a) Bevor auf die Frage der materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Einräumung eines Notwegs eingegangen werden könnte, ist zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung bereits aus dem Grund des gemäß § 203 Abs 7 AußStrG anzuwendenden § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG aufzuheben ist. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs (entsprechend § 477 Abs 1 Z 4 ZPO) ist gemäß § 71 Abs 4 iVm § 55 Abs 3 AußStrG anlässlich eines zulässigen Rechtsmittels auch von Amts wegen wahrzunehmen, es sei denn, es ließe sich der angefochtene Beschluss bestätigen, ohne dass dadurch in die Rechte des Antragstellers oder - hier - des in seinen Rechten berührten Beteiligten eingegriffen würde (1 Ob 236/05w = EvBl 2006/56); allerdings ist wegen der dargestellten Verweisung in § 71 Abs 4 AußStrG § 55 Abs 3 leg. cit. sinngemäß und nicht bloß analog anzuwenden.a) Bevor auf die Frage der materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Einräumung eines Notwegs eingegangen werden könnte, ist zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung bereits aus dem Grund des gemäß Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG anzuwendenden Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG aufzuheben ist. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs (entsprechend Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO) ist gemäß Paragraph 71, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, AußStrG anlässlich eines zulässigen Rechtsmittels auch von Amts wegen wahrzunehmen, es sei denn, es ließe sich der angefochtene Beschluss bestätigen, ohne dass dadurch in die Rechte des Antragstellers oder - hier - des in seinen Rechten berührten Beteiligten eingegriffen würde (1 Ob 236/05w = EvBl 2006/56); allerdings ist wegen der dargestellten Verweisung in Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG Paragraph 55, Absatz 3, leg. cit. sinngemäß und nicht bloß analog anzuwenden.
Auf das bereits 1997 eingeleitete Verfahren erster Instanz ist - auch nach einer Aufhebung - zufolge § 29 Abs 2 NotwegeG (NWG) nF weiterhin die bis zur Novellierung durch das AußStr-BeglG BGBl I 2003/112 geltende Fassung des NWG anzuwenden. Festzuhalten ist daran, dass die §§ 22 bis 24 und 27 NWG durch die Novelle unverändert blieben.Auf das bereits 1997 eingeleitete Verfahren erster Instanz ist - auch nach einer Aufhebung - zufolge Paragraph 29, Absatz 2, NotwegeG (NWG) nF weiterhin die bis zur Novellierung durch das AußStr-BeglG BGBl I 2003/112 geltende Fassung des NWG anzuwenden. Festzuhalten ist daran, dass die Paragraphen 22 bis 24 und 27 NWG durch die Novelle unverändert blieben.
Das NWG aF enthielt (ebensowenig wie dessen novellierte Fassung) keine abschließende Regelung darüber, wem im Verfahren nach diesem Gesetz Parteistellung zukommt. Nach § 12 Abs 3 NWG aF können auch solche Liegenschaften, die der wegebedürftige Eigentümer in seinem Antrag nicht in Anspruch nahm, einbezogen werden, sofern sich deren Benützung zur zweckmäßigeren Gestaltung des Notwegs als erforderlich darstellt; in diesem Falle müssen auch die Eigentümer der betreffenden Liegenschaften der Verhandlung beigezogen werden. Insofern brachte die Novellierung eine Klarstellung dahin, dass solchen Liegenschaftseigentümern der Antrag und die bisherigen Verfahrensergebnisse „wie eine Klage" zuzustellen sind (§ 12 Abs 2 zweiter Satz NWG nF). In diesem Zusammenhang sprechen die Materialien zum AußStrG-BeglG von einer redaktionellen Überarbeitung ohne wesentliche inhaltliche Änderung (abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG 560). In Übereinstimmung mit der dargestellten Regelung behandelten die Vorinstanzen die Kongregation als Eigentümerin einer Liegenschaft, über die die vom Antragsgegner vorgeschlagene Wegvariante 2 führt, als Zweitantragsgegnerin. Da allerdings die Antragstellerin die Einräumung eines solchen Notwegs gar nicht beantragte, handelt es sich in Wahrheit um eine sonstige Beteiligte, weshalb sie in dieser Entscheidung auch durchgehend als solche bezeichnet wird.Das NWG aF enthielt (ebensowenig wie dessen novellierte Fassung) keine abschließende Regelung darüber, wem im Verfahren nach diesem Gesetz Parteistellung zukommt. Nach Paragraph 12, Absatz 3, NWG aF können auch solche Liegenschaften, die der wegebedürftige Eigentümer in seinem Antrag nicht in Anspruch nahm, einbezogen werden, sofern sich deren Benützung zur zweckmäßigeren Gestaltung des Notwegs als erforderlich darstellt; in diesem Falle müssen auch die Eigentümer der betreffenden Liegenschaften der Verhandlung beigezogen werden. Insofern brachte die Novellierung eine Klarstellung dahin, dass solchen Liegenschaftseigentümern der Antrag und die bisherigen Verfahrensergebnisse „wie eine Klage" zuzustellen sind (Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz NWG nF). In diesem Zusammenhang sprechen die Materialien zum AußStrG-BeglG von einer redaktionellen Überarbeitung ohne wesentliche inhaltliche Änderung (abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG 560). In Übereinstimmung mit der dargestellten Regelung behandelten die Vorinstanzen die Kongregation als Eigentümerin einer Liegenschaft, über die die vom Antragsgegner vorgeschlagene Wegvariante 2 führt, als Zweitantragsgegnerin. Da allerdings die Antragstellerin die Einräumung eines solchen Notwegs gar nicht beantragte, handelt es sich in Wahrheit um eine sonstige Beteiligte, weshalb sie in dieser Entscheidung auch durchgehend als solche bezeichnet wird.
Die Beiziehung der Eigentümer jener Liegenschaften, über die die Wegvariante 3 führt, erfolgte nicht. Es kann nun offen bleiben, ob grundsätzlich auch deren Zuziehung erforderlich gewesen wäre, kommt doch nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens und insoweit auch nicht bekämpften rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts die Einräumung eines Notwegs iSd Wegvariante 3 ohnehin nicht in Betracht. Der Beteiligten, die durch die Wegvariante 2 betroffen wäre, wurde auch in zweiter Instanz rechtliches Gehör gewährt. Auch wenn nach § 10 Abs 2 NWG aF der verfahrensleitende Antrag der politischen Bezirksbehörde zuzustellen ist, ist dieser ebensowenig wie der „zuständigen" Verwaltungsbehörde Beteiligtenstellung einzuräumen, auch wenn letzterer nach § 9 Abs 4 NWG aF ein im vorliegenden Fall ohnehin ausgeübtes Äußerungsrecht zukommt. Auch der VfGH sah in seiner § 9 Abs 4 letzter Halbsatz NWG aF als verfassungswidrig aufhebenden Entscheidung VfSlg 10.300 (= ÖJZ 1986/11, 125; kundgemacht in BGBl 1985/81) die Tätigkeit der Verwaltungsbehörde mit der Übermittlung der Erklärung nach dieser Gesetzesstelle als vollendet an. Es liege eine Art gutächterlicher Äußerung vor. Dem ist zu folgen, weshalb aus den dargelegten Regelungen des NWG aF eine Beteiligtenstellung der Verwaltungsbehörde nicht abgeleitet werden kann.Die Beiziehung der Eigentümer jener Liegenschaften, über die die Wegvariante 3 führt, erfolgte nicht. Es kann nun offen bleiben, ob grundsätzlich auch deren Zuziehung erforderlich gewesen wäre, kommt doch nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens und insoweit auch nicht bekämpften rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts die Einräumung eines Notwegs iSd Wegvariante 3 ohnehin nicht in Betracht. Der Beteiligten, die durch die Wegvariante 2 betroffen wäre, wurde auch in zweiter Instanz rechtliches Gehör gewährt. Auch wenn nach Paragraph 10, Absatz 2, NWG aF der verfahrensleitende Antrag der politischen Bezirksbehörde zuzustellen ist, ist dieser ebensowenig wie der „zuständigen" Verwaltungsbehörde Beteiligtenstellung einzuräumen, auch wenn letzterer nach Paragraph 9, Absatz 4, NWG aF ein im vorliegenden Fall ohnehin ausgeübtes Äußerungsrecht zukommt. Auch der VfGH sah in seiner Paragraph 9, Absatz 4, letzter Halbsatz NWG aF als verfassungswidrig aufhebenden Entscheidung VfSlg 10.300 (= ÖJZ 1986/11, 125; kundgemacht in BGBl 1985/81) die Tätigkeit der Verwaltungsbehörde mit der Übermittlung der Erklärung nach dieser Gesetzesstelle als vollendet an. Es liege eine Art gutächterlicher Äußerung vor. Dem ist zu folgen, weshalb aus den dargelegten Regelungen des NWG aF eine Beteiligtenstellung der Verwaltungsbehörde nicht abgeleitet werden kann.
Fraglich ist allerdings, wie es um die dinglich Berechtigten an der zu belastenden Liegenschaft steht. Wie sich aus den Feststellungen der Tatsacheninstanzen ergibt, sind zugunsten von Anrainern der Liegenschaft des Antragsgegners „dingliche" Geh- und Fahrrechte eingeräumt worden. Servituten an - wie hier - in den öffentlichen Büchern eingetragenen Liegenschaften setzen aber nach § 481 Abs 1 ABGB die Eintragung in diese Bücher voraus (die auch nach dem offenen Grundbuch tatsächlich erfolgte). Wie ein Umkehrschluss aus § 5 Abs 2 zweiter Satz NWG aF ergibt, haben an der belasteten Liegenschaft dinglich Berechtigte, „zu deren Befriedigung das Entschädigungskapital zu dienen hat (§ 22 NWG)", anders als sonstige Berechtigte, die an den Eigentümer verwiesen werden, einen unmittelbaren Entschädigungsanspruch gegenüber dem Eigentümer des notleidenden Grundstücks. Denn der Entschädigungsanspruch steht nur dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft zu, an ihn sind die anderen an der Liegenschaft Berechtigten gewiesen; doch wird auf sie insofern Bedacht genommen, als bei Belastung der Liegenschaft mit dinglichen Rechten die Entschädigung zu Gericht zu erlegen und nach den Grundsätzen für die Verteilung des Meistbotes zu verteilen ist (6 Ob 108/99x = EvBl 1999/168 = bbl 1999, 242 unter Hinweis auf §§ 5, 6, 15 und 22 NWG; Menzel, Das Recht des Nothweges [1896] 18; Klang in Klang2 II 160; Feil, Liegenschaftsrecht 208 f; vgl auch Egglmeier in Schwimann2 §§ 9-28 Rz 2).Fraglich ist allerdings, wie es um die dinglich Berechtigten an der zu belastenden Liegenschaft steht. Wie sich aus den Feststellungen der Tatsacheninstanzen ergibt, sind zugunsten von Anrainern der Liegenschaft des Antragsgegners „dingliche" Geh- und Fahrrechte eingeräumt worden. Servituten an - wie hier - in den öffentlichen Büchern eingetragenen Liegenschaften setzen aber nach Paragraph 481, Absatz eins, ABGB die Eintragung in diese Bücher voraus (die auch nach dem offenen Grundbuch tatsächlich erfolgte). Wie ein Umkehrschluss aus Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz NWG aF ergibt, haben an der belasteten Liegenschaft dinglich Berechtigte, „zu deren Befriedigung das Entschädigungskapital zu dienen hat (Paragraph 22, NWG)", anders als sonstige Berechtigte, die an den Eigentümer verwiesen werden, einen unmittelbaren Entschädigungsanspruch gegenüber dem Eigentümer des notleidenden Grundstücks. Denn der Entschädigungsanspruch steht nur dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft zu, an ihn sind die anderen an der Liegenschaft Berechtigten gewiesen; doch wird auf sie insofern Bedacht genommen, als bei Belastung der Liegenschaft mit dinglichen Rechten die Entschädigung zu Gericht zu erlegen und nach den Grundsätzen für die Verteilung des Meistbotes zu verteilen ist (6 Ob 108/99x = EvBl 1999/168 = bbl 1999, 242 unter Hinweis auf Paragraphen 5, 6, 15 und 22 NWG; Menzel, Das Recht des Nothweges [1896] 18; Klang in Klang2 römisch zwei 160; Feil, Liegenschaftsrecht 208 f; vergleiche auch Egglmeier in Schwimann2 Paragraphen 9 -, 28, Rz 2).
Nach § 22 Abs 1 NWG aF/nF ist auch außerhalb den in § 1425 ABGB bezeichneten Fällen die Entschädigungen nach dem NWG dann durch gerichtlichen Erlag zu leisten, wenn an der mit dem Notweg belasteten Liegenschaft dingliche Rechte dritter Personen bestehen. Ein solcher Erlag ist nach Abs 2 leg. cit. nur dann nicht notwendig, wenn und insoweit diese dinglichen Rechte ungeachtet durch die Einräumung des Notwegs verursachten Wertverminderung der betreffenden Liegenschaft derart ungefährdet bleiben, dass die Hypotheken die den § 1374 ABGB entsprechende Sicherheit behalten, andere Rechte aber eine Gefährdung ihrer Sicherheit offenbar nicht erleiden können. Nach § 22 Abs 4 NWG aF/nF ist die erlegte Entschädigungssumme zur Befriedigung der Ansprüche der dinglich Berechtigten in sinngemäßer Anwendung der Meistbotsverteilung im Zwangsversteigerungsverfahren zu verwenden, soweit nicht die Gläubiger darauf verzichten. Wenn auch die Formulierung des § 22 Abs 2 leg. cit. („Wertverminderung") eher darauf hin zu deuten scheint, es komme nur auf die Frage an, ob die mögliche Wertverminderung des belasteten Grundstücks einen unmittelbaren Einfluss auf die Werthaltigkeit der dinglichen Rechte an der belasteten Liegenschaft haben, kann doch nicht außer Betracht bleiben, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem nach dem Antrag ein Wegerecht auf einem bereits der Ausübung von Wegeservituten Dritter dienenden Wegtrasse eingeräumt werden soll, jedenfalls von einer möglichen Gefährdung der Sicherheit der einverleibten Dienstbarkeitsrechte dieser dritten Personen auszugehen ist. Es ist dann gerade im vorliegenden Fall keine Rede davon, es sei offenbar ausgeschlossen, dass die Sicherheit dieser Servitutsberechtigten gefährdet wäre. Während nun aus der Systematik eindeutig abzuleiten ist, dass Rechte nicht dinglich Berechtigter vom Eigentümer des zu belasteten Grundstücks wahrzunehmen sind (§ 5 Abs 2 NWG aF), gilt dies für dinglich Berechtigte gerade nicht. Nach der Rsp steht im Verfahren außer Streitsachen (nach dem AußStrG 1854) nur demjenigen ein Rechtsmittelrecht zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt werden (RIS-Justiz RS0006641). Solche rechtlich geschützten Interessen sind aber hier zweifellos tangiert, weil einerseits durch die Ausweitung der Zahl der geh- und fahrberechtigten Eigentümer von herrschenden Liegenschaften auf dem Servitutsweg eine Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung erfolgt, andererseits auch die dargelegten Regelungen des NWG darauf hindeuten, dass ihnen eigenständige Verfahrensrechte zustehen sollen. Schließlich ist anders als bei den sonstigen Berechtigten an der zu belasteten Liegenschaft deren Eigentümer, was die dinglich Berechtigten angeht, zumindest im Punkt ihrer Entschädigung nicht zu ihrer Interessenvertretung berufen. Vielmehr spricht § 5 Abs 2 NWG aF eindeutig dafür, dass den dinglich Berechtigten ein eigenständiger Entschädigungsanspruch zusteht, mit dem notwendigerweise auch die entsprechende Verfahrensbeteiligung korreliert.Nach Paragraph 22, Absatz eins, NWG aF/nF ist auch außerhalb den in Paragraph 1425, ABGB bezeichneten Fällen die Entschädigungen nach dem NWG dann durch gerichtlichen Erlag zu leisten, wenn an der mit dem Notweg belasteten Liegenschaft dingliche Rechte dritter Personen bestehen. Ein solcher Erlag ist nach Absatz 2, leg. cit. nur dann nicht notwendig, wenn und insoweit diese dinglichen Rechte ungeachtet durch die Einräumung des Notwegs verursachten Wertverminderung der betreffenden Liegenschaft derart ungefährdet bleiben, dass die Hypotheken die den Paragraph 1374, ABGB entsprechende Sicherheit behalten, andere Rechte aber eine Gefährdung ihrer Sicherheit offenbar nicht erleiden können. Nach Paragraph 22, Absatz 4, NWG aF/nF ist die erlegte Entschädigungssumme zur Befriedigung der Ansprüche der dinglich Berechtigten in sinngemäßer Anwendung der Meistbotsverteilung im Zwangsversteigerungsverfahren zu verwenden, soweit nicht die Gläubiger darauf verzichten. Wenn auch die Formulierung des Paragraph 22, Absatz 2, leg. cit. („Wertverminderung") eher darauf hin zu deuten scheint, es komme nur auf die Frage an, ob die mögliche Wertverminderung des belasteten Grundstücks einen unmittelbaren Einfluss auf die Werthaltigkeit der dinglichen Rechte an der belasteten Liegenschaft haben, kann doch nicht außer Betracht bleiben, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem nach dem Antrag ein Wegerecht auf einem bereits der Ausübung von Wegeservituten Dritter dienenden Wegtrasse eingeräumt werden soll, jedenfalls von einer möglichen Gefährdung der Sicherheit der einverleibten Dienstbarkeitsrechte dieser dritten Personen auszugehen ist. Es ist dann gerade im vorliegenden Fall keine Rede davon, es sei offenbar ausgeschlossen, dass die Sicherheit dieser Servitutsberechtigten gefährdet wäre. Während nun aus der Systematik eindeutig abzuleiten ist, dass Rechte nicht dinglich Berechtigter vom Eigentümer des zu belasteten Grundstücks wahrzunehmen sind (Paragraph 5, Absatz 2, NWG aF), gilt dies für dinglich Berechtigte gerade nicht. Nach der Rsp steht im Verfahren außer Streitsachen (nach dem AußStrG 1854) nur demjenigen ein Rechtsmittelrecht zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt werden (RIS-Justiz RS0006641). Solche rechtlich geschützten Interessen sind aber hier zweifellos tangiert, weil einerseits durch die Ausweitung der Zahl der geh- und fahrberechtigten Eigentümer von herrschenden Liegenschaften auf dem Servitutsweg eine Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung erfolgt, andererseits auch die dargelegten Regelungen des NWG darauf hindeuten, dass ihnen eigenständige Verfahrensrechte zustehen sollen. Schließlich ist anders als bei den sonstigen Berechtigten an der zu belasteten Liegenschaft deren Eigentümer, was die dinglich Berechtigten angeht, zumindest im Punkt ihrer Entschädigung nicht zu ihrer Interessenvertretung berufen. Vielmehr spricht Paragraph 5, Absatz 2, NWG aF eindeutig dafür, dass den dinglich Berechtigten ein eigenständiger Entschädigungsanspruch zusteht, mit dem notwendigerweise auch die entsprechende Verfahrensbeteiligung korreliert.
Daraus folgt, dass die Servitutsberechtigten (wie schon in erster Instanz) im Rechtsmittelverfahren Beteiligtenstellung haben. Auch wenn es keine ausdrückliche Regelung darüber im NWG aF gibt, wäre ihnen die für sie negative Entscheidung erster Instanz zuzustellen und ihnen damit die Bekämpfung dieser Entscheidung zu ermöglichen gewesen. Dies ergibt ein Analogieschluss aus § 16 Abs 3 NWG aF, wonach demjenigen, dessen Interesse durch den Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung berührt erscheint, eine Ausfertigung desselben zur allfälligen Äußerung binnen vierzehn Tagen zuzustellen ist. Um so mehr muss dies für eine die Beteiligten beschwerende Entscheidung (wie im vorliegenden Fall in erster Instanz) gelten.Daraus folgt, dass die Servitutsberechtigten (wie schon in erster Instanz) im Rechtsmittelverfahren Beteiligtenstellung haben. Auch wenn es keine ausdrückliche Regelung darüber im NWG aF gibt, wäre ihnen die für sie negative Entscheidung erster Instanz zuzustellen und ihnen damit die Bekämpfung dieser Entscheidung zu ermöglichen gewesen. Dies ergibt ein Analogieschluss aus Paragraph 16, Absatz 3, NWG aF, wonach demjenigen, dessen Interesse durch den Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung berührt erscheint, eine Ausfertigung desselben zur allfälligen Äußerung binnen vierzehn Tagen zuzustellen ist. Um so mehr muss dies für eine die Beteiligten beschwerende Entscheidung (wie im vorliegenden Fall in erster Instanz) gelten.
Nach § 16 Abs 5 iVm Abs 3 NWG aF wäre auch der ordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin, wodurch wiederum die Rechte der Dienstbarkeitsberechtigten iSd § 16 Abs 3 leg. cit. berührt sind, zur allfälligen Äußerung zuzustellen gewesen. Im Lichte des § 58 Abs 1 AußStrG erachtet der erkennende Senat allerdings eine solche Beiziehung im vorliegenden Verfahrensstadium nicht für erforderlich. Wie zu zeigen sein wird, ist die angefochtene Entscheidung jedenfalls aufzuheben, wodurch die Interessen der Beteiligten in dritter Instanz ausreichend gewahrt erscheinen. Wie sich aus der zuletzt genannten Norm ergibt, sollen nicht unbedingt notwendige Aufhebungen im Außerstreitverfahren womöglich vermieden werden, sofern dies ohne Beeinträchtigung jener Parteien möglich ist, deren Gehör verletzt wurde. Zufolge der Amtswegigkeit der Wahrnehmung der Gehörverletzung der Servitutsberechtigten ist es nicht erforderlich, ihnen eine Revisionsrekursbeantwortung zu dem Zweck zu ermöglichen, die ohnehin vom Obersten Gerichtshof wahrgenommene Verletzung ihres Gehörs im Rekursverfahren aufzugreifen.Nach Paragraph 16, Absatz 5, in Verbindung mit , Absatz 3, NWG aF wäre auch der ordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin, wodurch wiederum die Rechte der Dienstbarkeitsberechtigten iSd Paragraph 16, Absatz 3, leg. cit. berührt sind, zur allfälligen Äußerung zuzustellen gewesen. Im Lichte des Paragraph 58, Absatz eins, AußStrG erachtet der erkennende Senat allerdings eine solche Beiziehung im vorliegenden Verfahrensstadium nicht für erforderlich. Wie zu zeigen sein wird, ist die angefochtene Entscheidung jedenfalls aufzuheben, wodurch die Interessen der Beteiligten in dritter Instanz ausreichend gewahrt erscheinen. Wie sich aus der zuletzt genannten Norm ergibt, sollen nicht unbedingt notwendige Aufhebungen im Außerstreitverfahren womöglich vermieden werden, sofern dies ohne Beeinträchtigung jener Parteien möglich ist, deren Gehör verletzt wurde. Zufolge der Amtswegigkeit der Wahrnehmung der Gehörverletzung der Servitutsberechtigten ist es nicht erforderlich, ihnen eine Revisionsrekursbeantwortung zu dem Zweck zu ermöglichen, die ohnehin vom Obersten Gerichtshof wahrgenommene Verletzung ihres Gehörs im Rekursverfahren aufzugreifen.
Eine sofortige Entscheidung in der Sache selbst iSd § 58 Abs 1 AußStrG kommt nämlich hier deshalb nicht in Betracht, weil der - für die Servitutsberechtigten ohnehin günstige - Beschluss zweiter Instanz aus den nachstehenden Gründen keinen Bestand haben kann. Da auch weitere Erhebungen iSd § 58 Abs 3 iVm § 71 Abs 4 AußStrG hier nicht zu einer Sanierung des einer Nichtigkeit gleichkommenden Verfahrensmangels führen können, ist das Rekursverfahren aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch Zustellung sowohl der erstinstanzlichen Entscheidung als auch des Rekurses der Antragstellerin an die Servitutsberechtigten an das Rekursgericht zurückzuverweisen (Hofmann in Rummel³ § 480 ABGB Rz 11; Egglmeier-Schmolke in Schwimann3 II § 8 NWG Rz 5).Eine sofortige Entscheidung in der Sache selbst iSd Paragraph 58, Absatz eins, AußStrG kommt nämlich hier deshalb nicht in Betracht, weil der - für die Servitutsberechtigten ohnehin günstige - Beschluss zweiter Instanz aus den nachstehenden Gründen keinen Bestand haben kann. Da auch weitere Erhebungen iSd Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit , Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG hier nicht zu einer Sanierung des einer Nichtigkeit gleichkommenden Verfahrensmangels führen können, ist das Rekursverfahren aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch Zustellung sowohl der erstinstanzlichen Entscheidung als auch des Rekurses der Antragstellerin an die Servitutsberechtigten an das Rekursgericht zurückzuverweisen (Hofmann in Rummel³ Paragraph 480, ABGB Rz 11; Egglmeier-Schmolke in Schwimann3 römisch zwei Paragraph 8, NWG Rz 5).
b) Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt klarstellte, kommt es für die Frage, ob eine Liegenschaft iSd § 1 Abs 1 NWG der für die ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung erforderlichen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz entbehrt, auf jenen Nutzen an, den die Liegenschaft nach ihrer Natur und Beschaffenheit gewähren kann (3 Ob 183/03b = SZ 2003/113 = JBl 2004, 320 [Egglmeier-Schmolke]; RIS-Justiz RS0070994; ähnlich schon 1 Ob 174/66 = JBl 1967, 529, wonach es auf die Bedürfnisse „der Liegenschaft selbst", nicht aber die des jeweiligen Eigentümers ankomme; ebenso 1 Ob 508/90; 6 Ob 578/92; zustimmend Hofmann aaO § 480 ABGB Rz 6). Demnach ist nach dieser Rsp der Bedarf für einem Notweg nicht nach der derzeitigen Kulturgattung oder Nutzung, sondern nach der öffentlich-rechtlichen Widmung als Baugrund zu beurteilen (EvBl 1965/106; 8 Ob 504/93 = EvBl 1994/26 u.a.; RIS-Justiz RS0070989). Auch wenn das NWG einschränkend auszulegen ist (§ 4 Abs 1 zweiter Satz NWG aF), wurde auch ein durch Willensentschluss des Eigentümers geschaffenen Bedarf als zu berücksichtigen beurteilt (2 Ob 528/93 = EvBl 1994/80; RIS-Justiz RS0070979 [T1]). Diese Rsp wurde zuletzt auch vom erkennenden Senat in 3 Ob 183/03b bestätigt. Die Einräumung eines Notwegs setzt demnach nicht voraus, dass der Eigentümer des Grundstücks schon derzeit den festen Entschluss zur Errichtung eines Gebäudes gefasst hat (1 Ob 508/90 mwN). Nur zu einer erst ins Auge gefassten Umwidmung führte der Oberste Gerichtshof zu 8 Ob 504/93 aus, wegen der gebotenen Einschränkung der Auslegung der Bestimmungen des NWG reiche nicht jede potenzielle Umwidmung aus, vielmehr sei erforderlich, dass damit in naher Zukunft konkret zu rechnen sei. Im zu beurteilenden Fall hatte die Gemeinde bereits mehrfach Umwidmungsanträge der Antragsteller abgelehnt und erst kürzlich deutlich zum Ausdruck gebracht, dass keine Änderung der Sachlage zugunsten der Antragsteller eingetreten sei. In einem solchen Fall sei der Antrag abzuweisen. Zu 3 Ob 2045/96y (= bbl 1998, 33 [krit Egglmeier]) stimmte der Oberste Gerichtshof dem damals entscheidenden Rekursgericht darin zu, dass ein Notweg nur eingeräumt werden dürfe, wenn die bestimmte Art der Benützung auch beabsichtigt sei und dies vom Antragsteller behauptet und erforderlichenfalls nachgewiesen werde. Es sei daran jedoch kein sehr strenger Maßstab zu stellen, weil die Interessen des Eigentümers des mit dem Notweg belasteten Grundstücks dadurch ausreichend geschützt seien, dass dessen Einräumung keine Bedeutung habe, wenn das Grundstück nicht zu dem vom Antragsteller angegebenen Zweck benützt werde, und dass er ein in einem solchen Fall überdies gemäß § 24 NWG die Aufhebung der notwendigen Dienstbarkeit beantragen könne. Im Allgemeinen indiziere schon der Antrag auf Einräumung eines Notwegs die konkrete Nutzungsabsicht. Im Sinn des § 24 NWG wäre es Sache der Antragsgegner gewesen, zu behaupten und zu beweisen, dass die Einräumung eines Notwegs entbehrlich sei, weil das Grundstück nicht in der vom Antragsteller angegebenen Art benützt werden solle.b) Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt klarstellte, kommt es für die Frage, ob eine Liegenschaft iSd Paragraph eins, Absatz eins, NWG der für die ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung erforderlichen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz entbehrt, auf jenen Nutzen an, den die Liegenschaft nach ihrer Natur und Beschaffenheit gewähren kann (3 Ob 183/03b = SZ 2003/113 = JBl 2004, 320 [Egglmeier-Schmolke]; RIS-Justiz RS0070994; ähnlich schon 1 Ob 174/66 = JBl 1967, 529, wonach es auf die Bedürfnisse „der Liegenschaft selbst", nicht aber die des jeweiligen Eigentümers ankomme; ebenso 1 Ob 508/90; 6 Ob 578/92; zustimmend Hofmann aaO Paragraph 480, ABGB Rz 6). Demnach ist nach dieser Rsp der Bedarf für einem Notweg nicht nach der derzeitigen Kulturgattung oder Nutzung, sondern nach der öffentlich-rechtlichen Widmung als Baugrund zu beurteilen (EvBl 1965/106; 8 Ob 504/93 = EvBl 1994/26 u.a.; RIS-Justiz RS0070989). Auch wenn das NWG einschränkend auszulegen ist (Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz NWG aF), wurde auch ein durch Willensentschluss des Eigentümers geschaffenen Bedarf als zu berücksichtigen beurteilt (2 Ob 528/93 = EvBl 1994/80; RIS-Justiz RS0070979 [T1]). Diese Rsp wurde zuletzt auch vom erkennenden Senat in 3 Ob 183/03b bestätigt. Die Einräumung eines Notwegs setzt demnach nicht voraus, dass der Eigentümer des Grundstücks schon derzeit den festen Entschluss zur Errichtung eines Gebäudes gefasst hat (1 Ob 508/90 mwN). Nur zu einer erst ins Auge gefassten Umwidmung führte der Oberste Gerichtshof zu 8 Ob 504/93 aus, wegen der gebotenen Einschränkung der Auslegung der Bestimmungen des NWG reiche nicht jede potenzielle Umwidmung aus, vielmehr sei erforderlich, dass damit in naher Zukunft konkret zu rechnen sei. Im zu beurteilenden Fall hatte die Gemeinde bereits mehrfach Umwidmungsanträge der Antragsteller abgelehnt und erst kürzlich deutlich zum Ausdruck gebracht, dass keine Änderung der Sachlage zugunsten der Antragsteller eingetreten sei. In einem solchen Fall sei der Antrag abzuweisen. Zu 3 Ob 2045/96y (= bbl 1998, 33 [krit Egglmeier]) stimmte der Oberste Gerichtshof dem damals entscheidenden Rekursgericht darin zu, dass ein Notweg nur eingeräumt werden dürfe, wenn die bestimmte Art der Benützung auch beabsichtigt sei und dies vom Antragsteller behauptet und erforderlichenfalls nachgewiesen werde. Es sei daran jedoch kein sehr strenger Maßstab zu stellen, weil die Interessen des Eigentümers des mit dem Notweg belasteten Grundstücks dadurch ausreichend geschützt seien, dass dessen Einräumung keine Bedeutung habe, wenn das Grundstück nicht zu dem vom Antragsteller angegebenen Zweck benützt werde, und dass er ein in einem solchen Fall überdies gemäß Paragraph 24, NWG die Aufhebung der notwendigen Dienstbarkeit beantragen könne. Im Allgemeinen indiziere schon der Antrag auf Einräumung eines Notwegs die konkrete Nutzungsabsicht. Im Sinn des Paragraph 24, NWG wäre es Sache der Antragsgegner gewesen, zu behaupten und zu beweisen, dass die Einräumung eines Notwegs entbehrlich sei, weil das Grundstück nicht in der vom Antragsteller angegebenen Art benützt werden solle.
Diese Rsp kritisiert Egglmeier-Schmolke (aaO § 1 NWG Rz 14; ebenso schon dieselbe in der Vorauflage). Ihrer Ansicht nach müsse der Antragsteller eine tatsächliche Bauführungsabsicht nachweisen. Sie kritisiert die Auffassung des Obersten Gerichtshofs, es komme nicht auf den Bedarf des jeweiligen Eigentümers der Liegenschaft, sondern auf den Bedarf dieser selbst an. Schon aus § 4 NWG ergebe sich, dass es ein konkreter Bedarf sein müsse, der sich aus einer konkreten Bauführungsabsicht mit anschließender Benützung des Gebäudes ergebe. Im Hinblick auf den in der Notwegseinräumung liegenden massiven Eigentumseingriffs wäre die Einräumung eines Notwegs für eine rein potentielle Nutzungsmöglichkeit grundrechtlich problematisch. Schützenswert sei nicht das Interesse des Eigentümers an einer durch die Einräumung des Notwegs bewirkten Wertsteigerung und damit besseren Verwertbarkeit der Liegenschaft. Der Antragsteller müsse durch Vorlage von Unterlagen, soweit sie für die Beurteilung von Art und von der Bauführung erforderlich sind, sein Privatinteresse an der Notwegeeinräumung glaubhaft machen.Diese Rsp kritisiert Egglmeier-Schmolke (aaO Paragraph eins, NWG Rz 14; ebenso schon dieselbe in der Vorauflage). Ihrer Ansicht nach müsse der Antragsteller eine tatsächliche Bauführungsabsicht nachweisen. Sie kritisiert die Auffassung des Obersten Gerichtshofs, es komme nicht auf den Bedarf des jeweiligen Eigentümers der Liegenschaft, sondern auf den Bedarf dieser selbst an. Schon aus Paragraph 4, NWG ergebe sich, dass es ein konkreter Bedarf sein müsse, der sich aus einer konkreten Bauführungsabsicht mit anschließender Benützung des Gebäudes ergebe. Im Hinblick auf den in der Notwegseinräumung liegenden massiven Eigentumseingriffs wäre die Einräumung eines Notwegs für eine rein potentielle Nutzungsmöglichkeit grundrechtlich problematisch. Schützenswert sei nicht das Interesse des Eigentümers an einer durch die Einräumung des Notwegs bewirkten Wertsteigerung und damit besseren Verwertbarkeit der Liegenschaft. Der Antragsteller müsse durch Vorlage von Unterlagen, soweit sie für die Beurteilung von Art und von der Bauführung erforderlich sind, sein Privatinteresse an der Notwegeeinräumung glaubhaft machen.
Der Oberste Gerichtshof sieht sich durch diese Kritik letztlich nicht veranlasst, von seiner Rsp abzugehen, in der ohnehin, wie dargelegt, schon mehrfach auf das Vorliegen einer tatsächlichen Bauführungsabsicht abgestellt, ein konkreter Nachweis (bzw. eine Bescheinigung) aber als in der Regel entbehrlich angesehen wurde. So gesehen ist auch die E 6 Ob 2366/96a nicht als abweichend zu beurteilen, wenn darin der Nachweis einer konkreten, in naher Zukunft bevorstehenden und auch erfolgversprechenden Absicht der Bauführung verlangt wird. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall waren nämlich zwei Grundstücke der Antragsteller noch als Freiland gewidmet, mit einer Umwidmung war in naher Zukunft konkret noch nicht zu rechnen. Für ein weiteres Grundstück lag die Widmung „Fremdenverkehrsaufschließungsgebiet" vor, bei dem Bauabsichten unter Umständen auch an anderen öffentlich-rechtlichen Hindernissen scheitern konnten als an der mangelnden Wegverbindung. Demnach wurde in dieser Entscheidung eben auch ein Nachweis der „erfolgversprechenden" Bauabsicht in naher Zukunft verlangt. Dass im Allgemeinen die Verwirklichung einer Bauabsicht in naher Zukunft Voraussetzung für die Einräumung eines Notwegs wäre, ergibt sich aus der Rsp nicht. Lediglich zur geplanten Widmungsänderung wurde in der E 8 Ob 504/93 ausgesprochen, dass diese (öffentlich-rechtliche Änderung) in naher Zukunft bevorstehen müsse. Ein solcher Fall liegt hier angesichts der Baulandwidmung eines guten Teils des Grundstücks der Antragstellerin nicht vor. Auch wenn nun feststeht, dass von der 1936 geborenen Antragstellerin ein Bau zu ihren Lebzeiten nicht beabsichtigt und demnach von einer Bebauung in naher Zukunft angesichts ihrer doch noch beträchtlichen statistischen Lebenserwartung nicht auszugehen ist, kann im vorliegenden Fall der objektive Bedarf für eine Zufahrt zu der Liegenschaft der Antragstellerin nicht verneint werden. Eine im Bauland liegende Liegenschaft kann ihrer Natur und Beschaffenheit nach den Nutzen ihrer Verwendung zu Bauzwecken gewähren, sodass iSd Rsp die öffentlich-rechtliche Widmung als Bauland ausschlaggebend ist (3 Ob 183/03p). Wie auch Egglmeier-Schmolke (aaO) einräumt, ermöglicht § 24 NWG auch nachträglich wiederum die Aufhebung der Notwegservitut, wenn diese entbehrlich wird. Soweit noch keine Bauführung erfolgt, kann es auch zu keiner Belastung der Grundstücke des Antragsgegners kommen, jedenfalls soweit nicht die zugelassenen baulichen Veränderungen für den Weg bereits vor dem eigentlichen Bau in Angriff genommen werden sollten. Eine entsprechende Einschränkung der stattgebenden Entscheidung wäre zudem denkbar.Der Oberste Gerichtshof sieht sich durch diese Kritik letztlich nicht veranlasst, von seiner Rsp abzugehen, in der ohnehin, wie dargelegt, schon mehrfach auf das Vorliegen einer tatsächlichen Bauführungsabsicht abgestellt, ein konkreter Nachweis (bzw. eine Bescheinigung) aber als in der Regel entbehrlich angesehen wurde. So gesehen ist auch die E 6 Ob 2366/96a nicht als abweichend zu beurteilen, wenn darin der Nachweis einer konkreten, in naher Zukunft bevorstehenden und auch erfolgversprechenden Absicht der Bauführung verlangt wird. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall waren nämlich zwei Grundstücke der Antragsteller noch als Freiland gewidmet, mit einer Umwidmung war in naher Zukunft konkret noch nicht zu rechnen. Für ein weiteres Grundstück lag die Widmung „Fremdenverkehrsaufschließungsgebiet" vor, bei dem Bauabsichten unter Umständen auch an anderen öffentlich-rechtlichen Hindernissen scheitern konnten als an der mangelnden Wegverbindung. Demnach wurde in dieser Entscheidung eben auch ein Nachweis der „erfolgversprechenden" Bauabsicht in naher Zukunft verlangt. Dass im Allgemeinen die Verwirklichung einer Bauabsicht in naher Zukunft Voraussetzung für die Einräumung eines Notwegs wäre, ergibt sich aus der Rsp nicht. Lediglich zur geplanten Widmungsänderung wurde in der E 8 Ob 504/93 ausgesprochen, dass diese (öffentlich-rechtliche Änderung) in naher Zukunft bevorstehen müsse. Ein solcher Fall liegt hier angesichts der Baulandwidmung eines guten Teils des Grundstücks der Antragstellerin nicht vor. Auch wenn nun feststeht, dass von der 1936 geborenen Antragstellerin ein Bau zu ihren Lebzeiten nicht beabsichtigt und demnach von einer Bebauung in naher Zukunft angesichts ihrer doch noch beträchtlichen statistischen Lebenserwartung nicht auszugehen ist, kann im vorliegenden Fall der objektive Bedarf für eine Zufahrt zu der Liegenschaft der Antragstellerin nicht verneint werden. Eine im Bauland liegende Liegenschaft kann ihrer Natur und Beschaffenheit nach den Nutzen ihrer Verwendung zu Bauzwecken gewähren, sodass iSd Rsp die öffentlich-rechtliche Widmung als Bauland ausschlaggebend ist (3 Ob 183/03p). Wie auch Egglmeier-Schmolke (aaO) einräumt, ermöglicht Paragraph 24, NWG auch nachträglich wiederum die Aufhebung der Notwegservitut, wenn diese entbehrlich wird. Soweit noch keine Bauführung erfolgt, kann es auch zu keiner Belastung der Grundstücke des Antragsgegners kommen, jedenfalls soweit nicht die zugelassenen baulichen Veränderungen für den Weg bereits vor dem eigentlichen Bau in Angriff genommen werden sollten. Eine entsprechende Einschränkung der stattgebenden Entscheidung wäre zudem denkbar.
Auf die im Rechtsmittel genannten Regelungen des Vorarlberger BauG muss nicht mehr eingegangen werden.
c) Zu Unrecht macht auch in dritter Instanz der Antragsgegner noch auffallende Sorglosigkeit der Antragstellerin iSd § 2 Abs 1 NWG aF geltend (vgl. dazu Egglmeier-Schmolke in Schwimann3, § 2 NWG Rz 4 ff mit einer Reihe von Fällen). Eine solche würde eine ungewöhnliche, schwerwiegende und subjektiv auch vorwerfbare Vernachlässigung der objektiv gebotenen Sorgfalt der Antragstellerin voraussetzen (3 Ob 183/03p mwN). Ein solcher Vorwurf kann der Antragstellerin, die die Liegenschaft im Erbweg vor deren Umwidmung in Bauland erwarb, keinesfalls gemacht werden. Auffallende Sorglosigkeit ist u.a. anzunehmen, wenn jemand eine Liegenschaft ohne vorherige Erkundigung über allfällige Wegeverbindungen erwirbt; das gilt aber nicht, wenn ein tatsächlich eingetretener Wegebedarf in seiner Art, seinem Ausmaß und seiner Intensität bei einer früheren vertraglichen Gestaltung der die notleidenden Liegenschaften treffenden Rechtsbeziehungen nicht leicht vorhersehbar war (3 Ob 183/03p mwN). Im vorliegenden Fall erfolgte die vertragliche Regelung durch den Rechtsvorgänger der Antragstellerin, die zu seinem Alleineigentum an den streitteiligen Grundstücken führten, bereits im Jahr 1937, also fast vierzig Jahre vor der Umwidmung eines Teils des Grundstücks in Bauland-Wohngebiet. Somit kann nicht gesagt werden, es wäre die Notwendigkeit einer Wegverbindung für ein Baugrundstück damals leicht voraussehbar gewesen. Der Antragstellerin als Erbin muss aber ein Anspruch dann zugebilligt werden, wenn dieser auch dem Erblasser zugestanden wäre (so zutreffend Egglmeier-Schmolke aaO § 2 NWG Rz 11), was nach dem Gesagten zu bejahen ist. Auf die Behauptung, es wäre eine der übrigen geprüften Wegevarianten (Nr. 2 und 3) zweckmäßiger, kommt der Antragsgegner im Revisionsrekursverfahren nicht mehr zurück.c) Zu Unrecht macht auch in dritter Instanz der Antragsgegner noch auffallende Sorglosigkeit der Antragstellerin iSd Paragraph 2, Absatz eins, NWG aF geltend vergleiche dazu Egglmeier-Schmolke in Schwimann3, Paragraph 2, NWG Rz 4 ff mit einer Reihe von Fällen). Eine solche würde eine ungewöhnliche, schwerwiegende und subjektiv auch vorwerfbare Vernachlässigung der objektiv gebotenen Sorgfalt der Antragstellerin voraussetzen (3 Ob 183/03p mwN). Ein solcher Vorwurf kann der Antragstellerin, die die Liegenschaft im Erbweg vor deren Umwidmung in Bauland erwarb, keinesfalls gemacht werden. Auffallende Sorglosigkeit ist u.a. anzunehmen, wenn jemand eine Liegenschaft ohne vorherige Erkundigung über allfällige Wegeverbindungen erwirbt; das gilt aber nicht, wenn ein tatsächlich eingetretener Wegebedarf in seiner Art, seinem Ausmaß und seiner Intensität bei einer früheren vertraglichen Gestaltung der die notleidenden Liegenschaften treffenden Rechtsbeziehungen nicht leicht vorhersehbar war (3 Ob 183/03p mwN). Im vorliegenden Fall erfolgte die vertragliche Regelung durch den Rechtsvorgänger der Antragstellerin, die zu seinem Alleineigentum an den streitteiligen Grundstücken führten, bereits im Jahr 1937, also fast vierzig Jahre vor der Umwidmung eines Teils des Grundstücks in Bauland-Wohngebiet. Somit kann nicht gesagt werden, es wäre die Notwendigkeit einer Wegverbindung für ein Baugrundstück damals leicht voraussehbar gewesen. Der Antragstellerin als Erbin muss aber ein Anspruch dann zugebilligt werden, wenn dieser auch dem Erblasser zugestanden wäre (so zutreffend Egglmeier-Schmolke aaO Paragraph 2, NWG Rz 11), was nach dem Gesagten zu bejahen ist. Auf die Behauptung, es wäre eine der übrigen geprüften Wegevarianten (Nr. 2 und 3) zweckmäßiger, kommt der Antragsgegner im Revisionsrekursverfahren nicht mehr zurück.
Nach all dem wäre - allenfalls nach der von der zweiten Instanz noch für erforderlich gehaltenen Verfahrensergänzung zur näheren Beschaffenheit der Servitut im letzten Teil ihres Verlaufs - dem Antrag stattzugeben.
Demnach erfordert die Einräumung des rechtlichen Gehörs der an den zu belasteten Liegenschaften dinglich Berechtigten deren Einbeziehung in das Rekursverfahren. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der außerstreitigen Rechtssache an die zweite Instanz. Diese wird die Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung an diese Beteiligten (gemäß § 15 Abs 6 NWG aF) zu eigenen Handen zu veranlassen und nach Einlangen allfälliger Rekurse sowie der Rekursbeantwortung oder fruchtlosem Ablauf der hiefür offenen Fristen und erneuter Vorlage des Akts erneut über das Rechtsmittel des Antragsgegners gegen die erstinstanzliche Entscheidung zu befinden haben. Ihr wird es obliegen, die Frage zu prüfen, ob sie ihrerseits die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Servitutsberechtigten in erster Instanz aufzugreifen haben wird. Auf § 18 Abs 1 NWG aF wird hingewiesen.Demnach erfordert die Einräumung des rechtlichen Gehörs der an den zu belasteten Liegenschaften dinglich Berechtigten deren Einbeziehung in das Rekursverfahren. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der außerstreitigen Rechtssache an die zweite Instanz. Diese wird die Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung an diese Beteiligten (gemäß Paragraph 15, Absatz 6, NWG aF) zu eigenen Handen zu veranlassen und nach Einlangen allfälliger Rekurse sowie der Rekursbeantwortung oder fruchtlosem Ablauf der hiefür offenen Fristen und erneuter Vorlage des Akts erneut über das Rechtsmittel des Antragsgegners gegen die erstinstanzliche Entscheidung zu befinden haben. Ihr wird es obliegen, die Frage zu prüfen, ob sie ihrerseits die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Servitutsberechtigten in erster Instanz aufzugreifen haben wird. Auf Paragraph 18, Absatz eins, NWG aF wird hingewiesen.
Auch wenn nach § 25 Abs 1 NWG aF die Antragstellerin sämtliche notwendigen Kosten der Gegenparteien zu ersetzen hat, erscheint es zweckmäßig, in der vorliegenden aufhebenden Entscheidung die Kostenentscheidung der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren vorzubehalten.Auch wenn nach Paragraph 25, Absatz eins, NWG aF die Antragstellerin sämtliche notwendigen Kosten der Gegenparteien zu ersetzen hat, erscheint es zweckmäßig, in der vorliegenden aufhebenden Entscheidung die Kostenentscheidung der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren vorzubehalten.