Der Antragsteller macht in seinem Rechtsmittel geltend, daß nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch zur Sicherung eines Anspruches auf Einräumung eines Notweges eine einstweilige Verfügung erlassen werden könne. Es sei unrichtig, daß seine Liegenschaft mittels eines Sesselliftes erreichbar ist. Der Sessellift sei nur während der Wintersaison in Betrieb und auch dann nur während eingeschränkter Zeiten für reine Personenbeförderung. Die Kinder seiner Familie könnten den Sessellift zum notwendigen Schulbesuch nicht benützen, da er morgens nicht rechtzeitig in Betrieb genommen werde. Auf die Beförderung von Gütern habe er keinen Rechtsanspruch, in der Zeit vom 15.4. bis 15.12.1991 sei der Lift überhaupt nicht in Betrieb. Dazu komme, daß die Ausstiegsstelle ca 200 bis 300 m vom Gasthaus entfernt sei. Aufgrund des Beschlusses des Rekursgerichtes sei er gezwungen gewesen, unverzüglich den Gasthausbetrieb zu schließen und das Haus mit seiner Familie zu verlassen.
Der Revisionsrekurs ist im Sinne seines im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrages (EvBl 1955/188) berechtigt.
Auch zur Sicherung von Ansprüchen, die im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen und dann nach den Grundsätzen der Exekutionsordnung vollstreckbar sind, können einstweilige Verfügungen nach den Verfahrensvorschriften der Exekutionsordnung erlassen werden (EvBl 1971/107; MietSlg 19.036/28; SZ 34/105; JBl 1960, 302; 5 Ob 591/85; Heller-Berger-Stix 2696 f; Rintelen, EV 29 f; Ott Rechtsfürsorgeverfahren 125, 273). Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines Notweges ist daher unter den Voraussetzungen des § 381 EO die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zulässig (JBl 1960, 302, 1 Ob 719/86, Petrasch in Rummel2, Rz 11 zu § 480; Ehrenzweig2 I/2, 348 FN 50; Rintelen aaO 30; Ott aaO 273).Auch zur Sicherung von Ansprüchen, die im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen und dann nach den Grundsätzen der Exekutionsordnung vollstreckbar sind, können einstweilige Verfügungen nach den Verfahrensvorschriften der Exekutionsordnung erlassen werden (EvBl 1971/107; MietSlg 19.036/28; SZ 34/105; JBl 1960, 302; 5 Ob 591/85; Heller-Berger-Stix 2696 f; Rintelen, EV 29 f; Ott Rechtsfürsorgeverfahren 125, 273). Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines Notweges ist daher unter den Voraussetzungen des Paragraph 381, EO die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zulässig (JBl 1960, 302, 1 Ob 719/86, Petrasch in Rummel2, Rz 11 zu Paragraph 480,; Ehrenzweig2 I/2, 348 FN 50; Rintelen aaO 30; Ott aaO 273).
Mit einer einstweiligen Verfügung nach § 381 Z 2 EO kann selbst der endgültigen Entscheidung inhaltlich vorgegriffen werden (JBl 1985, 423; EvBl 1983/144; SZ 55/78; 1 Ob 719/86 ua).Mit einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO kann selbst der endgültigen Entscheidung inhaltlich vorgegriffen werden (JBl 1985, 423; EvBl 1983/144; SZ 55/78; 1 Ob 719/86 ua).
Das Notwegegesetz bezweckt die Ermöglichung oder die Erleichterung der Benützung von Grund und Boden. Dabei kommt nicht nur landwirtschaftliche Benützung in Betracht (JBl 1967, 529; SZ 33/4), sondern jede nach öffentlichrechtlichen Vorschriften zulässige Bewirtschaftungsart (EvBl 1964/181), zB Gewerbebetrieb, sofern der Bedarf für die Liegenschaft und nicht bloß für den einzelnen Eigentümer besteht (JBl 1967, 529) und die Liegenschaft für den Betrieb eingerichtet ist, dieser also nicht ebensogut auf einem anderen Grundstück erfolgen könnte (SZ 33/4). Dient ein Haus der Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Antragsteller, steht die für Wohnzwecke erforderliche Zubringung von Lebensmitteln, Haushaltsgegenständen und Brennmaterial sowie die Ermöglichung der Zufahrt für Feuerwehr und Rettung im Zusammenhang mit der ordentlichen Benützung der Liegenschaft (5 Ob 634/76; 1 Ob 40/86; Petrasch, aaO, Rz 6).
Auf der Grundlage der Tatsachen-Feststellungen des Erstgerichtes ist der Anspruch des Antragstellers auf Einräumung eines Notweges bescheinigt. Dies gilt hinsichtlich der Benützung des Gasthauses "E*****" sowohl für private Wohnzwecke als auch für gewerbliche Zwecke (Gasthausbetrieb). Der Bedarf des Antragstellers ist kein bloß bei ihm zutreffender zufälliger, er wird auch für jeden späteren Benützer des Hauses bestehen (JBl 1967, 529); es kann auch der Betrieb der Gastwirtschaft nicht ebenso gut auf einem anderen Grundstück erfolgen (SZ 33/4).
Deckt sich - wie im vorliegenden Fall - der Inhalt der angestrebten einstweiligen Verfügung mit dem Urteilsbegehren, sodaß damit der endgültigen Entscheidung vorgegriffen werden würde, so darf sie nur nach Maßgabe des § 381 Z 2 EO erlassen werde (Heller-Berger-Stix, 2692 f und 2723; MietSlg 30.861;Deckt sich - wie im vorliegenden Fall - der Inhalt der angestrebten einstweiligen Verfügung mit dem Urteilsbegehren, sodaß damit der endgültigen Entscheidung vorgegriffen werden würde, so darf sie nur nach Maßgabe des Paragraph 381, Ziffer 2, EO erlassen werde (Heller-Berger-Stix, 2692 f und 2723; MietSlg 30.861;
35.880 uva), wenn sie zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheint. Diese Voraussetzungen müssen von der gefährdeten Partei konkret behauptet und bescheinigt werden (MietSlg 30.862, 34.865, 35.880). Ein unwiederbringlicher Schaden liegt nur dann vor, wenn ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder Personen eintritt, die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist und Schadenersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem verursachten Schaden nicht völlig adäquat ist (Heller-Berger-Stix, 2724; MietSlg 25.618; JBl 1955, 72; MietSlg 35.880; 1 Ob 719/86; 7 Ob 711/87).
Soweit der Antragsteller das Gasthaus "E*****" für Wohnzwecke benützt, ist die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens evident. Schon allein die fehlende Zufahrtsmöglichkeit für Rettung und Feuerwehr hat zur Folge, daß Schäden drohen, die durch Geldersatz nicht adäquat ausgeglichen werden können. Insoweit sind daher die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung bereits gegeben.
Der Sicherungsanspruch des Antragstellers geht jedoch darüber hinaus und richtet sich auf Einräumung eines Notweges auch soweit, als dies zur Bewirtschaftung des Gasthauses "E*****" erforderlich ist. Diesbezüglich liegt die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens nach Ansicht des Antragstellers darin, daß er ohne Einräumung eines Notweges seine einzige, Erwerbsquelle verlöre. Das Rekursgericht hat hingegen die Meinung vertreten, das Gasthaus des Antragstellers könne auch noch mittels eines Sesselliftes erreicht werden und mit diesem sei auch die Beförderung der nötigen Waren und Lieferungen möglich; gleiches gelte auch für potentielle Besucher. Eine allfällige Umsatzeinbuße stelle einen Vermögensschaden dar und könne grundsätzlich in angemessener Weise durch Geldersatz abgegolten werden.
In der Rechtsprechung wurde auch die drohende Gefahr des Verlustes von Kunden als unwiederbringlicher Schaden im Sinne des § 381 Z 2 EO angesehen (vgl SZ 51/20; ÖBl 1974, 14). Die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens muß sich aber aus dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ergeben oder es müssen konkrete Umstände vorliegen, die den Eintritt dieses Nachteiles als wahrscheinlich erscheinen lassen (MietSlg 35.880; 7 *****; 6 Ob 545/88).In der Rechtsprechung wurde auch die drohende Gefahr des Verlustes von Kunden als unwiederbringlicher Schaden im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO angesehen vergleiche SZ 51/20; ÖBl 1974, 14). Die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens muß sich aber aus dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ergeben oder es müssen konkrete Umstände vorliegen, die den Eintritt dieses Nachteiles als wahrscheinlich erscheinen lassen (MietSlg 35.880; 7 *****; 6 Ob 545/88).
Um die Gefahr eines drohenden Kundenverlustes beurteilen zu können, reichen jedoch die Feststellungen dees Erstgerichtes nicht aus. Während der Antragsteller behauptete, der Gasthausbetrieb könne nicht aufrechterhalten werden, falls den Lieferanten die Zufahrt verwehrt werde, brachten die Antragsgegner vor, die Versorgung sei auch durch den Sessellift möglich. Feststellungen darüber wurden nicht getroffen. Wenn auch der Antragsteller schon im Antrag auf Einräumung eines Notweges zugestanden hat, daß sich das Gasthaus in unmittelbarer Nähe der Bergstation des S*****sesselliftes befindet, so ergibt sich daraus - entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Ansicht - nicht schon, daß auch eine ausreichende Versorgung möglich ist. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, ob und inwieweit eine Versorgung über den Sessellift möglich ist und ob der Antragsteller bei Fehlen einer ausreichenden Zufahrtsmöglichkeit den Betrieb sperren oder erheblich einschränken müßte. Sollte dies notwendig sein, so wäre die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens gegeben und die beantragte einstweilige Verfügung zur Gänze zu erlassen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 78 EO, § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf Paragraph 78, EO, Paragraph 52, ZPO.