Begründung:
Durch eine Vorarlberger Landgemeinde verläuft (in westlicher Richtung) eine Landesstraße unmittelbar an einer Kirche vorbei. In diesem Bereich schließt (östlich der Kirche) eine gemeindeeigene asphaltierte, dem Verkehr gewidmete Grundfläche (nördlich) an die Landesstraße an. An die so gebildete öffentliche Verkehrsfläche raint nächst der Kirche (östlich von ihr) eine aus drei Grundstücken (Nr 1671, 147 und 1673) bestehende unregelmäßig geformte Grundfläche ("A") mit einer Breite (in Ost-West-Ausdehnung) im Mittel von 25 m und einer Länge (in Nord-Süd-Ausrichtung) im Mittel von 50 m. An diese Grundfläche grenzt (östlich) die ebenfalls an die öffentliche Verkehrsfläche anrainende, aus zwei Grundstücken (Nr 1675/1 und 225) bestehende nahezu rechtwinkelige Grundfläche ("B") mit einer Breite (in Ost-West--Ausrichtung) im Mittel von 30 m und einer Länge (in Nord-Süd-Ausdehnung) im Mittel von 25 m. Von der öffentlichen Verkehrsfläche weg verläuft zunächst entlang der Grenze zwischen den beiden erwähnten Grundflächen "A" und "B" teils auf den Grundstücken (Nr 1671 und 1673) der Fläche "A" und teils auf dem Grundstück (Nr 1675/1) der Fläche "B", dann aber in einem Bogen ausschließlich auf dem erstgenannten Grund (Grundstück Nr 1673 der Fläche "A") in der Natur ein Weg.
Dieser Weg ist 3 m breit. Er besitzt einen tragfähigen Unterbau und ist geschottert, aber nicht asphaltiert.
Es handelt sich um einen agrarbehördlich anerkannten landwirtschaftlichen Güterweg. Die bringungsberechtigten Grundeigentümer bilden seit dem Jahr 1972 eine Güterweggenossenschaft im Sinn des § 13 Vorarlberger Güter- und Seilwegegesetz (GSG) LGBl 1963 Nr 25 idF des LGBl 1984/42.Es handelt sich um einen agrarbehördlich anerkannten landwirtschaftlichen Güterweg. Die bringungsberechtigten Grundeigentümer bilden seit dem Jahr 1972 eine Güterweggenossenschaft im Sinn des Paragraph 13, Vorarlberger Güter- und Seilwegegesetz (GSG) LGBl 1963 Nr 25 in der Fassung des LGBl 1984/42.
An die straßenferne (nördliche bzw nordöstliche) Grenze der mit dem Güterweg belasteten Grundflächen "A" und "B" grenzt eine unregelmäßige Fläche mit einer Breite (in nordwestlicher-südöstlicher Ausdehnung) von rund 40 m und einer mittleren Länge (in südwestlich-nordöstlicher Ausdehung) von etwa 50 m. Diese Fläche war zur Zeit der Bildung der Bringungsgemeinschaft landwirtschaftlich genutzt und ist es heute noch.
Der damalige Eigentümer veranlaßte im Jahr 1979 eine Grundstücksteilung in ein dem Güterweg nahegelegenes Grundstück X (Grundstück Nr 1672/1) mit einem Ausmaß von 920 m2 und in ein daran anschließendes fahnenparzellenartiges Grundstück XY (Grundstück Nr 1672/2) mit einem Ausmaß von 986 m2, wobei die Zufahrtstraße in Richtung Güterweg entlang der ortsfernen (nordwestlichen) Grenze des anderen Teilstückes X verläuft.Der damalige Eigentümer veranlaßte im Jahr 1979 eine Grundstücksteilung in ein dem Güterweg nahegelegenes Grundstück römisch zehn (Grundstück Nr 1672/1) mit einem Ausmaß von 920 m2 und in ein daran anschließendes fahnenparzellenartiges Grundstück XY (Grundstück Nr 1672/2) mit einem Ausmaß von 986 m2, wobei die Zufahrtstraße in Richtung Güterweg entlang der ortsfernen (nordwestlichen) Grenze des anderen Teilstückes römisch zehn verläuft.
Im September 1980 kaufte die erste Antragstellerin die Teilfäche X (Grundstück Nr 1672/1) und der zweite Antragsteller die fahnenparzellenartige Fläche Y (Grundstück Nr 1672/2). Aufgrund dieser Kaufverträge wurde 1981 das Eigentumsrecht der beiden Käufer grundbücherlich einverleibt. In beiden Liegenschaften ist die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung mit Wirkung bis 18. Dezember 1992 angemerkt.Im September 1980 kaufte die erste Antragstellerin die Teilfäche römisch zehn (Grundstück Nr 1672/1) und der zweite Antragsteller die fahnenparzellenartige Fläche Y (Grundstück Nr 1672/2). Aufgrund dieser Kaufverträge wurde 1981 das Eigentumsrecht der beiden Käufer grundbücherlich einverleibt. In beiden Liegenschaften ist die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung mit Wirkung bis 18. Dezember 1992 angemerkt.
Die beiden ersten Antragsgegner haben vom selben Verkäufer im Jahre 1981 die Grundfläche "A" samt Wohnhaus gekauft; seit 1981 ist aufgrund dieses Kaufvertrages ihr Eigentumsrecht an je einem Hälfteanteil der Liegenschaft einverleibt.
Der dritte Antragsgegner ist im Sinne einer Einantwortungsurkunde aus dem Jahr 1953 Eigentümer der Fläche "B".
Die vierte Antragsgegnerin ist die Güterweggenossenschaft.
Die Gründe der beiden Antragsteller sind verkehrsmäßig nur über den bestehenden Güterweg, den auch die Antragsteller zu landwirtschaftlichen Zwecken als Eigentümer ihrer Gründe und Mitglieder der Güterweggenossenschaft zu benützen berechtigt sind, erschließbar.
Nach einem schon vor dem Abschluß der Kaufverträge gültigen Flächenwidmungsplan liegen die Grundstücke der Antragsteller im Bauland mit der Widmung Mischgebiet.
Als Baugründe entbehren die Grundstücke der Antragsteller einer Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz.
Beide Eigentümer der in diesem Sinn notleidenden Grundstücke beabsichtigen deren Verkauf.
Sie stellten im Oktober 1990 den Antrag auf Einräumung eines Notweges durch die Dienstbarkeit eines unbeschränkten Geh- und Fahrrechtes über den bestehenden Güterweg.
Ende November 1990 beschloß die Gemeinde eine die Grundstücke der Antragsteller betreffende Bausperre.
Die Antragsgegner machten vor allem geltend, daß den Antragstellern bereits zur Zeit ihres Grunderwerbes die rechtlichen Zufahrtsmöglichkeiten ausreichend bekannt gewesen seien sowie daß sie keine eigene Bauabsicht besäßen.
Das Gericht erster Instanz räumte den Notweg antragsgemäß unter Bestimmung von Ersatzbeträgen ein.
Die Antragsgegner machten in ihrem Rekurs gegen diesen Beschluß lediglich geltend, daß die Antragsteller nicht selbst auf den im Fall einer Bauführung notleidenden Grundstücken ein Gebäude zu errichten beabsichtigten, sondern ihre Grundstücke nur als Bauland um einen entsprechend höheren als den für bloß landwirtschaftlich nutzbare Gründe erzielbaren Preis zu veräußern trachteten.
Das Rekursgericht wies in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung das Begehren der Antragsteller auf Einräumung eines Notweges ab. Dazu sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht verneinte in rechtlicher Beurteilung einen aktuellen Bedarf an der beantragten Wegeverbindung einerseits wegen der noch aufrechten Bausperre und andererseits wegen des Abganges einer eigenen Verbauungsabsicht der beiden Antragsteller.