Rechtssatz RS0045547
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045547
Entscheidungsdatum
21.11.1995
Rechtssatz
Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges ist ohne Bedeutung, ob die Antragsteller allenfalls eine (teilweise) Befriedigung ihres Wegebedürfnisses auch durch Antragstellung bei einer Verwaltungsbehörde erreichen könnten. Ob für die Befriedigung des Wegebedürfnisses die Voraussetzungen nach sonstigen Gesetzen gegeben sind, betrifft die Frage der Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs 1 NWG.Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges ist ohne Bedeutung, ob die Antragsteller allenfalls eine (teilweise) Befriedigung ihres Wegebedürfnisses auch durch Antragstellung bei einer Verwaltungsbehörde erreichen könnten. Ob für die Befriedigung des Wegebedürfnisses die Voraussetzungen nach sonstigen Gesetzen gegeben sind, betrifft die Frage der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins, NWG.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 724/89
Entscheidungstext OGH 21.12.1989 7 Ob 724/89
- 4 Ob 592/95
Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 592/95
Auch; Beisatz: Rechtfertigen jene Bedürfnisse, die der von den Antragstellern begehrte Notweg decken soll, auch die Einräumung eines Bringungsrechtes, so ist der Antrag auf Einräumung eines Notweges zwar zulässig, aber sachlich nicht gerechtfertigt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0045547
Dokumentnummer
JJR_19891221_OGH0002_0070OB00724_8900000_001