Begründung:
Die Antragstellerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Gst 1531/1 GB ***** im Ausmaß von 1.440 m² (in der Folge immer als Gst 1531/1 bezeichnet). Diese Grundparzelle hat eine unregelmäßige, im Wesentlichen dreieckige/sichelförmige Grundstücksform mit folgenden durchschnittlichen Ausmaßen: In Richtung Nord-Süd ca 24 m im westlichen Bereich, gegen Osten auf Null auslaufend und in Richtung Ost-West ca 75 m. Das Grundstück ist im südlichen Bereich halbwegs eben. Es steigt gegen Norden sowie gegen Westen zu den benachbarten Parzellen steil an. Gegen Norden wird das Grundstück von einem privaten Zufahrtsweg zu den Nachbarobjekten begrenzt. Gegen Süden befinden sich angrenzende bebaute Grundstücke. Diese südlichen Nachbargrundstücke werden über einen Privatweg erschlossen. Es besteht kein Zufahrtsrecht.
Die Antragsgegnerin ist aufgrund der Einantwortung vom 7. 7. 2006 Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Gst 1525 GB ***** (in der Folge immer als Gst 1525 bezeichnet). Das Grundstück der Antragsgegnerin grenzt im Nordosten im Grenzpunkt 23073 an das Grundstück der Antragstellerin. Die Grenze zwischen dem Grundstück 1525 und dem Grundstück 1534, welches im Alleineigentum von Ida ***** M***** steht, verläuft entlang der Grenzpunkte 36177-36178-36182-36180. Sowohl im Süden als auch im Norden des Grundstücks der Antragsgegnerin verläuft teilweise der Privatweg mit der Bezeichnung „Wolfsgrube". Der nordöstliche Teil dieses Wegs besteht bereits seit Beginn der 30er Jahre. Ursprünglich war dieser Zufahrtsweg als Wiesenweg ausgestaltet. Im Jahr 1969/1970 wurde der Weg von einem Anrainer asphaltiert. Im Zuge der Asphaltierung kam es zu keiner Wegverbreiterung oder sonstigen Veränderung des Wegeverlaufs. Der Weg „Wolfsgrube" bildet sei jeher die einzige Zufahrtsmöglichkeit zur Liegenschaft und dem darauf errichteten Haus der Antragstellerin.Die Antragsgegnerin ist aufgrund der Einantwortung vom 7. 7. 2006 Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Gst 1525 GB ***** (in der Folge immer als Gst 1525 bezeichnet). Das Grundstück der Antragsgegnerin grenzt im Nordosten im Grenzpunkt 23073 an das Grundstück der Antragstellerin. Die Grenze zwischen dem Grundstück 1525 und dem Grundstück 1534, welches im Alleineigentum von Ida ***** M***** steht, verläuft entlang der Grenzpunkte 36177-36178-36182-36180. Sowohl im Süden als auch im Norden des Grundstücks der Antragsgegnerin verläuft teilweise der Privatweg mit der Bezeichnung „Wolfsgrube". Der nordöstliche Teil dieses Wegs besteht bereits seit Beginn der 30er Jahre. Ursprünglich war dieser Zufahrtsweg als Wiesenweg ausgestaltet. Im Jahr 1969 aus 1970, wurde der Weg von einem Anrainer asphaltiert. Im Zuge der Asphaltierung kam es zu keiner Wegverbreiterung oder sonstigen Veränderung des Wegeverlaufs. Der Weg „Wolfsgrube" bildet sei jeher die einzige Zufahrtsmöglichkeit zur Liegenschaft und dem darauf errichteten Haus der Antragstellerin.
Zu 2 Nc 206/66 des Bezirksgerichts Innsbruck wurde zwischen der Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Antragstellerin und den damaligen Eigentümern der Grundstücke 1534 und 1535 ein Notwegeverfahren geführt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 27. 6. 1969 wurde ua zugunsten des Grundstücks 1531/1 als Notweg die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts über die Grundparzellen 1534 und 1535 in der Weise eingeräumt, dass der jeweilige Eigentümer berechtigt ist, den derzeit bereits bestehenden Privatweg über die Grundparzellen 1534 und 1535 in durchschnittlicher Breite von 2,5 m als Geh- und Fahrweg mitzubenützen, als Fahrweg jedoch mit der Beschränkung, dass der Privatweg nur mit Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 1,5 t (Eigengewicht des Fahrzeugs und Nutzlast zusammen) befahren werden darf. Die maßgebliche Entscheidungsbegründung bezieht sich auf die aus den einholten Gutachten gewonnene Erkenntnis, dass eine stärkere Belastung des Fahrwegs untragbar sei. Eine Benützung des Wegs mit Fahrzeugen schwerer Bauart und größeren Nutzlasten, wie es zur Durchführung von Bauvorhaben notwendig sei, würde im Hinblick auf die vorliegenden Verhältnisse verschiedene Veränderungen mit einem beträchtlichen Kostenaufwand erforderlich machen. Die Antragstellerin des Notwegeverfahrens habe jedoch hinsichtlich der Vornahme solcher Veränderungen und der Übernahme der Kosten keine Vorschläge erstattet und Anträge in diese Richtung nicht gestellt.
Unberücksichtigt blieb in diesem Notwegeverfahren, dass der Weg „Wolfsgrube" im Nordosten auch über das Grundstück der Antragsgegnerin führt.
Erst im Verfahren 16 C 510/96w des Bezirksgerichts Innsbruck, welchem eine Eigentumsfreiheitsklage der Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Antragsgegnerin gegen die Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Antragstellerin zugrunde lag, wurde festgestellt, dass der der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin eingeräumte Notweg der Natur nach auch Teile des Grundstücks der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin umfasst. Mit der Begründung, dass die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin und ihre Rechtsvorgänger den Zufahrtsweg, auch soweit er die Benützung des Grundstücks der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin betrifft, bereits seit 1956 mit Kraftfahrzeugen bis zu einem Eigengewicht von 1,5 t im guten Glauben darauf benützten, dass sie dazu ein Recht besäßen, gab das Bezirksgericht Innsbruck mit rechtskräftigem Urteil vom 20. 11. 1998 der Eigentumsfreiheitsklage der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin nur teilweise statt und stellte fest, dass der Beklagten (Rechtsvorgängerin der Antragstellerin) kein Recht zustehe, über das Grundstück mit Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 1,5 t zu fahren und verpflichtete die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin, ein Befahren des Grundstücks mit Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 1,5 t in Hinkunft zu unterlassen. Hingegen wies das Bezirksgericht Innsbruck mit dem genannten Urteil das Mehrbegehren der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin auf Feststellung, dass der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks Nr 1531/1 keine Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts mit Fahrzeugen unter 1,5 t Gesamtgewicht auf dem Grundstück 1525 zustehe sowie das auf Unterlassung von Handlungen, die sich als Ausübung eines solchen Rechts darstellten, gerichtete Begehren ab.
Die Antragstellerin erwarb die Liegenschaft mit dem Grundstück 1531/1 durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren 20 E 3/03k des BG Innsbruck um das Meistbot von 260.000 EUR. Die Antragstellerin war die einzige Bieterin. Bereits im Vorfeld sah die Antragstellerin die bei Gericht aufliegenden Unterlagen ein, dabei unter anderem auch das Gutachten des bestellten Sachverständigen.
Der Geschäftsführer der Antragstellerin beriet sich vor Ersteigerung des Gst 1531/1 sowohl mit seinem Rechtsberater als auch mit einem Architekten. Dabei wurde insbesondere mit seinem Rechtsberater die Problematik des Zufahrtswegs mehrfach erörtert. Der Architekt hatte bereits früher mit der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin Gespräche über die Errichtung von Wohnhäusern geführt, welche aber scheiterten. Gemeinsam kam man zu dem Schluss, dass sich das Ganze im Wege von Abschlagszahlungen oder auch auf gerichtlichem Wege lösen lassen müsse.
Der im Zwangsversteigerungsverfahren bestellte Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 23. 4. 2003 aus:
„... 3. Dingliche Rechte und Lasten
3.1. Dingliche Rechte
......
Anlässlich des Verfahrens 2 Nc 206/66 wurde bereits von Sachverständigen festgestellt, dass ein Befahren des Privatweges nur mit Fahrzeugen bis zu einem Höchstgewicht von 1,5 t möglich ist. So ist z. B. auf S 9 dieses Beschlusses (gemeint: der im Notwegeverfahren ergangene Beschluss) ausgeführt:
Eine Benützung des Privatwegs mit Fahrzeugen schwererer Bauart und größeren Nutzlasten, wie es zur Durchführung von Bauvorhaben notwendig ist, würde nach den Ausführungen der Sachverständigen im Hinblick auf die vorliegenden Verhältnisse verschiedene Veränderungen mit einem beträchtlichen Kostenaufwand erforderlich machen. Hinsichtlich der Vornahme solcher Veränderungen und der Übernahme der Kosten für allfällige Veränderungen hat die Antragstellerin jedoch keine Vorschläge erstattet bzw. Anträge in dieser Richtung nicht gestellt.
Es wird insbesondere auf diesen Beschluss verwiesen, die Ausführungen sind zu studieren. In diesem Beschluss ist klar dokumentiert, warum die 1,5 t-Tonnage Beschränkung vorgeschrieben wurde.
Das Grundstück verfügt also über eine Zufahrtsmöglichkeit von der Wegparzelle 2380, in weiterer Folge über die Gpn. 1535 und 1534.
Der Zufahrtsweg ist zum ersten sehr schmal und zum zweiten besteht die Tonnage-Beschränkung. Ein Zufahren zur Liegenschaft ist daher mit kleineren bis mittleren PKW möglich, bereits für Klein-LKW, geschweige denn für normal große LKW unmöglich. Dies betrifft auch eine allfällige Bauführung, d.h. im Falle eines Abbruchs des Bestandobjektes, von Neubauarbeiten sowie auch schon bei der Zulieferung von Möbeln etc. ist mit erheblichen Schwierigkeiten zu rechnen.
Sollte nicht das Einvernehmen mit einem Nachbarn hergestellt werden können, so ist die Nutzbarkeit der Liegenschaft überaus stark eingeschränkt.
Insbesondere ist anzuführen, dass das bestehende Objekt Wolfgrube 20 desolat und defacto abbruchreif ist, d.h. bei geplanten Abbrucharbeiten oder bei einem geplanten Neubau eines Objektes sind zum ersten alternative Baustoffe bzw. Transportmaterial einzusetzen und zum zweiten mit einem wesentlichen Verteuerungsaufwand bei Bauarbeiten zu rechnen ......
.....4. Beschreibung des Grundstückes
4.3. Flächenwidmung- und Bebauung
Laut Flächenwidmungs- und Bebauungsplan AL-B1 der Stadt I***** bestehen für das Grundstück folgende Vorschriften:
- Bauland - Wohngebiet
- offene Bauweise
- zwei Vollgeschosse
- Geschoßflächendichte 0,4
4.4. Verkehrsverhältnisse
Die Liegenschaft liegt im Nordosten von I***** im Stadtteil A***** in der sogenannten Wolfsgrube. Die Zufahrt erfolgt von der Dörferstraße = Landesstraße her über die Wegparzelle 2380 und in weiterer Folge über die Gp 1535 und 1534. Über diese beiden letztgenannten Grundstücke ist ein Zufahrtsrecht eingeräumt, dies allerdings nur auf einem 2,5 m breiten Weg bei einer maximalen Tonnagebeschränkung von 1,5! Es ist also von einer ganz deutlichen Wertbeeinträchtigung für ein Baugrundstück zu sprechen. Die Zufahrt zum Gebäude erfolgt vom östlichen Grundstücksspitz her über einen unbefestigten Weg, welcher in etwa mitten durch das Grundstück verläuft. Bedingt durch die Tonnage-Beschränkung über die beiden Nachbargrundstücke ist bei Baumaßnahmen mit ganz erheblichen Verteuerungen zu rechnen.
5. Beschreibung des Objektes
Im westlichen Bereich des Grundstückes ist das Altobjekt Wolfsgrube 20 errichtet. Von diesem Gebäude konnten keine Bauakten erhoben werden, der zuständige Baupolizist erklärte, dass es wegen des Alters hier keine Projektunterlagen gibt.
Das Gebäude ist zum Teil unterkellert, es besteht aus einem Erdgeschoß und einem teilweise ausgebauten Dachgeschoß.
Das Objekt ist in einem sehr mäßigen Zustand, es wird seit mehreren Jahren nicht mehr bewohnt.
Einerseits ist zu erwähnen, dass das Gebäude eigentlich abbruchreif ist, andererseits ist wegen der bereits angeführten Tonnage-Beschränkung mitunter auch eine Erhaltung der alten Bausubstanz zweckmäßig......
.....Die Parteien gaben an, dass schon mehrere Versuche fehlschlugen, das Grundstück zu verkaufen bzw. hier Projekte zu errichten. Diese scheiterten im wesentlichen immer an der beschränkten Zufahrtsmöglichkeit. Aus diesem Grund ist mitunter anzudenken, den Altbestand bzw. Teile davon z. B. stehen zu lassen und ein neues Gebäude zu integrieren. Der Neubau eines Objektes ist vorwiegend wohl nur in einer Leichtbauweise wie z.B. Holzriegelbau o.ä. zweckmäßig, wobei auch hier mit erheblichen Baukostenteuerungen zu rechnen ist. Dies wiederum wegen der unzureichenden Zufahrtsmöglichkeit.
5.1. Detailbeschreibung
.....Aus den obigen Ausführungen ist ersichtlich, dass es bis in jüngste Vergangenheit immer wieder Streitigkeiten mit Nachbarn um die Zufahrt zur gegenständlichen Liegenschaft gab. Es ist von absolut verhärteten Fronten mit der gesamten Nachbarschaft auszugehen!
Zu den Abbruchkosten ist noch darauf zu verweisen, dass diese ganz wesentlich höher anzusetzen sind als üblich - eben wegen der beschränkten Zufahrtsmöglichkeit.
Bezüglich der Tonnageerhöhung wurde bereits mit Nachbarn Kontakt aufgenommen, es wurde von den angrenzenden Nachbarn offensichtlich stets abgelehnt, eine entsprechende Erschliessungsmöglichkeit konnte nicht geschaffen werden.
5.2. Resümee Grundstück und Gebäude
Es handelt sich hier um ein Grundstück mit einer ungünstigen Grundrissform bzw. mit ungünstigen topographischen Verhältnissen. Insbesondere zu verweisen ist auf die schlechte bzw. notleidende Zufahrtsmöglichkeit, wobei ganz wesentlich die Tonnage-Beschränkung hervorzuheben ist. Durch diese Beschränkung sind Baumaßnahmen, selbst Zulieferung von größeren Möblierungsstücken etc. problembehaftet.
Ein Neubau eines Objektes - selbst in Leichtbauweise - ist nur mit überaus hohem Kostenaufwand möglich, da der Zufahrtsweg, wie bereits ausgeführt, selbst mit Klein-LKW nicht mehr befahrbar ist.
Aus den angeführten Gründen ist es mitunter überlegenswert, die alte Bausubstanz zu erhalten und das bestehende Gebäude entweder zu sanieren, eventuell zu erweitern etc. Selbst bei einem Abbruch des Bestandes ist mit erheblichen Zusatzkosten durch den Abtransport des Abbruchmaterials zu rechnen.
Ein allfälliger Interessent wird daher voraussichtlich seine Wohnbedürfnisse genau abwägen und prüfen, ob bzw. in welchem Ausmaß bestehende Bausubstanz integrierbar bzw. verwendbar ist.
Es handelt sich hier um eine äußerst problematische Liegenschaft, den Ausführungen der Parteien konnte entnommen werden, dass die Liegenschaft bereits den Nachbarn angeboten wurde, bereits mehrere Interessenten erfolglos versuchten, ein entsprechendes Objekt zu realisieren.
Für eine Nutzung bzw. weitere zukünftige Gestaltung bedarf es voraussichtlich einer sensiblen Vorgehensweise bzw. Rücksicht auf die gesamte Umgebung.
Vor einem eventuellen Ankauf dieser Liegenschaft sollte auf jeden Fall das Einvernehmen mit den Nachbarn hergestellt werden!....
......Verkaufswert
Aufgrund der ständigen Marktbeobachtung ist feststellbar, dass für schöne Baugrundstücke in I***** im Bereich H***** das Preisniveau bei 500,-- bis 580,--/m² liegt, abgesehen von größeren Baugrundstücken, welche für Bauträger interessant sind.
Gegen Osten, d.h. gegen M***** und A***** hin reduziert sich das Preisniveau für private Grundstücke auf ca. 360,-- bis 440,--/m².
Der Mittelpreis für gut erschlossene und schön gelegene Baugrundstücke, welche zur Einfamilien- oder Doppelhausbebauung geeignet sind, liegt in A***** somit bei ca. 400,--/m².
Wegen der angeführten Problematik wird für den westlichen Großteil des gegenständlichen Grundstücks mit ca. 1000 m² ein Quadratmeterpreis von 200,-- angesetzt. Für den verbleibenden Grundstücksspitz gegen Osten mit ca. 440 m² wird eine weitere Reduzierung auf 135,--/m² (ca. 2/3) vorgenommen, weil dieser Teil sinnvoll kaum mehr bebaubar ist.
Für die Abbruchkosten wird ein Abschlag vorgenommen, weil es mitunter sinnvoll erscheint, den Altbestand zu erhalten, selbst wenn eine Sanierung erhebliche Kosten verursacht.
Achtung:
Abschließend wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sich hier um eine äußerst problematische Liegenschaft handelt. Je nach Intention der Kaufwilligen sind die entsprechenden Kontakte zu Behörden, Nachbarn, Dienstbarkeitsgebern und auch Bauunternehmungen (zwecks Neubau oder Abbruch) aufzunehmen. ....."
Nachdem die Antragstellerin die Liegenschaft am 26. 11. 2003 ersteigert hatte, setzte sich ihr Geschäftsführer mit der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin und deren Ehemann wegen der Zufahrtsproblematik in Verbindung. Zunächst herrschte ein gutes Gesprächsklima. Die Eltern der nunmehrigen Antragsgegnerin sagten eine Lösung zu. Die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin schlug vor, sie werde sich ziffernmäßig etwas überlegen. Man werde sich dann neuerlich zusammensetzen. Es gab tatsächlich mehrere gute Gespräche, bis sich der frühere Antragsgegnervertreter einschaltete. Eine einvernehmliche Lösung war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, weil horrende Zahlen ins Spiel kamen und das ganze für die Antragstellerin nicht mehr finanzierbar war.
Mit einem Optionsvertrag, der vom Rechtsberater der Antragstellerin verfasst wurde, wollte sich die Antragstellerin die Option zum Kauf der Liegenschaft der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin sichern. In dem von ihr übermittelten Vertragsentwurf bot sie für den Fall einer Kauferklärung seitens der Optionsnehmerin einen Kaufpreis für die Liegenschaft von 581.400 EUR an.
Die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin unterfertigte den Optionsvertrag. Die Antragstellerin unterfertigte den Vertrag nicht.
Da der Kaufpreis für die Antragstellerin nicht finanzierbar war, bot sie der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin am 23. 9. 2004 an, die Liegenschaft um 450.000 EUR zu kaufen. Im Februar 2005 machte die Antragstellerin neuerlich ein als „Kaufvertrag" bezeichnetes Anbot, diesmal über einen Kaufpreis von 510.000 EUR. Auf dieses Anbot reagierte der Antragsgegnervertreter mit einem Schreiben vom 7. 2. 2005 und übermittelte ein Verkaufsanbot über 581.400 EUR.
Am 22. 6. 2005 bot die Antragstellerin der Antragsgegnerin an, für die Erweiterung des Notwegerechts 3.000 EUR zu bezahlen.
Nach dem Ableben der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin wandte sich die Antragstellerin an die Antragsgegnerin, erklärte an einem Ankauf der Liegenschaft interessiert zu sein und verwies überdies darauf, dass sie bereit sei, für die Erweiterung des Notwegs 3.000 EUR zuzüglich aller Vertragskosten zu bezahlen.
Die Antragstellerin begehrt die Einräumung eines Notwegs auf dem Grundstück 1525 dahin, dass der jeweilige Eigentümer des Grundstücks 1531/1 berechtigt ist, den auf Grundstück 1535, 1534 und teilweise Grundstück 1525 verlaufenden Weg bei durchschnittlicher Breite von 2,5 m als Geh- und Fahrweg im Regelfall mit Fahrzeugen bis maximal 7,5 t Gesamtgewicht, im Ausnahmefall mit Fahrzeugen mit maximal 10 t Gesamtgewicht zu befahren. Die Antragstellerin brachte dazu zusammengefasst vor, dass die Liegenschaft der Antragstellerin als Baugrund ausgewiesen sei. In der Natur befinde sich auf der Liegenschaft ein abbruchreifes Einfamilienhaus. Für den Abbruch des bestehenden Gebäudes, den Aushub und die nachfolgende Errichtung eines Neubaus sei es notwendig, mit Kraftfahrzeugen zuzufahren, die ein höheres Gesamtgewicht als 1,5 t aufwiesen. Die Durchführung der Arbeiten mit Kleingeräten und Handarbeit sei zwar grundsätzlich, allerdings nur mit unverhältnismäßigem personellen und zeitlichen Aufwand, möglich. Auch eine Sanierung des Altbestands sei kaum möglich, weil nicht einmal ein handelsüblicher Mittelklasse-PKW zufahren könne. Die Antragstellerin habe einen Sachverständigen beigezogen, der mit Gutachten vom 12. 2. 2004 festgehalten habe, dass ein Befahren des Wegs im Regelfall mit maximal 1,6 t, im Ausnahmefall mit maximal 2 t Gesamtgewicht zulässig sei. Da der Weg sanierungsbedürftig gewesen sei, habe die Antragstellerin mittlerweile den Weg neu aufgeschottet und asphaltiert. Diese dringend notwendigen Maßnahmen hätten zu gerichtlichen Verfahren gegen die Antragstellerin geführt. Im Rahmen der Arbeiten seien allerdings bei der Stützmauer, die das Grundstück 1534 zum Wege hin abstütze, bessere Fundamente aufgefunden worden, als ohne Aufgraben ersichtlich gewesen und im Notwegeverfahren angenommen worden sei. Aufgrund dieses Umstands habe der Sachverständige im Rahmen einer Nachberechnung sein Gutachten dahin ergänzt, dass der Weg im Regelfall mit maximal 7,5 t, im Ausnahmefall mit maximal 10 t zu befahren sei. Die für die Benützung des bebauten Grunds derzeit bestehende Wegeverbindung sei mangelhaft. Soweit weitere Befestigungsmaßnahmen notwendig seien, sei die Antragstellerin dazu bereit.
Gemäß § 23 NWG bestehe die Möglichkeit, nach Einräumung eines Notwegs eine Erweiterung des bestehenden Notwegs zu begehren. Voraussetzung dafür sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse mittlerweile in wichtiger Beziehung verändert hätten. Das sei hier der Fall. Die heutigen Kraftfahrzeuge seien erheblich schwerer. Vor ca 40 Jahren habe hingegen das typische Fahrzeug dieser Zeit, ein VW-Käfer, auch bei einer Belastung mit vier Personen kein 1,5 t überschreitendes Gesamtgewicht aufgewiesen. Darüber hinaus sei das Haus 1968 in einem ordentlichen bewohnbaren Zustand gewesen. Mittlerweile hingegen sei der Baubestand abbruchreif. Auch darin liege eine wesentliche Änderung der Verhältnisse. Im Übrigen sei auch das Gericht im Notwegeverfahren 1966 davon ausgegangen, dass eine Benützung des Privatwegs mit Fahrzeugen schwerer Bauart und größeren Nutzlasten zwar möglich sei, allerdings verschiedene bauliche Veränderungen mit erheblichem Kostenaufwand erforderlich mache. Hinsichtlich der Vornahme solcher Veränderungen unter Übernahme der Kosten habe jedoch die (damalige) Antragstellerin keine Vorschläge erstattet bzw keine Anträge gestellt. Auch 1966 habe daher das Gericht gemeint, dass eine höhere Tonnage als 1,5 t möglich wäre, soweit sich die dortige Antragstellerin bereit erklärt hätte, die damit verbundenen Kosten zu bezahlen. Die Änderung der Verhältnisse liege darin, dass die Antragstellerin im letzten Jahr den Weg saniert habe. Dafür sei sie mit Exekutionen und Besitzstörungen belangt worden. Nach dem derzeitigen Gutachtensstand könne der sanierte Weg durchaus ein Gesamtgewicht von 7,5 t tragen.Gemäß Paragraph 23, NWG bestehe die Möglichkeit, nach Einräumung eines Notwegs eine Erweiterung des bestehenden Notwegs zu begehren. Voraussetzung dafür sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse mittlerweile in wichtiger Beziehung verändert hätten. Das sei hier der Fall. Die heutigen Kraftfahrzeuge seien erheblich schwerer. Vor ca 40 Jahren habe hingegen das typische Fahrzeug dieser Zeit, ein VW-Käfer, auch bei einer Belastung mit vier Personen kein 1,5 t überschreitendes Gesamtgewicht aufgewiesen. Darüber hinaus sei das Haus 1968 in einem ordentlichen bewohnbaren Zustand gewesen. Mittlerweile hingegen sei der Baubestand abbruchreif. Auch darin liege eine wesentliche Änderung der Verhältnisse. Im Übrigen sei auch das Gericht im Notwegeverfahren 1966 davon ausgegangen, dass eine Benützung des Privatwegs mit Fahrzeugen schwerer Bauart und größeren Nutzlasten zwar möglich sei, allerdings verschiedene bauliche Veränderungen mit erheblichem Kostenaufwand erforderlich mache. Hinsichtlich der Vornahme solcher Veränderungen unter Übernahme der Kosten habe jedoch die (damalige) Antragstellerin keine Vorschläge erstattet bzw keine Anträge gestellt. Auch 1966 habe daher das Gericht gemeint, dass eine höhere Tonnage als 1,5 t möglich wäre, soweit sich die dortige Antragstellerin bereit erklärt hätte, die damit verbundenen Kosten zu bezahlen. Die Änderung der Verhältnisse liege darin, dass die Antragstellerin im letzten Jahr den Weg saniert habe. Dafür sei sie mit Exekutionen und Besitzstörungen belangt worden. Nach dem derzeitigen Gutachtensstand könne der sanierte Weg durchaus ein Gesamtgewicht von 7,5 t tragen.
Auch auffallende Sorglosigkeit der Antragstellerin im Sinne des § 2 NWG liege nicht vor. Gerade aus dem Studium des Sachverständigengutachtens im Zwangsversteigerungsverfahren habe sich ergeben, dass die geringe Belastung des Wegs mit 1,5 t nur deshalb vorliege, weil die damalige Antragstellerin offenbar keine Kosten auf sich nehmen wollte, um den Weg zu verbessern. Auch andere Eigentümer hätten längst ein Geh- und ein Fahrrecht mit Fahrzeugen bis zu einer Tonnage von 7,5 t ersessen. Bereits jetzt existierten jedenfalls zehn Liegenschaften, die das im Eigentum der Antragstellerin stehende Grundstück 1525 teilweise als Dienstbarkeitsfläche benützten. Diese Nachbarn verfügten offenbar über ersessene, ungemessene Servituten. Die Antragsgegnerin sei durchaus bereit, maßgebliche Beträge zu bezahlen, um eine Erhöhung der Tonnage auf dem Notweg zu erlangen.Auch auffallende Sorglosigkeit der Antragstellerin im Sinne des Paragraph 2, NWG liege nicht vor. Gerade aus dem Studium des Sachverständigengutachtens im Zwangsversteigerungsverfahren habe sich ergeben, dass die geringe Belastung des Wegs mit 1,5 t nur deshalb vorliege, weil die damalige Antragstellerin offenbar keine Kosten auf sich nehmen wollte, um den Weg zu verbessern. Auch andere Eigentümer hätten längst ein Geh- und ein Fahrrecht mit Fahrzeugen bis zu einer Tonnage von 7,5 t ersessen. Bereits jetzt existierten jedenfalls zehn Liegenschaften, die das im Eigentum der Antragstellerin stehende Grundstück 1525 teilweise als Dienstbarkeitsfläche benützten. Diese Nachbarn verfügten offenbar über ersessene, ungemessene Servituten. Die Antragsgegnerin sei durchaus bereit, maßgebliche Beträge zu bezahlen, um eine Erhöhung der Tonnage auf dem Notweg zu erlangen.
Die Antragsgegnerin wendet im Wesentlichen ein, dass durch die im Verfahren 2 Nc 206/66 des Bezirksgerichts Innsbruck ergangene Entscheidung das Hindernis der entschiedenen Rechtssache vorliege. Das gelte auch bezüglich des Verfahrens 16 C 510/96w des Bezirksgerichts Innsbruck, mit welchem rechtskräftig festgestellt worden sei, dass der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin kein Recht zustehe, über das der Antragsgegnerin gehörige Grundstück mit einem Gesamtgewicht von mehr als 1,5 t zu fahren.
Auch inhaltlich sei das Begehren der Antragstellerin unberechtigt. Es liege auffallende Sorglosigkeit der Antragstellerin vor: Sie habe ihr Grundstück um ein Meistbot von 260.000 EUR erworben. Lediglich wegen der beschränkten Zufahrtsmöglichkeit sei der Verkehrswert der Liegenschaft von 773.600 EUR mit 259.400 EUR in Anschlag gebracht worden. Der Antragstellerin sei von Beginn an klar gewesen, dass sie lediglich über eine beschränkte Zufahrt zu ihrem Grundstück verfüge. Sie habe keine ernstzunehmenden Bestrebungen dahin angestellt, sich eine entsprechende Wegeverbindung zu sichern. Von ihrem selbst gestellten Optionsanbot, der Antragsgegnerin ihre Liegenschaft um 581.400 EUR abzukaufen, welches Anbot die (Rechtsvorgängerin der) Antragsgegnerin angenommen habe, sei sie ohne Grund zurückgetreten. In der Folge habe sie lediglich verminderte Kaufanbote gestellt.
Die Antragstellerin habe somit im Bewusstsein der nicht ausreichenden Wegverbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz das Treffen notwendiger Vorkehrungen für die beabsichtigte Nutzung des Grundstücks unterlassen. Es habe der Antragstellerin klar sein müssen, dass die von ihr geführten Verhandlungen scheitern würden. Mit ihren provokanten Vorschlägen habe die Antragstellerin es geradezu darauf angelegt. Die Antragstellerin habe die notwegebedürftige Liegenschaft weit unter ihrem Verkehrswert erworben. Das auf der Liegenschaft befindliche Bauwerk sei bereits seit Jahren in desolatem Zustand gewesen. Bereits damals habe demnach an sich Bedarf nach einem Weg, dessen Tonnagebeschränkung eine bessere Bewirtschaftung ermöglicht hätte, bestanden. Mit dem Mangel dieser Wegdimension habe sich die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin offenkundig abgefunden. Die Antragstellerin habe lediglich eine Entschädigung von 3.000 EUR für die Begründung einer Wegedienstbarkeit angeboten. In der Differenz zwischen 263.000 EUR (Kaufpreis zuzüglich angebotener Entschädigung) und dem Verkehrswert der voll erschlossenen Liegenschaft, der laut Sachverständigengutachtens 773.600 EUR betrage, liege der aus dem Erwerbsvorgang lukrierte Vermögensvorteil der Antragstellerin.
Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerin ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und stellte überdies folgenden weiteren Sachverhalt fest:
„Im Februar 2004 ermittelte DI W***** (ein von der Antragstellerin beauftragter Privatgutachter) die Straßentragfähigkeit des streitgegenständlichen Notwegs. Er kam zum Schluss, dass im Regelfall Fahrzeuge mit maximal 1,6 t Gesamtgewicht, im Ausnahmefall Fahrzeuge mit maximal 2 t Gesamtgewicht zugelassen werden könnten. Er schlug eine Sanierung des Wegs vor, um die Tragfähigkeit zu erhöhen. Nach Durchführung der vorgeschlagenen Verbesserungsarbeiten errechnete der Sachverständige im Juli 2005 eine erhöhte Belastbarkeit des Notwegs. Nunmehr könnte der Notweg im Regelfall mit Fahrzeugen mit maximal 7,5 t Gesamtgewicht, im Ausnahmefall mit Fahrzeugen mit maximal 10 t Gesamtgewicht befahren werden, wobei der Ausnahmefall bedeute, dass dieser Fall nur sehr selten und möglichst nicht bei lang andauernden Regenfällen auftreten darf."
Rechtlich gelangte das Erstgericht zum Schluss, dass der Antragstellerin die rechtlich gesicherte Möglichkeit zustehe, mit Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 1,5 t über das im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Grundstück zu fahren.
Der Geschäftsführer der Antragstellerin sei im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens über die problematische Wegesituation gänzlich informiert gewesen. Er sei aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen mehrfach und eindringlich darauf hingewiesen worden, dass für den Fall, dass das Einvernehmen mit den Nachbarn nicht hergestellt werden könne, die Nutzbarkeit der Liegenschaft überaus stark eingeschränkt sei. Nach § 2 NWG sei das Begehren um Einräumung eines Notwegs unter anderem unzulässig, wenn der Mangel der Wegeverbindung auf eine nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretene auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers zurückzuführen sei. Nach den konkreten Umständen könne bereits der Ankauf eines Grundstücks ohne notwendige Wegverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz eine auffallende Sorglosigkeit begründen. Die Rechtsprechung habe den schuldlosen und damit schutzwürdigen Erwerber einer Liegenschaft im Auge, nicht aber jenen Erwerber, der die gegen seinen Rechtsvorgänger sprechenden Umstände kenne und diese Umstände zu seinem Vorteil ausnützen wolle. Es wäre geradezu rechtsmissbräuchlich, wenn jemand in Kenntnis der Nichtberechtigung eines Anspruchs auf Einräumung eines Notwegs wegen auffallender Sorglosigkeit seines Rechtsvorgängers die entsprechende Liegenschaft in Ausnutzung dieser Kenntnis um einen besonders billigen Preis erwerbe und dann die Einräumung eines Notwegs und damit eine wesentliche Aufwertung der Liegenschaft anstreben könne. Der Käufer einer Liegenschaft, der den Mangel der Wegverbindung gekannt und sich damit abgefunden habe, handle sorglos iSd § 2 NWG.Der Geschäftsführer der Antragstellerin sei im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens über die problematische Wegesituation gänzlich informiert gewesen. Er sei aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen mehrfach und eindringlich darauf hingewiesen worden, dass für den Fall, dass das Einvernehmen mit den Nachbarn nicht hergestellt werden könne, die Nutzbarkeit der Liegenschaft überaus stark eingeschränkt sei. Nach Paragraph 2, NWG sei das Begehren um Einräumung eines Notwegs unter anderem unzulässig, wenn der Mangel der Wegeverbindung auf eine nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretene auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers zurückzuführen sei. Nach den konkreten Umständen könne bereits der Ankauf eines Grundstücks ohne notwendige Wegverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz eine auffallende Sorglosigkeit begründen. Die Rechtsprechung habe den schuldlosen und damit schutzwürdigen Erwerber einer Liegenschaft im Auge, nicht aber jenen Erwerber, der die gegen seinen Rechtsvorgänger sprechenden Umstände kenne und diese Umstände zu seinem Vorteil ausnützen wolle. Es wäre geradezu rechtsmissbräuchlich, wenn jemand in Kenntnis der Nichtberechtigung eines Anspruchs auf Einräumung eines Notwegs wegen auffallender Sorglosigkeit seines Rechtsvorgängers die entsprechende Liegenschaft in Ausnutzung dieser Kenntnis um einen besonders billigen Preis erwerbe und dann die Einräumung eines Notwegs und damit eine wesentliche Aufwertung der Liegenschaft anstreben könne. Der Käufer einer Liegenschaft, der den Mangel der Wegverbindung gekannt und sich damit abgefunden habe, handle sorglos iSd Paragraph 2, NWG.
Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluss auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Verhandlung nach Verfahrensergänzung auf. Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs für zulässig, weil der Oberste Gerichtshof die Rechtsfragen nicht beantwortet habe, ob eine Änderung der technischen Gegebenheiten bei einer bestehenden Notwegeanlage die Erweiterung eines bestehenden Notwegs rechtfertigen könne und ob ein Erwerber, der von diesen Umständen Kenntnis gehabt habe, auffallend sorglos im Sinne des Gesetzes handle.
Rechtlich meinte das Rekursgericht, dass eine auffallende Sorglosigkeit der Antragstellerin nicht schon deswegen anzunehmen sei, weil sie die Liegenschaft ohne ausreichende Durchfahrtsmöglichkeit erworben habe. Die Notlage sei nicht durch den Erwerb der Liegenschaft an sich herbeigeführt worden, sondern habe schon für die Voreigentümerin bestanden. Es stelle zwar geradezu Missbrauch dar, wenn jemand in Kenntnis der Nichtberechtigung eines Anspruchs auf Einräumung eines Notwegs wegen auffallender Sorglosigkeit seines Rechtsvorgängers die entsprechende Liegenschaft in Ausnützung dieser Kenntnis um einen billigen Preis erwerbe und dann die Einräumung des Notwegs und damit die wesentliche Aufwertung der Liegenschaft anstrebe. Der vorliegende Sachverhalt sei jedoch anders gelagert, weil es der Voreigentümerin wegen einer gegenüber der Notwegeentscheidung zu 2 Nc 106/66 des Bezirksgerichts Innsbruck geänderten Sachlage durchaus möglich gewesen wäre, eine Erweiterung des Notwegs durch Lockerung der Tonnage-Beschränkung zu erreichen. Sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dadurch eingetreten, dass - wie es die Rekurswerberin unter dem Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens behauptete - die Stützmauern, deren fragliche Standfestigkeit die Tonnage-Beschränkung erforderlich gemacht habe, nicht mehr existierten und sei es durch Herbeiführung einer verbesserten Tragfähigkeit des Wegs aus technischer Sicht möglich, die Gewichtsbeschränkung zu lockern, seien diese geänderten Verhältnisse bei Entscheidung über die Einräumung eines Notwegs zu berücksichtigen. Insofern könne der Voreigentümerin keine auffallende Sorglosigkeit angelastet werden, die sich die nunmehrige Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin anrechnen lassen müsse. Die Wegeverbindung zur Liegenschaft der Antragstellerin existiere bereits. Sie werde nach den Behauptungen der Antragstellerin bereits mit Fahrzeugen mit mehr als 1,5 t befahren. Im fortgesetzten Verfahren seien im Sinne des § 12 Abs 2 NWG idF des Außerstreitbegleitgesetzes unter Beiziehung eines mit den örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vertrauten Sachverständigen alle für die Begründung des Notwegs, für dessen Gestaltung und für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse zu erheben. Es werde insbesondere zu prüfen sein, ob der Weg bereits in seiner jetzigen Ausgestaltung das Befahren mit Fahrzeugen bis zu 7,6 t oder mit höherer Tonnage erlaube. Sei das nicht der Fall, werde zu beachten sein, dass nach § 3 NWG auch die Herstellung einer Weganlage über fremden Grund und Boden bewilligt werden könne.Rechtlich meinte das Rekursgericht, dass eine auffallende Sorglosigkeit der Antragstellerin nicht schon deswegen anzunehmen sei, weil sie die Liegenschaft ohne ausreichende Durchfahrtsmöglichkeit erworben habe. Die Notlage sei nicht durch den Erwerb der Liegenschaft an sich herbeigeführt worden, sondern habe schon für die Voreigentümerin bestanden. Es stelle zwar geradezu Missbrauch dar, wenn jemand in Kenntnis der Nichtberechtigung eines Anspruchs auf Einräumung eines Notwegs wegen auffallender Sorglosigkeit seines Rechtsvorgängers die entsprechende Liegenschaft in Ausnützung dieser Kenntnis um einen billigen Preis erwerbe und dann die Einräumung des Notwegs und damit die wesentliche Aufwertung der Liegenschaft anstrebe. Der vorliegende Sachverhalt sei jedoch anders gelagert, weil es der Voreigentümerin wegen einer gegenüber der Notwegeentscheidung zu 2 Nc 106/66 des Bezirksgerichts Innsbruck geänderten Sachlage durchaus möglich gewesen wäre, eine Erweiterung des Notwegs durch Lockerung der Tonnage-Beschränkung zu erreichen. Sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dadurch eingetreten, dass - wie es die Rekurswerberin unter dem Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens behauptete - die Stützmauern, deren fragliche Standfestigkeit die Tonnage-Beschränkung erforderlich gemacht habe, nicht mehr existierten und sei es durch Herbeiführung einer verbesserten Tragfähigkeit des Wegs aus technischer Sicht möglich, die Gewichtsbeschränkung zu lockern, seien diese geänderten Verhältnisse bei Entscheidung über die Einräumung eines Notwegs zu berücksichtigen. Insofern könne der Voreigentümerin keine auffallende Sorglosigkeit angelastet werden, die sich die nunmehrige Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin anrechnen lassen müsse. Die Wegeverbindung zur Liegenschaft der Antragstellerin existiere bereits. Sie werde nach den Behauptungen der Antragstellerin bereits mit Fahrzeugen mit mehr als 1,5 t befahren. Im fortgesetzten Verfahren seien im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, NWG in der Fassung des Außerstreitbegleitgesetzes unter Beiziehung eines mit den örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vertrauten Sachverständigen alle für die Begründung des Notwegs, für dessen Gestaltung und für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse zu erheben. Es werde insbesondere zu prüfen sein, ob der Weg bereits in seiner jetzigen Ausgestaltung das Befahren mit Fahrzeugen bis zu 7,6 t oder mit höherer Tonnage erlaube. Sei das nicht der Fall, werde zu beachten sein, dass nach Paragraph 3, NWG auch die Herstellung einer Weganlage über fremden Grund und Boden bewilligt werden könne.