Rechtssatz RS0079863
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079863
Entscheidungsdatum
29.09.2025
Rechtssatz
Das Notwegegesetz soll die Benützung von Grund und Boden überhaupt ermöglichen oder erleichtern; die fortschreitende Motorisierung läßt den Bedarf nach einer Zufahrtsmöglichkeit mit Personenkraftwagen auf einem bereits bestehenden Weg nicht als bloß zufälligen des derzeitigen Eigentümers erscheinen (JBl 1967,529). Die Schaffung einer Wegeverbindung, die die Zubringung der für die Lebensführung notwendigen Sachen sowie die Zufahrt für Feuerwehr und Rettung (vergleiche dazu JBl 1976,317) ermöglicht, kann daher nicht nur der Bequemlichkeit der Liegenschaftseigentümer, sondern auch der Befriedigung von Bedürfnissen, welche sich aus der ordentlichen Benützung der Liegenschaft ergeben, dienen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 634/76
Entscheidungstext OGH 19.10.1976 5 Ob 634/76
- 1 Ob 40/86
Entscheidungstext OGH 16.12.1986 1 Ob 40/86
- 8 Ob 543/91
Entscheidungstext OGH 23.05.1991 8 Ob 543/91
Veröff: WoBl 1992,163
- 7 Ob 552/94
Entscheidungstext OGH 29.06.1994 7 Ob 552/94
Vgl; nur: Das Notwegegesetz soll die Benützung von Grund und Boden überhaupt ermöglichen oder erleichtern; die fortschreitende Motorisierung läßt den Bedarf nach einer Zufahrtsmöglichkeit mit Personenkraftwagen auf einem bereits bestehenden Weg nicht als bloß zufälligen des derzeitigen Eigentümers erscheinen (JBl 1967,529). (T1) Veröff: SZ 67/119
- 2 Ob 552/95
Entscheidungstext OGH 24.08.1995 2 Ob 552/95
Vgl
- 4 Ob 592/95
Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 592/95
Vgl; Beisatz: Zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benützung einer Liegenschaft gehört auch die Erhaltung und die allfällige Errichtung von Gebäuden. (T2)
- 3 Ob 183/03p
Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 183/03p
Auch; Beisatz: Soll ein auf Bauland zu errichtendes Haus der Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Antragsteller dienen, so gehört die Zubringung von Lebensmitteln, Haushaltsgegenständen und Brennmaterial sowie die Ermöglichung der Zufahrt für Feuerwehr und Rettung oder anderer Fahrzeuge im Interesse einer zeitgemäßen Daseinsvorsorge - so etwa solcher der Polizei, Müllabfuhr oder Kanalreinigung - zur ordentlichen Benützung der Liegenschaft. (T3); Beisatz: Es ist daher auch Bewohnern eines Gartensiedlungsgebiets nicht zumutbar, etwa Lebensmittel, Haushaltsgegenstände, Brennstoffe und Baumaterialien vom Ende der öffentlichen Straße zu ihren Liegenschaften zu tragen oder mit Trägern dorthin befördern zu lassen. Die ordentliche Benützung solcher Liegenschaften erfordert vielmehr eine Zufahrtsmöglichkeit für PKW und-soweit das die Wegbreite und der Wegzustand erlauben-auch für LKW. (T4); Veröff: SZ 2003/113
- 7 Ob 228/10w
Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 228/10w
- 1 Ob 216/17x
Entscheidungstext OGH 15.12.2017 1 Ob 216/17x
Vgl; Beisatz: Die Beurteilung der Vorinstanzen, der Bedarf nach einem Notweg sei zu verneinen, weil die mittlerweile gegebene Versorgung über die moderne Gondelbahn samt eingeräumter Zufahrt über Fremdgrund in einer Strecke von ca 1 km zur Bewirtschaftung des im alpinen Gelände gelegenen Selbstbedienungsrestaurants nicht unzulänglich erscheine und jener vor der Verlegung des (alten Sessel-)Lifts im Wesentlichen entspreche, bedarf keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. (T5)
- 4 Ob 207/24f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.09.2025 4 Ob 207/24f
vgl; Beisatz: Die Schaffung einer Wegeverbindung, die die Zubringung der für die Lebensführung notwendigen Sachen sowie die Zufahrt für Feuerwehr und Rettung ermöglicht, kann nicht nur der Bequemlichkeit der Liegenschaftseigentümer, sondern auch der Befriedigung von Bedürfnissen dienen, welche sich aus der ordentlichen Benützung der Liegenschaft ergeben. (T6)
Beisatz: Das NWG kann auch im Gartensiedlungsgebiet einen Anspruch auf eine Zufahrtsmöglichkeit mit PKW und LKW sowie Fahrzeugen der öffentlichen Daseinsvorsorge verschaffen. (T7)
Beisatz: Der Entscheidung 3 Ob 183/03p ist nicht zu entnehmen, dass eine Zufahrtsmöglichkeit für LKW nur dann geboten wäre, wenn der bereits bestehende Weg eine solche von seiner Breite und seinem Zustand erlaubt; insoweit geht es vielmehr um die faktischen Gegebenheiten und den anzustellenden Interessenausgleich bei der Frage, ob ein Notweg einzuräumen und wie ein solcher auszugestalten ist. (T8); Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0079863
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19761019_OGH0002_0050OB00634_7600000_001