Rechtssatz RS0070984
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070984
Entscheidungsdatum
17.10.2022
Rechtssatz
Wenn der Antragsteller das Bestehen einer Wegdienstbarkeit behauptet und darüber entweder ein Verfahren anhängig ist oder der Antragsteller einem solchen Verfahren durch den Antrag auf Einräumung eines Notweges ausweichen will, ist die Einräumung des Notweges unzulässig. Wenn aber lediglich die Verpflichtung zur Verschaffung eines Gehrechtes und Fahrtrechtes behauptet wird, hindert auch ein solches anhängiges Streitverfahren die Verhandlung und Entscheidung über einen Antrag auf Einräumung des Notweges nicht.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 804/77
Entscheidungstext OGH 02.03.1978 6 Ob 804/77
- 1 Ob 40/86
Entscheidungstext OGH 16.12.1986 1 Ob 40/86
nur: Wenn der Antragsteller das Bestehen einer Wegdienstbarkeit behauptet und darüber entweder ein Verfahren anhängig ist oder der Antragsteller einem solchen Verfahren durch den Antrag auf Einräumung eines Notweges ausweichen will, ist die Einräumung des Notweges unzulässig. (T1)
- 2 Ob 514/89
Entscheidungstext OGH 28.02.1989 2 Ob 514/89
nur T1; Beisatz: Nur bei Identität des festzustellenden oder einzuräumenden Rechtes besteht keine Notwendigkeit zur Einräumung eines Notweges. (T2)
- 4 Ob 547/91
Entscheidungstext OGH 24.09.1991 4 Ob 547/91
Vgl; nur T1; Veröff: RZ 1992/93 S 289
- 7 Ob 552/94
Entscheidungstext OGH 29.06.1994 7 Ob 552/94
nur T1; Veröff: SZ 67/119
- 3 Ob 278/06p
Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 278/06p
Vgl; Beisatz: Nur das Bestehen einer (gleichwertigen) Wegedienstbarkeit schließt die Einräumung eines Notwegs aus, nicht aber die Behauptung, der Antragsteller könne sich ein solches Recht verschaffen. (T3); Veröff: SZ 2007/52
- 8 Ob 15/08a
Entscheidungstext OGH 03.04.2008 8 Ob 15/08a
Vgl; Beisatz: Dass der Antragstellerin hier zwar kein Notweg, aber eine Wegdienstbarkeit zusteht, hindert die Zulässigkeit des Antrags auf Einräumung eines Notwegs deshalb nicht, weil der Antrag der Antragstellerin inhaltlich eine Entscheidung über die Einräumung eines Notwegs durch Erweiterung einer bereits bestehenden Wegdienstbarkeit anstrebt. (T4)
- 1 Ob 62/22g
Entscheidungstext OGH 18.05.2022 1 Ob 62/22g
Auch
- 6 Ob 169/22d
Entscheidungstext OGH 17.10.2022 6 Ob 169/22d
Vgl; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0070984
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Dokumentnummer
JJR_19780302_OGH0002_0060OB00804_7700000_001