Rechtssatz RS0079860
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079860
Entscheidungsdatum
29.09.2025
Rechtssatz
Der Zweck des Notwegegesetzes umfaßt nicht bloß die Beförderung oder Erleichterung einer landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücksnutzung sondern jede ordentliche Bewirtschaftung, insbesondere, soweit dies nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig erscheint, also auch die Verwendung als Baugrund; über diesen Gesetzeszweck wird nicht dadurch hinausgegangen, daß das anders nicht zu befriedigende Wegebedürfnis auf einer Intensivierung der Grundstücksnutzung durch den Eigentümer des notleidenden Grundstückes beruht.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 734/82
Entscheidungstext OGH 13.10.1982 6 Ob 734/82
- 1 Ob 40/86
Entscheidungstext OGH 16.12.1986 1 Ob 40/86
nur: Der Zweck des Notwegegesetzes umfaßt nicht bloß die Beförderung oder Erleichterung einer landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücksnutzung sondern jede ordentliche Bewirtschaftung. (T1)
- 8 Ob 582/87
Entscheidungstext OGH 04.06.1987 8 Ob 582/87
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: ordentliche Benützung ist auch die Benützung des auf der als Bauland gewidmten Grundparzelle errichteten Gebäudes als Wohnung. (T2)
- 1 Ob 508/90
Entscheidungstext OGH 06.03.1990 1 Ob 508/90
nur: Der Zweck des Notwegegesetzes umfaßt nicht bloß die Beförderung oder Erleichterung einer landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücksnutzung sondern jede ordentliche Bewirtschaftung, insbesondere, soweit dies nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig erscheint, also auch die Verwendung als Baugrund. (T3)
- 8 Ob 543/91
Entscheidungstext OGH 23.05.1991 8 Ob 543/91
nur T3; Beisatz: Hier: Gewerbebetrieb. (T4) Veröff: WoBl 1992,163
- 6 Ob 578/92
Entscheidungstext OGH 27.08.1992 6 Ob 578/92
Auch; Beisatz: Es kommt auf die objektive Bewirtschaftungsmöglichkeit und Benützungsmöglichkeit des notleidenden Grundstückes an. (T5)
- 7 Ob 616/93
Entscheidungstext OGH 02.02.1994 7 Ob 616/93
Auch; nur T3; Beis wie T5
- 4 Ob 592/95
Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 592/95
Auch; nur T1; Beisatz: Zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benützung einer Liegenschaft gehört auch die Erhaltung und die allfällige Errichtung von Gebäuden. (T6)
- 4 Ob 207/24f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.09.2025 4 Ob 207/24f
vgl; Beisatz wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0079860
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19821013_OGH0002_0060OB00734_8200000_001