine Rolle. Schon in GlU.
11.295 wurde die Bewertung nach dem Alter des Rentenempfängers am Todestage des Erblassers vorgenommen. Wenn in Lehre und Rechtsprechung bei der Berechnung des Pflichtteils vom Wert im Zeitpunkt der wirklichen Zuteilung des Pflichtteils ausgegangen wird, so nur deshalb, weil mit Rücksicht auf den Gesetzeswortlaut Werterhöhungen zwischen dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers und der Zuteilung des Pflichtteils auch dem Pflichtteilsberechtigten zugute kommen müssen. Die Ausmittlung des Pflichtteils erfolgt aber zunächst ebenfalls auf Grund der Schätzung des Nachlasses auf den Todestag des Erblassers, wobei nur spätere Werterhöhungen zu berücksichtigen sind (SZ. XXXII 78).11.295 wurde die Bewertung nach dem Alter des Rentenempfängers am Todestage des Erblassers vorgenommen. Wenn in Lehre und Rechtsprechung bei der Berechnung des Pflichtteils vom Wert im Zeitpunkt der wirklichen Zuteilung des Pflichtteils ausgegangen wird, so nur deshalb, weil mit Rücksicht auf den Gesetzeswortlaut Werterhöhungen zwischen dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers und der Zuteilung des Pflichtteils auch dem Pflichtteilsberechtigten zugute kommen müssen. Die Ausmittlung des Pflichtteils erfolgt aber zunächst ebenfalls auf Grund der Schätzung des Nachlasses auf den Todestag des Erblassers, wobei nur spätere Werterhöhungen zu berücksichtigen sind (SZ. römisch 32 78).
Da eine entsprechende Schätzung des Wertes des Fruchtgenußrechts durch Sachverständige nicht vorgenommen worden ist, leiden die Urteile der Unterinstanzen an einem Feststellungsmangel, der zur Aufhebung der Urteile führen mußte.