Entgegen der Auffassung der Antragsgegner liegt kein Fall des § 59 Abs 3 AußStrG iVm § 60 Abs 2 JN vor, weil nicht eine Liegenschaft selbst streitverfangen ist, sondern der Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts (vgl zu einem Wegerecht 5 Ob 107/92), 6 Ob 63/05s; RIS-Justiz RS0053191). Der Antragsteller zeigt zu Recht auf, dass das Gericht zweiter Instanz von der Entscheidung des erkennenden Senats 3 Ob 183/03p (= SZ 2003/113 = JBl 2004, 320 mit gerade in diesem Punkt zust Anm von Egglmeier-Schmolke) abwich, wonach Erkundigungen über allfällige Wegeverbindungen vor dem Liegenschaftserwerb keinen Selbstzweck bilden. Wie der Oberste Gerichtshof zum konkreten Sachverhalt ausführte, hätten Erkundigungen der Antragsteller bloß ergeben, dass die Zweitantragsgegnerin den vorhandenen Fußweg als ausreichend angesehen hätte; weiters sei nicht hervorgekommen, dass die Antragsteller eine anstelle der Wirkung eines Notwegs realistische Alternative unter angemessenen Bedingungen gehabt hätten, die ordentliche Benützung ihrer Liegenschaften durch deren Anbindung an das öffentliche Straßennetz zu ermöglichen. Obwohl das Rekursgericht im vorliegenden Fall zutreffend das Vorbringen des Antragstellers wiedergab, es wäre unmöglich, mit den Antragsgegnern eine einvernehmliche Lösung zur Dienstbarkeit zu finden, wozu das Erstgericht keine Feststellung getroffen hatte, gelangte es ohne Ergänzung des Beweisverfahrens zur Schlussfolgerung, es könne keineswegs als feststehend angenommen werden, dass es dem Antragsteller auch bei Anbot der Bezahlung eines angemessenen Entgelts für die Einräumung einer privaten Wegeservitut nicht möglich gewesen wäre, den Wegmangel zu verhindern. Damit blieb aber ein für die Beurteilung des Verhaltens des Antragstellers als auffallend sorglos iSd § 2 Abs 1 NWG notwendiges Element in Wahrheit ungeprüft. Unzweifelhaft ist im vorliegenden Fall, dass die Liegenschaft des Antragstellers - mag es sich auch um eine ungewöhnlich kleine Grundparzelle handeln - jedweder Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz iSd § 1 Abs 1 NWG entbehrt. Schon der Wortlaut der Bestimmung verhinderte es, das Angrenzen mit einer Schmalseite an das öffentliche Wassergut als eine solche Verbindung anzusehen. Dabei handelt es sich eben nicht um einen Teil des öffentlichen Wegenetzes. Der Notweg muss zur ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung der Liegenschaft notwendig sein, wobei es um jenen Nutzen geht, den die Liegenschaft nach ihrer Natur und Beschaffenheit gewähren kann (3 Ob 183/03p; Hofmann in Rummel3 § 480 ABGB Rz 6 mwN). Das Bedürfnis der notleidenden Liegenschaft ist auch für die Art, den Umfang und die Richtung des Notwegs und die näheren Modalitäten seiner Benützung maßgebend (§ 4 Abs 1 erster Satz NWG). Aus § 4 NWG ist insgesamt abzuleiten, dass der durch den Notweg betroffene Liegenschaftseigentümer möglichst wenig belastet werden soll (Egglmeier-Schmolke in Schwimann3 § 4 NWG Rz 1). Dem gemäß sind die Regelungen des NWG einschränkend auszulegen (stRsp 7 Ob 552/94 = SZ 67/119 = JBl 1995, 325 = NZ 1995, 110; 6 Ob 96/06w = immolex 2007, 25 u. a.; RIS-Justiz RS0070966). Dieser Grundsatz vermag allerdings nichts daran zu ändern, dass nach § 2 Abs 1 NWG neben dem Überwiegen der Nachteile für die belastete Liegenschaft gegenüber den Vorteilen des Notwegs nur ein durch auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers verursachter Mangel der Wegeverbindung die Bewilligung eines solchen Wegs hindert. Es reicht also nicht einfach leichtes Verschulden aus. Zutreffend legte schon das Gericht zweite Instanz dar, dass sich nach Rsp und Lehre der Eigentümer des notleidend gewordenen Grundstücks sowohl beim Erwerb des Grundstücks um eine Verbindung zum Wegenetz bemühen als auch später dem Verlust einer bestehenden Verbindung vorbeugen muss (6 Ob 96/06w; Egglmeier-Schmolke aaO § 2 NWG Rz 4).Entgegen der Auffassung der Antragsgegner liegt kein Fall des Paragraph 59, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, JN vor, weil nicht eine Liegenschaft selbst streitverfangen ist, sondern der Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts vergleiche zu einem Wegerecht 5 Ob 107/92), 6 Ob 63/05s; RIS-Justiz RS0053191). Der Antragsteller zeigt zu Recht auf, dass das Gericht zweiter Instanz von der Entscheidung des erkennenden Senats 3 Ob 183/03p (= SZ 2003/113 = JBl 2004, 320 mit gerade in diesem Punkt zust Anmerkung von Egglmeier-Schmolke) abwich, wonach Erkundigungen über allfällige Wegeverbindungen vor dem Liegenschaftserwerb keinen Selbstzweck bilden. Wie der Oberste Gerichtshof zum konkreten Sachverhalt ausführte, hätten Erkundigungen der Antragsteller bloß ergeben, dass die Zweitantragsgegnerin den vorhandenen Fußweg als ausreichend angesehen hätte; weiters sei nicht hervorgekommen, dass die Antragsteller eine anstelle der Wirkung eines Notwegs realistische Alternative unter angemessenen Bedingungen gehabt hätten, die ordentliche Benützung ihrer Liegenschaften durch deren Anbindung an das öffentliche Straßennetz zu ermöglichen. Obwohl das Rekursgericht im vorliegenden Fall zutreffend das Vorbringen des Antragstellers wiedergab, es wäre unmöglich, mit den Antragsgegnern eine einvernehmliche Lösung zur Dienstbarkeit zu finden, wozu das Erstgericht keine Feststellung getroffen hatte, gelangte es ohne Ergänzung des Beweisverfahrens zur Schlussfolgerung, es könne keineswegs als feststehend angenommen werden, dass es dem Antragsteller auch bei Anbot der Bezahlung eines angemessenen Entgelts für die Einräumung einer privaten Wegeservitut nicht möglich gewesen wäre, den Wegmangel zu verhindern. Damit blieb aber ein für die Beurteilung des Verhaltens des Antragstellers als auffallend sorglos iSd Paragraph 2, Absatz eins, NWG notwendiges Element in Wahrheit ungeprüft. Unzweifelhaft ist im vorliegenden Fall, dass die Liegenschaft des Antragstellers - mag es sich auch um eine ungewöhnlich kleine Grundparzelle handeln - jedweder Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz iSd Paragraph eins, Absatz eins, NWG entbehrt. Schon der Wortlaut der Bestimmung verhinderte es, das Angrenzen mit einer Schmalseite an das öffentliche Wassergut als eine solche Verbindung anzusehen. Dabei handelt es sich eben nicht um einen Teil des öffentlichen Wegenetzes. Der Notweg muss zur ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung der Liegenschaft notwendig sein, wobei es um jenen Nutzen geht, den die Liegenschaft nach ihrer Natur und Beschaffenheit gewähren kann (3 Ob 183/03p; Hofmann in Rummel3 Paragraph 480, ABGB Rz 6 mwN). Das Bedürfnis der notleidenden Liegenschaft ist auch für die Art, den Umfang und die Richtung des Notwegs und die näheren Modalitäten seiner Benützung maßgebend (Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz NWG). Aus Paragraph 4, NWG ist insgesamt abzuleiten, dass der durch den Notweg betroffene Liegenschaftseigentümer möglichst wenig belastet werden soll (Egglmeier-Schmolke in Schwimann3 Paragraph 4, NWG Rz 1). Dem gemäß sind die Regelungen des NWG einschränkend auszulegen (stRsp 7 Ob 552/94 = SZ 67/119 = JBl 1995, 325 = NZ 1995, 110; 6 Ob 96/06w = immolex 2007, 25 u. a.; RIS-Justiz RS0070966). Dieser Grundsatz vermag allerdings nichts daran zu ändern, dass nach Paragraph 2, Absatz eins, NWG neben dem Überwiegen der Nachteile für die belastete Liegenschaft gegenüber den Vorteilen des Notwegs nur ein durch auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers verursachter Mangel der Wegeverbindung die Bewilligung eines solchen Wegs hindert. Es reicht also nicht einfach leichtes Verschulden aus. Zutreffend legte schon das Gericht zweite Instanz dar, dass sich nach Rsp und Lehre der Eigentümer des notleidend gewordenen Grundstücks sowohl beim Erwerb des Grundstücks um eine Verbindung zum Wegenetz bemühen als auch später dem Verlust einer bestehenden Verbindung vorbeugen muss (6 Ob 96/06w; Egglmeier-Schmolke aaO Paragraph 2, NWG Rz 4).
Der vorliegende Fall unterscheidet sich nun insofern von der Vielzahl der bereits vom Obersten Gerichtshof zu entscheidenden dadurch, dass der Antragsteller die Liegenschaft durch Schenkung erwarb. Bei unentgeltlichem, selbst gutgläubigem Erwerb unter Lebenden verneint Egglmeier-Schmolke grundsätzlich den Anspruch auf Einräumung eines Notwegs, außer es handle sich beim Geschenknehmer um den gesetzlichen Erben des Schenkers (aaO § 2 Rz 12). Im Gegensatz dazu vertritt sie bei Erwerb im Erbweg die Auffassung, es komme darauf an, ob der Anspruch auf Einräumung des Notwegs auch bereits dem Erblasser zugestanden wäre (aaO Rz 11). Während die Autorin im zitierten Kommentar keine nähere Begründung für ihre Ansicht gibt, begründet sie den mangelnden Schutz von Geschenknehmern in einem Aufsatz (Notweg und Rechtsprechung, bbl 1998, 62 bei FN 74) damit, dass das NWG nur den Schutz der Privatinteressen des Eigentümers beabsichtige. Eine Begründung, warum die Eigentümerinteressen eines Geschenknehmers nicht darunter fallen sollen, findet sich indes nicht. Nach Auffassung des erkennenden Senats enthält das NWG keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Recht auf die Einräumung eines Notwegs Geschenknehmern (mit Ausnahme solcher, die die Liegenschaft in Vorwegnahme eines erbrechtlichen Übergangs erhalten) generell verwehrt sein solle. Der Oberste Gerichtshof teilt daher die jedenfalls im Ergebnis ablehnende Ansicht des Gerichts zweiter Instanz zu dieser Rechtsmeinung. Es kann keinen wesentlichen Unterschied machen, ob jemand ein Grundstück um geringes Entgelt erwirbt oder unentgeltlich. Vielmehr lassen sich auch für den unentgeltlichen Erwerb die Erwägungen fruchtbar machen, die der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 7 Ob 540/87 = SZ 60/43 = RZ 1987/61 anstellte. In dem jener Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatten die Antragsteller ihre Liegenschaft um einen stark verminderten Kaufpreis in dem Wissen erworben, dass diese nicht durch ein uneingeschränktes Fahrrecht mit dem öffentlichen Wegenetz verbunden war. Der damalige Zweitantragsgegner hatte ihnen auch zur Kenntnis gebracht, dass er über sein Grundstück niemals ein unbeschränktes Geh- und Fahrrecht einräumen werde. Voreigentümer der fraglichen Liegenschaft waren längere Zeit vor dem Erwerbsvorgang mit ihrem Begehren auf Einräumung eines Notwegs wegen auffallender Sorglosigkeit gescheitert.Der vorliegende Fall unterscheidet sich nun insofern von der Vielzahl der bereits vom Obersten Gerichtshof zu entscheidenden dadurch, dass der Antragsteller die Liegenschaft durch Schenkung erwarb. Bei unentgeltlichem, selbst gutgläubigem Erwerb unter Lebenden verneint Egglmeier-Schmolke grundsätzlich den Anspruch auf Einräumung eines Notwegs, außer es handle sich beim Geschenknehmer um den gesetzlichen Erben des Schenkers (aaO Paragraph 2, Rz 12). Im Gegensatz dazu vertritt sie bei Erwerb im Erbweg die Auffassung, es komme darauf an, ob der Anspruch auf Einräumung des Notwegs auch bereits dem Erblasser zugestanden wäre (aaO Rz 11). Während die Autorin im zitierten Kommentar keine nähere Begründung für ihre Ansicht gibt, begründet sie den mangelnden Schutz von Geschenknehmern in einem Aufsatz (Notweg und Rechtsprechung, bbl 1998, 62 bei FN 74) damit, dass das NWG nur den Schutz der Privatinteressen des Eigentümers beabsichtige. Eine Begründung, warum die Eigentümerinteressen eines Geschenknehmers nicht darunter fallen sollen, findet sich indes nicht. Nach Auffassung des erkennenden Senats enthält das NWG keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Recht auf die Einräumung eines Notwegs Geschenknehmern (mit Ausnahme solcher, die die Liegenschaft in Vorwegnahme eines erbrechtlichen Übergangs erhalten) generell verwehrt sein solle. Der Oberste Gerichtshof teilt daher die jedenfalls im Ergebnis ablehnende Ansicht des Gerichts zweiter Instanz zu dieser Rechtsmeinung. Es kann keinen wesentlichen Unterschied machen, ob jemand ein Grundstück um geringes Entgelt erwirbt oder unentgeltlich. Vielmehr lassen sich auch für den unentgeltlichen Erwerb die Erwägungen fruchtbar machen, die der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 7 Ob 540/87 = SZ 60/43 = RZ 1987/61 anstellte. In dem jener Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatten die Antragsteller ihre Liegenschaft um einen stark verminderten Kaufpreis in dem Wissen erworben, dass diese nicht durch ein uneingeschränktes Fahrrecht mit dem öffentlichen Wegenetz verbunden war. Der damalige Zweitantragsgegner hatte ihnen auch zur Kenntnis gebracht, dass er über sein Grundstück niemals ein unbeschränktes Geh- und Fahrrecht einräumen werde. Voreigentümer der fraglichen Liegenschaft waren längere Zeit vor dem Erwerbsvorgang mit ihrem Begehren auf Einräumung eines Notwegs wegen auffallender Sorglosigkeit gescheitert.
Der Oberste Gerichtshof sprach in der Entscheidung aus, dass es geradezu ein Rechtsmissbrauch wäre, wenn jemand in Kenntnis der Nichtberechtigung eines Anspruchs auf Einräumung eines Notwegs wegen auffallender Sorglosigkeit seines Rechtsvorgängers die entsprechende Liegenschaft in Ausnützung dieser Kenntnis um einen besonders billigen Preis erwerben würde, um dann seinerseits die Einräumung eines Notwegs und damit eine wesentliche Aufwertung der Liegenschaft anzustreben. Jene Judikatur und Lehre, die die Nichthaftung des Liegenschaftserwerbers für die auffallende Sorglosigkeit des Rechtsvorgängers aussprach, habe den schuldlosen und damit schutzwürdigen Erwerber einer Liegenschaft im Auge gehabt, nicht aber jenen Erwerber, der die gegen seinen Rechtsvorgänger sprechenden Umstände kenne und diese Umstände zu seinem Vorteil ausnützen wolle. Anders als in jenem Fall liegt im vorliegenden keine Entscheidung in einem früheren Notwegeverfahren vor, aus der sich eine auffallende Sorglosigkeit des/der Voreigentümer des Antragstellers ergeben würde. Die Bindungswirkung einer solchen Entscheidung ist daher hier ohne Bedeutung. Dagegen ist nach einer allgemeineren Erwägung die vom Obersten Gerichtshof in jener Entscheidung bereits festgehalten wurde, auch hier von Bedeutung, ob der Antragsteller die Liegenschaft im guten Glauben erwarb, dass die Einräumung eines Notwegs auch von seinem Rechtsvorgänger durchgesetzt werden hätten können. Hätte er einen diesen treffenden Ausschlussgrund nach § 2 Abs 1 NWG gekannt oder kennen müssen, würde es einen Rechtsmissbrauch darstellen, wenn er diesen Umstand für den billigen Erwerb einer Liegenschaft ausgenützt hätte, um dann unter Berufung auf das Fehlen eigener auffallender Sorglosigkeit die Einräumung eines Notwegs und damit eine wesentliche Werterhöhung der Liegenschaft zu erreichen. Auch wenn im vorliegenden Fall der Antragsteller wegen des Vorkaufsrechts anderer die Liegenschaft wohl nicht billig hätte erwerben können, weil anzunehmen ist, dass bis zu einem angemessene Preis das Vorkaufsrecht ausgeübt worden wäre, ist die Lage eines Geschenknehmers mit der eines billig Kaufenden durchaus vergleichbar. Zusammengefasst steht der unentgeltliche, aber gutgläubige Erwerb einer Liegenschaft dem Anspruch auf Einräumung eines Notwegs nicht entgegen.Der Oberste Gerichtshof sprach in der Entscheidung aus, dass es geradezu ein Rechtsmissbrauch wäre, wenn jemand in Kenntnis der Nichtberechtigung eines Anspruchs auf Einräumung eines Notwegs wegen auffallender Sorglosigkeit seines Rechtsvorgängers die entsprechende Liegenschaft in Ausnützung dieser Kenntnis um einen besonders billigen Preis erwerben würde, um dann seinerseits die Einräumung eines Notwegs und damit eine wesentliche Aufwertung der Liegenschaft anzustreben. Jene Judikatur und Lehre, die die Nichthaftung des Liegenschaftserwerbers für die auffallende Sorglosigkeit des Rechtsvorgängers aussprach, habe den schuldlosen und damit schutzwürdigen Erwerber einer Liegenschaft im Auge gehabt, nicht aber jenen Erwerber, der die gegen seinen Rechtsvorgänger sprechenden Umstände kenne und diese Umstände zu seinem Vorteil ausnützen wolle. Anders als in jenem Fall liegt im vorliegenden keine Entscheidung in einem früheren Notwegeverfahren vor, aus der sich eine auffallende Sorglosigkeit des/der Voreigentümer des Antragstellers ergeben würde. Die Bindungswirkung einer solchen Entscheidung ist daher hier ohne Bedeutung. Dagegen ist nach einer allgemeineren Erwägung die vom Obersten Gerichtshof in jener Entscheidung bereits festgehalten wurde, auch hier von Bedeutung, ob der Antragsteller die Liegenschaft im guten Glauben erwarb, dass die Einräumung eines Notwegs auch von seinem Rechtsvorgänger durchgesetzt werden hätten können. Hätte er einen diesen treffenden Ausschlussgrund nach Paragraph 2, Absatz eins, NWG gekannt oder kennen müssen, würde es einen Rechtsmissbrauch darstellen, wenn er diesen Umstand für den billigen Erwerb einer Liegenschaft ausgenützt hätte, um dann unter Berufung auf das Fehlen eigener auffallender Sorglosigkeit die Einräumung eines Notwegs und damit eine wesentliche Werterhöhung der Liegenschaft zu erreichen. Auch wenn im vorliegenden Fall der Antragsteller wegen des Vorkaufsrechts anderer die Liegenschaft wohl nicht billig hätte erwerben können, weil anzunehmen ist, dass bis zu einem angemessene Preis das Vorkaufsrecht ausgeübt worden wäre, ist die Lage eines Geschenknehmers mit der eines billig Kaufenden durchaus vergleichbar. Zusammengefasst steht der unentgeltliche, aber gutgläubige Erwerb einer Liegenschaft dem Anspruch auf Einräumung eines Notwegs nicht entgegen.
Es ist daher erforderlich, in dem vom Untersuchungsgrundsatz (§ 13 Abs 1 AußStrG) geprägten außerstreitigen Verfahren nach dem NWG einerseits zu prüfen, ob es 1.) dem Antragsteller möglich gewesen wäre, bei entsprechender Sorgfalt und Aufwendung vertretbarer Mittel selbst die „Sicherung einer Kommunikation" für seine Liegenschaft herbeizuführen (s 3 Ob 183/03p), was nur in der Form der Einräumung einer Wegeservitut möglich ist, und 2.), falls dies nicht der Fall sein sollte, ob ihm Umstände bekannt waren, aus denen zu schließen war, dass ein Antrag seines Voreigentümers auf Einräumung eines Notwegs an § 2 Abs 1 NWG hätte scheitern müssen. Im letztgenannten Punkt wird auch noch eine Erörterung mit den Parteien erforderlich sein. Außerdem wird für den Fall, dass der Antrag erfolgreich sein sollte, im Spruch der Umfang des Fahrrechts klarzustellen sein. Aus dem Spruch der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt sich nämlich keineswegs, dass - wie aus den Gründen hervorzugehen scheint - dieses Recht nur bei gefrorenem Boden in den Monaten Dezember, Jänner und Februar ausgeübt werden darf.Es ist daher erforderlich, in dem vom Untersuchungsgrundsatz (Paragraph 13, Absatz eins, AußStrG) geprägten außerstreitigen Verfahren nach dem NWG einerseits zu prüfen, ob es 1.) dem Antragsteller möglich gewesen wäre, bei entsprechender Sorgfalt und Aufwendung vertretbarer Mittel selbst die „Sicherung einer Kommunikation" für seine Liegenschaft herbeizuführen (s 3 Ob 183/03p), was nur in der Form der Einräumung einer Wegeservitut möglich ist, und 2.), falls dies nicht der Fall sein sollte, ob ihm Umstände bekannt waren, aus denen zu schließen war, dass ein Antrag seines Voreigentümers auf Einräumung eines Notwegs an Paragraph 2, Absatz eins, NWG hätte scheitern müssen. Im letztgenannten Punkt wird auch noch eine Erörterung mit den Parteien erforderlich sein. Außerdem wird für den Fall, dass der Antrag erfolgreich sein sollte, im Spruch der Umfang des Fahrrechts klarzustellen sein. Aus dem Spruch der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt sich nämlich keineswegs, dass - wie aus den Gründen hervorzugehen scheint - dieses Recht nur bei gefrorenem Boden in den Monaten Dezember, Jänner und Februar ausgeübt werden darf.
Schon im derzeitigen Verfahrensstadium können aber folgende Fragen als endgültig erledigt angesehen werden:
Mit dem Überwiegen der Vorteile für den Eigentümer des notleidenden Grundstücks beschäftigte sich schon zutreffend das Gericht zweiter Instanz, ohne dass die Antragsgegner dessen Erwägungen in der Revisionsrekursbeantwortung entgegengetreten wären. Dasselbe gilt für die auf Erkenntnisse des VwGH gestützten Ausführungen dieses Gerichts zum oö BRG 1998 (LGBl 1998/39). Bringungsrechte nach diesem Landesgesetz können nur zu Gunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, eingeräumt werden (§ 1 Abs 1 leg cit). Dass ein nicht einmal 100 m2 erreichendes, isoliertes Grundstück, selbst wenn es von teilweise alten Bäumen bestanden ist, dieser Qualifikation nicht gerecht wird, leuchtet auch unmittelbar ein, wäre doch sonst jedes Gartengrundstück mit Baumbestand ein solches, das forstwirtschaftlichen Zwecken diente.Mit dem Überwiegen der Vorteile für den Eigentümer des notleidenden Grundstücks beschäftigte sich schon zutreffend das Gericht zweiter Instanz, ohne dass die Antragsgegner dessen Erwägungen in der Revisionsrekursbeantwortung entgegengetreten wären. Dasselbe gilt für die auf Erkenntnisse des VwGH gestützten Ausführungen dieses Gerichts zum oö BRG 1998 (LGBl 1998/39). Bringungsrechte nach diesem Landesgesetz können nur zu Gunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, eingeräumt werden (Paragraph eins, Absatz eins, leg cit). Dass ein nicht einmal 100 m2 erreichendes, isoliertes Grundstück, selbst wenn es von teilweise alten Bäumen bestanden ist, dieser Qualifikation nicht gerecht wird, leuchtet auch unmittelbar ein, wäre doch sonst jedes Gartengrundstück mit Baumbestand ein solches, das forstwirtschaftlichen Zwecken diente.
Da nach der Rsp des Obersten Gerichtshofs lediglich das Bestehen einer (gleichwertigen) Wegedienstbarkeit der Einräumung eines Notwegs ausschließt, nicht aber die Behauptung, der Antragsteller könne sich ein solches Recht verschaffen (7 Ob 552/94, 6 Ob 804/77), bedarf es auch keiner Überprüfung, ob der Antragsteller auf Grund der seinerzeitigen Einräumung eines Gehrechts zu Gunsten seiner Liegenschaft gegenüber dem Rechtsvorgänger des Geschenkgebers die neuerliche Einverleibung dieser Servitut im Grundbuch erreichen könnte.
Da sich gerade durch die unterschiedlichen Ergebnisse der beiden Vorinstanzen die Beurteilung der ersten Instanz als richtig erweist, dass von einem ungerechtfertigten Einschreiten der Antragsgegner nicht die Rede sein kann, sind dem Antragsteller gemäß § 25 NWG unabhängig vom Ausgang des Verfahrens auch die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegner, die ihnen freizustellen gewesen wäre, wenn sie sie nicht ohnehin von sich aus erstattet hätten, aufzuerlegen. Entgegen deren Meinung erhöht sich aber die Bemessungsgrundlage durch die zweitinstanzliche Bewertung des Entscheidungsgegenstands nicht, weshalb wie in erster Instanz von der Bewertung durch den Antragsteller mit 5.800 EUR auszugehen ist. Damit ergibt sich ein zu ersetzender Betrag von 538,40 EUR inklusive USt.Da sich gerade durch die unterschiedlichen Ergebnisse der beiden Vorinstanzen die Beurteilung der ersten Instanz als richtig erweist, dass von einem ungerechtfertigten Einschreiten der Antragsgegner nicht die Rede sein kann, sind dem Antragsteller gemäß Paragraph 25, NWG unabhängig vom Ausgang des Verfahrens auch die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegner, die ihnen freizustellen gewesen wäre, wenn sie sie nicht ohnehin von sich aus erstattet hätten, aufzuerlegen. Entgegen deren Meinung erhöht sich aber die Bemessungsgrundlage durch die zweitinstanzliche Bewertung des Entscheidungsgegenstands nicht, weshalb wie in erster Instanz von der Bewertung durch den Antragsteller mit 5.800 EUR auszugehen ist. Damit ergibt sich ein zu ersetzender Betrag von 538,40 EUR inklusive USt.