Die Revisionsrekurse sind zulässig (SZ 38/19 ua) jedoch nicht gerechtfertigt.
Entscheidend ist in diesem Verfahrensstadium nur die Frage, ob ein Antrag auf Einräumung eines Notweges gestellt werden kann, obgleich der Antragsteller eine Klage auf Verschaffung eines Geh- und Fahrrechtes zu seinem Grundstück eingebracht hat und darüber ein Rechtsstreit noch anhängig ist. Dies muß jedoch bejaht werden.
Gemäß § 1 Abs 1 NotwegeG kann der Eigentümer für eine Liegenschaft, welche der für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung nötigen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz entbehrt, sei es, daß eine Wegeverbindung gänzlich mangelt, sei es daß sie unzulänglich erscheint, in jenen Fällen, in denen für die Befriedigung des Wegebedürfnisses nicht die Voraussetzungen der Enteignung oder unentgeltlichen Gestattung nach § 365 ABGB oder nach sonstigen hiefür erlassenen Gesetzen eintreten, die gerichtliche Einräumung eines Notweges über fremde Liegenschaften nach Maßgabe dieses Gesetzes begehren. Es ist nun zwar richtig, daß die Bestimmungen des Notwegegesetzes einschränkend auszulegen sind (1 Ob 121/70, 5 Ob 179/74 ua) und nach dem im § 4 NotwegeG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers die Bewilligung einer neuen Wegeanlage möglichst unterbleiben soll. Folgerichtig hat die Rechtsprechung die Einräumung eines Notweges dann abgelehnt, wenn der Antragsteller das Bestehen einer Wegdienstbarkeit behauptet hat und darüber entweder ein Verfahren anhängig war oder der Antragsteller einem solchen Verfahren durch den Antrag auf Einräumung eines Notweges ausweichen wollte (2 Ob 647/56, 7 Ob 242/55, 8 Ob 262/63). Denn in diesen Fällen bestand ja keine Notwendigkeit zur Einräumung eines Notweges, sondern der Antragsteller konnte auf die im Gesetz vorgesehenen Mittel zur Durchsetzung seines behaupteten Wegerechtes verwiesen werden.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, NotwegeG kann der Eigentümer für eine Liegenschaft, welche der für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung nötigen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz entbehrt, sei es, daß eine Wegeverbindung gänzlich mangelt, sei es daß sie unzulänglich erscheint, in jenen Fällen, in denen für die Befriedigung des Wegebedürfnisses nicht die Voraussetzungen der Enteignung oder unentgeltlichen Gestattung nach Paragraph 365, ABGB oder nach sonstigen hiefür erlassenen Gesetzen eintreten, die gerichtliche Einräumung eines Notweges über fremde Liegenschaften nach Maßgabe dieses Gesetzes begehren. Es ist nun zwar richtig, daß die Bestimmungen des Notwegegesetzes einschränkend auszulegen sind (1 Ob 121/70, 5 Ob 179/74 ua) und nach dem im Paragraph 4, NotwegeG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers die Bewilligung einer neuen Wegeanlage möglichst unterbleiben soll. Folgerichtig hat die Rechtsprechung die Einräumung eines Notweges dann abgelehnt, wenn der Antragsteller das Bestehen einer Wegdienstbarkeit behauptet hat und darüber entweder ein Verfahren anhängig war oder der Antragsteller einem solchen Verfahren durch den Antrag auf Einräumung eines Notweges ausweichen wollte (2 Ob 647/56, 7 Ob 242/55, 8 Ob 262/63). Denn in diesen Fällen bestand ja keine Notwendigkeit zur Einräumung eines Notweges, sondern der Antragsteller konnte auf die im Gesetz vorgesehenen Mittel zur Durchsetzung seines behaupteten Wegerechtes verwiesen werden.
Der vorliegende Fall ist jedoch insofern anders gelagert, als der Antragsteller in seiner Klage nicht etwa behauptet hat, ihm stehe ein Wegerecht bereits zu, sondern die Beklagte sei schuldig, ihm das Geh- und Fahrrecht zu verschaffen. Selbst wenn der Antragsteller in diesem Verfahren obsiegen sollte, würde ihm damit noch immer kein den Anspruch auf Einräumung eines Notweges ausschließendes Wegerecht zustehen, sondern nur der Anspruch auf Verschaffung eines Geh- und Fahrrechtes. Das Rekursgericht hat daher mit Recht die Ansicht vertreten, daß in einem solchen Fall das anhängige Streitverfahren die Verhandlung und Entscheidung über einen Antrag auf Einräumung eines Notweges nicht hindert. Sollte der Antragsteller in der Folge tatsächlich ein Wegerecht erlangen, könnte die Notwegeservitut gemäß § 24 NotwegeG noch immer aufgehoben werden.Der vorliegende Fall ist jedoch insofern anders gelagert, als der Antragsteller in seiner Klage nicht etwa behauptet hat, ihm stehe ein Wegerecht bereits zu, sondern die Beklagte sei schuldig, ihm das Geh- und Fahrrecht zu verschaffen. Selbst wenn der Antragsteller in diesem Verfahren obsiegen sollte, würde ihm damit noch immer kein den Anspruch auf Einräumung eines Notweges ausschließendes Wegerecht zustehen, sondern nur der Anspruch auf Verschaffung eines Geh- und Fahrrechtes. Das Rekursgericht hat daher mit Recht die Ansicht vertreten, daß in einem solchen Fall das anhängige Streitverfahren die Verhandlung und Entscheidung über einen Antrag auf Einräumung eines Notweges nicht hindert. Sollte der Antragsteller in der Folge tatsächlich ein Wegerecht erlangen, könnte die Notwegeservitut gemäß Paragraph 24, NotwegeG noch immer aufgehoben werden.
Den Revisionsrekursen war daher ein Erfolg zu versagen.
Dem Antragsteller konnten Kosten für seine Gegenäußerung schon deshalb nicht zugesprochen werden, weil § 25 NotwegeG zwar eine beschränkte Kostenersatzpflicht des Antragstellers, nicht aber einen Kostenersatzanspruch desselben vorsieht (SZ 26/219).Dem Antragsteller konnten Kosten für seine Gegenäußerung schon deshalb nicht zugesprochen werden, weil Paragraph 25, NotwegeG zwar eine beschränkte Kostenersatzpflicht des Antragstellers, nicht aber einen Kostenersatzanspruch desselben vorsieht (SZ 26/219).