Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Antragsgegners ist berechtigt; der Revisionsrekurs der Antragsteller ist nicht berechtigt. Die Revisionsrekursbeantwortung des Antragsgegners war zurückzuweisen, weil sie nach Ablauf der 14-tägigen Frist des § 16 Abs 2 NWG zur Post gegeben wurde.Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Antragsgegners ist berechtigt; der Revisionsrekurs der Antragsteller ist nicht berechtigt. Die Revisionsrekursbeantwortung des Antragsgegners war zurückzuweisen, weil sie nach Ablauf der 14-tägigen Frist des Paragraph 16, Absatz 2, NWG zur Post gegeben wurde.
Der Antragsgegner verweist darauf, daß ein Notweg nur einzuräumen ist, wenn keine andere Möglichkeit besteht, eine Verbindung zum öffentlichen Wegenetz herzustellen. Die Antragsteller könnten bei der zuständigen Agrarbezirksbehörde einen Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes stellen.
Für eine Liegenschaft, welche der für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung nötigen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz entbehrt, sei es, daß eine Wegeverbindung gänzlich mangelt oder daß sie unzulänglich erscheint, kann der Eigentümer in jenen Fällen, in denen für die Befriedigung des Wegebedürfnisses nicht die Voraussetzungen der Enteignung oder unentgeltlichen Gestattung nach § 365 ABGB oder nach sonstigen hierfür erlassenen Gesetzen eintreten, die gerichtliche Einräumung eines Notweges über fremde Liegenschaften begehren (§ 1 Abs 1 NWG). Die Einräumung eines Notweges setzt demnach voraus, daß (ua) kein Bringungsrecht nach dem Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz (GSGG) erwirkt werden kann (Petrasch in Rummel, ABGB2 § 480 Rz 8; s JBl 1976, 317).Für eine Liegenschaft, welche der für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung nötigen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz entbehrt, sei es, daß eine Wegeverbindung gänzlich mangelt oder daß sie unzulänglich erscheint, kann der Eigentümer in jenen Fällen, in denen für die Befriedigung des Wegebedürfnisses nicht die Voraussetzungen der Enteignung oder unentgeltlichen Gestattung nach Paragraph 365, ABGB oder nach sonstigen hierfür erlassenen Gesetzen eintreten, die gerichtliche Einräumung eines Notweges über fremde Liegenschaften begehren (Paragraph eins, Absatz eins, NWG). Die Einräumung eines Notweges setzt demnach voraus, daß (ua) kein Bringungsrecht nach dem Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz (GSGG) erwirkt werden kann (Petrasch in Rummel, ABGB2 Paragraph 480, Rz 8; s JBl 1976, 317).
Das Steiermärkische Güter- und Seilwege-Landesgesetz (GSLG 1969), LGBl 1970/21 idF Nov LGBl 1983/2, enthält Ausführungsbestimmungen zu Art I des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967 BGBl 1967/198. Gemäß § 1 Abs 1 GSLG ist ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen. Das Bringungsrecht ist als Realrecht ein Zubehör des berechtigten Grundstückes (§ 1 Abs 3 leg cit). Auf Antrag (ua) der Eigentümer ist gem § 2 Abs 1 leg cit ein Bringungsrecht unter Beachtung der Bestimmungen des § 3 einzuräumen, wennDas Steiermärkische Güter- und Seilwege-Landesgesetz (GSLG 1969), LGBl 1970/21 in der Fassung Nov LGBl 1983/2, enthält Ausführungsbestimmungen zu Artikel römisch eins, des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967 BGBl 1967/198. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GSLG ist ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen. Das Bringungsrecht ist als Realrecht ein Zubehör des berechtigten Grundstückes (Paragraph eins, Absatz 3, leg cit). Auf Antrag (ua) der Eigentümer ist gem Paragraph 2, Absatz eins, leg cit ein Bringungsrecht unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 3, einzuräumen, wenn
1. die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und
2. dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen, insbesondere des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt und den in § 3 Abs 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.2. dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen, insbesondere des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt und den in Paragraph 3, Absatz eins, aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.
Nach § 3 Abs 1 leg cit sind Art, Inhalt und Umfang der Bringungsrechte so festzusetzen, daßNach Paragraph 3, Absatz eins, leg cit sind Art, Inhalt und Umfang der Bringungsrechte so festzusetzen, daß
1. die durch die Einräumung und Ausübung des Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen,
2. weder Menschen noch Sachen gefährdet werden,
3. fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
4. möglichst geringe Kosten verursacht werden.
Bringungsanlagen sind (ua) nichtöffentliche Wege (Güterwege) (§ 4 leg cit). Über Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes und über Entschädigungs- oder Beitragsleistungen ist unter Ausschluß des Rechtsweges von den Agrarbehörden zu entscheiden (§ 19 Abs 1 und 2 leg cit).Bringungsanlagen sind (ua) nichtöffentliche Wege (Güterwege) (Paragraph 4, leg cit). Über Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes und über Entschädigungs- oder Beitragsleistungen ist unter Ausschluß des Rechtsweges von den Agrarbehörden zu entscheiden (Paragraph 19, Absatz eins und 2 leg cit).
Die Antragsteller begehren die Einräumung eines Notweges, um ihre land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke ordentlich bewirtschaften und benützen zu können. Zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benützung einer Liegenschaft gehört auch die Erhaltung und die allfällige Errichtung von Gebäuden. Jene Bedürfnisse, die der von den Antragstellern begehrte Notweg decken soll, rechtfertigen demnach auch die Einräumung eines Bringungsrechtes. Ein Notweg darf aber nur eingeräumt werden, wenn keine andere Möglichkeit besteht, die fehlende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz herzustellen.
Der Antrag auf Einräumung eines Notweges ist daher zwar zulässig, aber sachlich nicht gerechtfertigt (s RZ 1992/93 zum vergleichbaren Fall einer behaupteten Wegedienstbarkeit).
Dem Revisionsrekurs des Antragsgegners war Folge zu geben und der Antrag auf Einräumung eines Notweges abzuweisen. Der Revisionsrekurs der Antragsteller mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs 1 NWG (EvBl 1985/127; EvBl 1987/138), die Bemessungsgrundlage auf § 14 lit c) RATG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 25, Absatz eins, NWG (EvBl 1985/127; EvBl 1987/138), die Bemessungsgrundlage auf Paragraph 14, Litera c,) RATG.