Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist nicht berechtigt. Jede nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Bewirtschaftungsart - demnach auch eine solche zu Bauzwecken (EvBl. 1965/106 mwN) - fällt unter den Begriff der ordentlichen Bewirtschaftung oder Benutzung im Sinn des § 1 NWG (EvBl. 1964/181 mwN; Petrasch in Rummel2, Rz 6 zu § 480 B). Auch eine Widmungsänderung, soferne sie nur nicht dem öffentlichen Recht widerspricht, kann grundsätzlich die Einräumung eines Notweges rechtfertigen (Petrasch aaO;Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist nicht berechtigt. Jede nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Bewirtschaftungsart - demnach auch eine solche zu Bauzwecken (EvBl. 1965/106 mwN) - fällt unter den Begriff der ordentlichen Bewirtschaftung oder Benutzung im Sinn des Paragraph eins, NWG (EvBl. 1964/181 mwN; Petrasch in Rummel2, Rz 6 zu Paragraph 480, B). Auch eine Widmungsänderung, soferne sie nur nicht dem öffentlichen Recht widerspricht, kann grundsätzlich die Einräumung eines Notweges rechtfertigen (Petrasch aaO;
Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Call-Eccher, Sachenrecht2 131). Unbestritten ist, daß es sich bei den Grundstücken der Streitteile jeweils um Bauland (im Sinne des § 11 a TROG) handelt. § 4 Abs. 1 TBO ordnet an, daß eine bauliche Anlage nur auf Grundstücken errichtet werden darf, die eine dieser Bebauung entsprechende rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben. Der gestellte Antrag zielt in diese Richtung. Ist aber die rechtlich gesicherte Wegeverbindung Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung, dann kann es bei der Einräumung eines Notweges, wie bereits in der Entscheidung EvBl. 1965/106 und ihr folgend in den nicht veröffentlichten Entscheidungen 1 Ob 802/82, 6 Ob 734/82 und 5 Ob 143/67 ausgesprochen wurde, entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs nicht darauf ankommen, ob der Eigentümer des Grundstückes schon derzeit den festen Entschluß zur Errichtung des Gebäudes gefaßt hat, ist doch nicht das Bedürfnis des jeweiligen Eigentümers der Liegenschaft, sondern der Liegenschaft selbst entscheidend (JBl. 1967, 529; Petrasch aaO; Feil, Liegenschaftsrecht I 207).Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Call-Eccher, Sachenrecht2 131). Unbestritten ist, daß es sich bei den Grundstücken der Streitteile jeweils um Bauland (im Sinne des Paragraph 11, a TROG) handelt. Paragraph 4, Absatz eins, TBO ordnet an, daß eine bauliche Anlage nur auf Grundstücken errichtet werden darf, die eine dieser Bebauung entsprechende rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben. Der gestellte Antrag zielt in diese Richtung. Ist aber die rechtlich gesicherte Wegeverbindung Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung, dann kann es bei der Einräumung eines Notweges, wie bereits in der Entscheidung EvBl. 1965/106 und ihr folgend in den nicht veröffentlichten Entscheidungen 1 Ob 802/82, 6 Ob 734/82 und 5 Ob 143/67 ausgesprochen wurde, entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs nicht darauf ankommen, ob der Eigentümer des Grundstückes schon derzeit den festen Entschluß zur Errichtung des Gebäudes gefaßt hat, ist doch nicht das Bedürfnis des jeweiligen Eigentümers der Liegenschaft, sondern der Liegenschaft selbst entscheidend (JBl. 1967, 529; Petrasch aaO; Feil, Liegenschaftsrecht römisch eins 207).
Dem Revisionsrekurs ist der Erfolg zu versagen.
Da noch nicht feststeht, wer nach § 25 Abs. 1 NWG die Verfahrenskosten zu tragen haben wird, sind die Kosten des Revisionsrekursverfahrens als weitere Verfahrenskosten zu bestimmen.Da noch nicht feststeht, wer nach Paragraph 25, Absatz eins, NWG die Verfahrenskosten zu tragen haben wird, sind die Kosten des Revisionsrekursverfahrens als weitere Verfahrenskosten zu bestimmen.