Begründung:
Die Antragsteller sind je zur Hälfte Eigentümer der in der Ried „Im Berg“ auf einem Hang oberhalb des Flusses „G*“ gelegenen Liegenschaft EZ * KG *, mit der Bauparzelle *, Haus Nr. *, und dem Grundstück * Weide. Letzteres umschließt die Bauparzelle. Die Antragsgegner sind zu je einem Drittel Eigentümer der Liegenschaft EZ *, KG *, mit der Bauparzelle *, Haus Nr. *, und den Grundstücken * Weide und * Garten.
Die Antragsteller beantragten die Einräumung eines Notweges „in Form einer Dienstbarkeit des Fahrweges entlang des bereits bestehenden Weges über die Grundparzelle * der KG *“, Bestimmung der hiefür den Antragsgegnern zu leistenden Entschädigungssumme und die amtswegige Einverleibung der Dienstbarkeit im Grundbuch nach Rechtskraft des Beschlusses. Sie behaupteten, seit Menschengedenken bestehe als einzige Verbindung zur Ortsstraße ein öffentlich genutzter Weg, welcher vom Fluß hangaufwärts über das Grundstück * der Antragsgegner an deren Haus vorbei, weiter über das Grundstück Nr. * der Antragsteller und an deren Haus vorbei zwischen Äckern und Weingärten bis zur Ruine R* führe. Sämtliche Anrainer benutzten diesen Weg als Gehweg und, soweit es der Zustand des Weges erlaubt, auch als Fahrweg für einspurige oder einachsige Fahrzeuge. Die Antragsgegner hätten im Zuge der Verlegung eines Kanales zu ihrem Haus den Weg bis zu ihrem Haus auf eine Breite von ca. 3 m ausgebaut, so daß sie ihr Haus auch mit Kraftfahrzeugen erreichen könnten. Im Zuge der Verlegung des Kanales zum Hause der Antragsteller sei mit Zustimmung der Antragsgegner die Wegtrasse zwischen beiden Häusern auf ca. 1,20 m verbreitert worden, damit auch die Antragsteller mit kleineren Fahrzeugen bequemer zu ihrem Haus gelangen könnten. Die Antragsteller hätten von dieser Möglichkeit in der Folge Gebrauch gemacht. Seit März 1974 verwehrten jedoch die Antragsgegner den Antragstellern ein Zufahren zu ihrem Haus. Die Zweitantragstellerin benötige den Weg für Fahrten mit dem Moped zu ihrem Arbeitsplatz nach Krems an der Donau. Die bisher ausgeübte Wegegerechtigkeit genüge den zeitgemäßen Erfordernissen nicht mehr, vielmehr benötigten auch die Antragsteller eine Zufahrtsmöglichkeit zu ihrem Haus in der Weise, wie sie den Antragsgegnern zur Verfügung stehe.
Die Antragsgegner beantragten die Abweisung des Antrages. Sie behaupteten, der verbreiterte Weg verlaufe zur Gänze auf ihren Grundstücken. Er sei an der schmälsten Stelle 2 m und an der breitesten Stelle 2,40 m breit. Infolge der starken Neigung hätte der Weg auch während der Bauarbeiten nur schwer mit zweiachsigen Motorfahrzeugen befahren werden können, zumal kein Wendeplatz vorhanden sei und die Kraftfahrzeuge im Rückwärtsgang den steilen Weg hinunterfahren müßten. Die Antragsgegner könnten ihr Haus daher nur in Ausnahmefällen mit Kraftfahrzeugen erreichen. Um den Weg nach dem nördlichen Teil des Anwesens der Antragsgegner verbreitern zu können, müßte der unmittelbar an ihr Haus anschließende Vorgarten fast zur Gänze entfernt werden. Die Kraftfahrzeuge würden in ganz geringem Abstand zu den Fenstern des Wohnhauses vorbeifahren, wodurch eine erhebliche Belästigung durch Lärm, Staub und Abgase entstehen würde. Die noch nicht schulpflichtigen Kinder des Zweitantragsgegners wären durch die Kraftfahrzeuge sehr erheblich gefährdet. Die Antragsteller verfügten über eine Zufahrtsmöglichkeit entlang des K*flusses. Dessen rechtes Ufer grenze unmittelbar an einen öffentlichen Weg und dieser wieder an die Uferböschung, welche öffentliches Gut darstelle. Der öffentliche Weg könne bis zur südlichen Grenze des Grundstückes der Antragsteller auch mit PKW befahren werden. Von dort könnten die Antragsteller ihr Haus über den bereits bestehenden Fußweg oder über die auf ihrem Grundstück vorhandene Stiege erreichen.
Während des Verfahrens erklärten sich die Antragsgegner schließlich bereit, den Antragstellern zur Herstellung einer eigenen Zufahrt einen dafür notwendigen 2 ½ m breiten Streifen des Grundstückes *, KG *, um 300 S pro Quadratmeter zu verkaufen (S 77).
Diesen Vorschlag lehnten die Antragsteller mit der wesentlichen Begründung ab, die Anlegung eines Zufahrtsweges unter Verwendung des von den Antragsgegnern angebotenen Grundstreifens erfordere die Errichtung hoher Stützmauern und wäre mit untragbaren Kosten verbunden (S 88 des Aktes).
Bei der Tagsatzung vom 30. Dezember 1975 modifizierten die Antragsteller ihren Antrag auf Einräumung des Notweges dahingehend, daß ihnen „das Geh- und Fahrtrecht im Bereiche des gesamten Weges, nämlich sowohl des asphaltierten als auch des (zu) diesem Zweck auszubauenden Teil(es), eingeräumt werden soll“. Da die engste Stelle des asphaltierten Teiles 2 m betrage, sei „dem Antrag auf Herstellung eines Notweges in dieser Breite stattzugeben“ (S 93 bis 94).
Die Antragsgegner traten auch diesem Antrag entgegen.
Das Erstgericht faßte folgenden Beschluß: „1. Gemäß dem Gesetz vom 7. Juli 1896, RGBl Nr 140, betreffend die Einräumung von Notwegen, wird ein Notweg, bestehend in der Servitut des Geh- und Fahrweges, entlang dem vorhandenen Privatweg über das Grundstück * der EZ * des GB der KG * als dienendes Grundstück zugunsten des herrschenden Grundstückes * der EZ * des GB der KG * eingeräumt.
2. Diese Servitut berechtigt zur eingeschränkten Benützung bzw. Mitbenützung des Privatweges in der Art, daß ein Befahren des Weges mit einspurigen Fahrzeugen unbeschränkt, hingegen ein Zufahren mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur in Notfällen, das heißt in Fällen der unbedingt notwendigen Zubringerfahrten, wie Heizmaterial, Krankentransporten u. dgl., gestattet ist.
3. Die Antragsteller sind verpflichtet, den bereits vorhandenen Privatweg entlang des Grundstückes * ab dem Punkt, wo der Asphaltbelag des Weges endet und der Weg in einen Naturweg von ca. 1,20 m Breite übergeht, im Sinne des straßenbautechnischen Sachverständigengutachtens, welches einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bildet, in einer Breite von 2,5 m auszubauen.
4. Des weiteren sind die Antragsteller verpflichtet, den Antragsgegnern binnen 4 Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung die mit 4.950 S bemessene Entschädigungssumme zu bezahlen oder bei Nichtannahme diesen Betrag beim Bezirksgericht K* zu erlegen.
5. Der weitergehende Antrag, einen Notweg, bestehend in der uneingeschränkten Ausübung der Servitut des Geh- und Fahrweges einzuräumen, wird abgewiesen.“
Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest: Das Haus * wurde vom Vater der Zweitantragstellerin (im Beschluß des Erstgerichtes heißt es immer Erstantragstellerin, obwohl im Kopf des Beschlusses als Erstantragsteller J* R* aufscheint) im Jahre 1923 erworben. Die Zweitantragstellerin wohnte bis zum Jahre 1945 in diesem Haus. Sie übersiedelte im Jahre 1970 wieder dorthin zurück, weil ihr das Haus von ihrem Vater geschenkt worden war. Das Haus der Antragsgegner Nr. * wird von der „Zweitantragsgegnerin“ (richtig Erstantragsgegnerin) seit dem Jahre 1928 bewohnt. Beide Häuser stehen auf einer Terrasse an der rechten, zum Grenzufer (der G*) steil abfallenden, Talflanke. Sie sind durch einen Weg, welcher in der weiteren Folge zur Ruine R* führt, „an das Ortsnetz“ angeschlossen. Dieser Weg verläuft über die Grundstücke * und * (je der Katastralgemeinde *). Im Bereich des im Eigentum der Antragsgegner stehenden Grundstückes * beträgt die mittlere Breite des Weges ca. 2,50 m und die mittlere Steigung ca. 15 %. Der Weg weist einen Asphaltbelag auf, welcher beim Stiegenaufgang zum Haus Nr. * endet. Er wurde von der Gemeinde * auf deren Kosten über Betreiben der Antragsgegner hergestellt. Im weiteren Verlauf und auf dem im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstück *, auf welchem die mittlere Steigung rund 3 % beträgt, geht der Weg „in einen Naturweg“ von ca. 1,20 m Breite über. Er setzt sich als „an sich ebenfalls 1,20 m“ breiter Steig fort. Durch Bewuchs ist jedoch „die beschotterte Breite des Weges auf ca. 60 cm beschränkt“. An diesen Weg schließt zum Steilabfall bzw. zur Stützmauerkante hin ein rund 60 cm breiter, mit Gras bewachsener Streifen an. Unterhalb des Weges und des Hauses der Antragsgegner befindet sich neben einer ca. 2 m hohen Stützmauer eine umgestochene Fläche von rund 30 m2, welche terrassenförmig in den Hang geschnitten ist und als Ziergarten verwendet wird. Zwischen dem Weg und dem Haus der Antragsgegner befindet sich ein 7 m langes Blumenbeet und an dessen Ende ein Fliederstrauch.
Eine weitere Wegverbindung zum Haus der Antragsteller besteht darin, daß entlang des rechten Ufers der G* bis unterhalb des Hauses gefahren werden kann. Von dort muß für den Aufstieg zum Haus ein Stiegenaufgang benützt werden. Von diesem sind derzeit 23 Stufen erhalten und er müßte um etwa 20 weitere Stufen ergänzt werden. Bei Hochwasser ist dieser Weg unbenützbar. Es ist nicht möglich, auf diesem Weg größere Lasten, wie Möbel oder Heizmaterial, zum Haus zu bringen.
Zum Haus der Antragsgegner kann (auf dem zuerst beschriebenen Weg) mit einem PKW zugefahren werden. Es wurde auch Heizöl sowohl zum Haus der Antragsgegner als auch zum Haus der Antragsteller transportiert. Eine Umkehrmöglichkeit (für Kraftfahrzeuge) besteht weder auf dem Grundstück der Antragsteller noch auf jenem der Antragsgegner.
Öffentliche Interessen werden von der Einräumung des Notweges laut Auskunft des Bürgermeisters von S* nicht betroffen.
Eine Beeinträchtigung des Hauses und des Grundstückes der Antragsgegner durch die Einräumung des Notweges ist nicht zu erwarten. Der Quadratmeterpreis „der einer Entschädigung zu unterziehenden Fläche“ beträgt 110 S.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, gemäß § 1 NotwegeG könne der Eigentümer einer Liegenschaft, welche der für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung nötigen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz entbehre, sei es, daß die Wegeverbindung gänzlich mangle oder daß sie unzulänglich erscheine, in jenen Fällen, in denen für die Befriedigung des Wegebedürfnisses nicht die Voraussetzungen einer Enteignung oder unentgeltlichen Gestattung nach § 365 ABGB oder nach sonstigen hiefür erlassenen Gesetzen einträten, die gerichtliche Einräumung eines Notweges über fremde Liegenschaften nach Maßgabe dieses Gesetzes begehren. Die Einräumung eines solchen Notweges sei jedoch unstatthaft, wenn der Vorteil des Notweges nicht die Nachteile überwiege, welche durch denselben den zu belastenden Liegenschaften insgesamt erwüchsen, ferner dann, wenn der Mangel der Wegeverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit des Eigentümers der notleidenden Liegenschaft zurückzuführen sei. Des weiteren sei zu berücksichtigen, daß einerseits die dienende Liegenschaft möglichst wenig belastet werde, andererseits aber dem wegberechtigten Eigentümer möglichst geringe Auslagen verursacht werden sollten.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, gemäß Paragraph eins, NotwegeG könne der Eigentümer einer Liegenschaft, welche der für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung nötigen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz entbehre, sei es, daß die Wegeverbindung gänzlich mangle oder daß sie unzulänglich erscheine, in jenen Fällen, in denen für die Befriedigung des Wegebedürfnisses nicht die Voraussetzungen einer Enteignung oder unentgeltlichen Gestattung nach Paragraph 365, ABGB oder nach sonstigen hiefür erlassenen Gesetzen einträten, die gerichtliche Einräumung eines Notweges über fremde Liegenschaften nach Maßgabe dieses Gesetzes begehren. Die Einräumung eines solchen Notweges sei jedoch unstatthaft, wenn der Vorteil des Notweges nicht die Nachteile überwiege, welche durch denselben den zu belastenden Liegenschaften insgesamt erwüchsen, ferner dann, wenn der Mangel der Wegeverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit des Eigentümers der notleidenden Liegenschaft zurückzuführen sei. Des weiteren sei zu berücksichtigen, daß einerseits die dienende Liegenschaft möglichst wenig belastet werde, andererseits aber dem wegberechtigten Eigentümer möglichst geringe Auslagen verursacht werden sollten.
Diese vom Gesetz geforderten Kriterien lägen hier vor. Zu einer ordnungsgemäßen Benützung einer Liegenschaft und vor allem eines Wohnhauses gehöre die Möglichkeit, das Haus jederzeit ohne Schwierigkeiten zu Fuß erreichen und es mit den zur Lebensführung notwendigen Gegenständen versorgen zu können. Zu diesen Gegenständen seien nicht nur Lebensmittel und andere Gegenstände, welche mit der Hand transportiert werden könnten, sondern auch Heizmaterial und Möbel hinzuzuzählen. Der Transport derartiger Gegenstände erfordere eine Zufahrtsmöglichkeit. Es könne niemandem zugemutet werden, Heizöl in Kannen „herbeischleppen zu müssen“, wenn die Möglichkeit einer einfacheren und vor allem mit Rücksicht auf das Alter der Antragsteller wesentlich bequemeren und unbeschwerlicheren Art der Zubringung bestehe. Mitunter sei auch der Transport von Personen mit einem Rettungswagen notwendig und es müsse schon deshalb eine klaglose Zufahrtsmöglichkeit gewährleistet sein. Den Antragstellern könne eine auffallende Sorglosigkeit nicht angelastet werden. Die Zweitantragstellerin habe schon seit Jahren den „streitgegenständlichen Zugang“ benützt und in jüngerer Zeit auch mit ihrem Moped befahren. Es sei für sie nicht vorhersehbar gewesen, daß der von ihr benützte Weg nicht weiterhin als Zugang zu ihrem Haus dienen solle. Der Zweitantragstellerin könne auch nicht zum Nachteil gereichen, daß ihr Vater als Vorbesitzer der Liegenschaft nicht die notwendigen Schritte zur Herstellung eines Zufahrtsweges durch Unterstützung der Antragsgegner beim Ausbau des Weges unternommen habe.
Die Nachteile, welche den Antragsgegnern aus der Einräumung des Notweges entstünden seien äußerst gering. Bei der eingeräumten Dienstbarkeit des Fahrrechtes handle es sich um ein wesentlich eingeschränktes Recht, welches ohnehin nur unbedingt notwendige Zubringerfahrten zum Inhalt habe. Schon auf Grund dieser Einschränkung sei damit zu rechnen, daß ein Befahren des Weges mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen höchst selten stattfinden werde und eine Beeinträchtigung der Antragsgegner durch Lärm und Abgase bzw. eine Gefährdung (ihrer körperlichen Sicherheit) „schwerlich“ eintreten werde. Es dürfe auch nicht übersehen werden, daß es sich bei dem eingeräumten Notweg nicht um eine Straße im herkömmlichen Sinn handle und zufolge der Beschaffenheit des Weges und des Geländes nur eine sehr langsame Fahrgeschwindigkeit eingehalten werden könne. Aus diesem Grunde sei auch „eine Gefährdung der auf dem Grundstück der Antragsgegner befindlichen Baulichkeiten auszuschließen“. Der einzige Nachteil, welcher den Antragsgegnern aus der Einräumung und vor allem aus der notwendigen straßenbautechnischen Herstellung eines befahrbaren Weges erwachse, sei „die Schleifung des vor dem Hause befindlichen Blumenbeetes und des Fliederstrauches“. Dieser Nachteil werde jedoch durch die von den Antragstellern zu leistende Entschädigungssumme zur Gänze abgegolten. Es müsse daher von einem wesentlichen Überwiegen der Vorteile, welche der Notweg für das Grundstück der Antragsteller mit sich bringe, gegenüber den „fast nicht merklichen Nachteilen für die Antragsgegner“ ausgegangen werden.
Bei der Festsetzung der Breite des Weges sei darauf Bedacht zu nehmen gewesen, ein klagloses und „gefährdungsfreies“ Zufahren zum Haus der Antragsteller zu ermöglichen.
Die von den Antragsgegnern angebotene Ersatzlösung würde dem Sinn des Notwegegesetzes aus verschiedenen Gründen widersprechen. Es erscheine wenig sinnvoll, unterhalb des bestehenden und mit relativ geringen Kosten auszubauenden Weges einen neuen anzulegen, dessen Herstellung „ungleich teurer käme“ als der Ausbau des bestehenden Weges. Dabei müßten nicht nur die Kosten für die Planierungsarbeiten, Errichtung von Stützmauern und dergleichen, sondern auch die Notwendigkeit einer genauen Planung und Projektierung unter Berücksichtigung der geologischen Verhältnisse beachtet werden. Eine solche Vorgangsweise entspreche nicht dem Sinn des Notwegegesetzes, welches eine möglichst geringe finanzielle Belastung des Eigentümers der notleidenden Liegenschaft vorsehe.
Da die Beschaffenheit des Weges und des Geländes ein Befahren nicht uneingeschränkt zulasse und die Liegenschaft der Antragsgegner möglichst wenig belastet werden solle, habe der Notweg nur im eingeschränkten Umfang eingeräumt werden können.
Das einer Entschädigung zu unterziehende Flächenstück sei 2,5 x 18 m, somit 45 m2, groß. Die Entschädigungssumme betrage daher 4.950 S.
Gegen den Beschluß des Erstgerichtes erhoben beide Teile Rekurs. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegner Folge, änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahingehend ab, daß es den Antrag auf Einräumung eines Notweges und Bestimmung der hiefür von den Antragstellern zu leistenden Entschädigung abwies und die Antragsteller mit ihrem Rekurs auf seine Entscheidung verwies. Es nahm unter anderem an, es sei unbestritten, daß das Grundstück * der Antragsteller „talwärts an den öffentlichen Weg *“ grenze. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, vorweg sei festzuhalten, daß die Antragsteller das ihnen zustehende Recht „wenig präzise“ formuliert hätten, wenn sie einmal vom Recht des Gehweges, dann wieder vom Recht des Fahrweges gesprochen hätten. Nach den Außerstreitstellungen und den Verfahrensergebnissen sei „offenkundig davon auszugehen“, daß das Recht des Fußsteiges im Sinne des § 492 ABGB nicht nur behauptet, sondern von den Antragsgegnern auch anerkannt worden sei. Da die Antragsgegner die Benützung eines Schiebkarrens und eines handgezogenen Leiterwagens durch die Antragsteller akzeptiert hätten, sei auch der Umfang der über das Recht des Fußsteiges hinausgehenden Dienstbarkeit klargestellt. Das Recht, einen Schiebkarren und einen Handwagen zu gebrauchen, sei nämlich ein Teil der Dienstbarkeit des Viehtriebes. Ob die Antragsteller damit auch berechtigt seien, mit einem Fahrrad oder Motorrad den Steig zu benützen, müsse einer Entscheidung im streitigen Verfahren vorbehalten bleiben.Gegen den Beschluß des Erstgerichtes erhoben beide Teile Rekurs. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegner Folge, änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahingehend ab, daß es den Antrag auf Einräumung eines Notweges und Bestimmung der hiefür von den Antragstellern zu leistenden Entschädigung abwies und die Antragsteller mit ihrem Rekurs auf seine Entscheidung verwies. Es nahm unter anderem an, es sei unbestritten, daß das Grundstück * der Antragsteller „talwärts an den öffentlichen Weg *“ grenze. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, vorweg sei festzuhalten, daß die Antragsteller das ihnen zustehende Recht „wenig präzise“ formuliert hätten, wenn sie einmal vom Recht des Gehweges, dann wieder vom Recht des Fahrweges gesprochen hätten. Nach den Außerstreitstellungen und den Verfahrensergebnissen sei „offenkundig davon auszugehen“, daß das Recht des Fußsteiges im Sinne des Paragraph 492, ABGB nicht nur behauptet, sondern von den Antragsgegnern auch anerkannt worden sei. Da die Antragsgegner die Benützung eines Schiebkarrens und eines handgezogenen Leiterwagens durch die Antragsteller akzeptiert hätten, sei auch der Umfang der über das Recht des Fußsteiges hinausgehenden Dienstbarkeit klargestellt. Das Recht, einen Schiebkarren und einen Handwagen zu gebrauchen, sei nämlich ein Teil der Dienstbarkeit des Viehtriebes. Ob die Antragsteller damit auch berechtigt seien, mit einem Fahrrad oder Motorrad den Steig zu benützen, müsse einer Entscheidung im streitigen Verfahren vorbehalten bleiben.
Auf Grund der Feststellungen des Erstgerichtes und des im Akt erliegenden Teilungsplanes samt Mappenkopie vom 15. Oktober 1963 stehe einwandfrei fest, daß das Grundstück *, welches die Bauparzelle * der Antragsteller umschließe „talwärts an öffentliches Gut, nämlich den Weg *, einen ausgebauten Weg“, und zwar in einer Länge von fast 30 m, grenze. Dem Grundstück * mangle es daher nicht an einer Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz. Die Wegeverbindung könne, weil „Parzellen- und Weggrenzen gemeinsam“ seien, auch nicht unzulänglich sein. § 2 Abs 2 NotwegeG bestimme ferner, daß zur Erzielung einer kürzeren als der bestehenden Wegeverbindung ein Notweg nicht gewährt werden könne. Eine kürzere Verbindung als eine gemeinsame Grenze mit einem öffentlichen Weg sei nicht denkbar. Aus der vorliegenden Mappenkopie gehe auch hervor, daß die von den Antragstellern begehrte Wegeverbindung über das Grundstück der Antragsgegner länger sei. Die Einräumung eines Notweges stelle einen einschneidenden Eingriff in das Eigentumsrecht dar und sei nur dann zu rechtfertigen, wenn sie die einzige Möglichkeit darstelle, wichtige Interessen zu wahren. Diesem Grundsatz Rechnung tragend, räume die Rechtsprechung einen Notweg nur zur Befriedigung der sich aus der unveränderlichen Situation der Liegenschaft ergebenden Bedürfnisse ein. Abgesehen davon, daß die Liegenschaft EZ *, KG *, der Antragsteller an einen öffentlichen Weg grenze, erweise sich die Einräumung der von den Antragstellern begehrten Dienstbarkeit des Fahrweges auch im beschränkten Umfang zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benützung der Liegenschaft als nicht erforderlich, weil nicht die Bequemlichkeit der Antragsteller, sondern die Bedürfnisse der Liegenschaft zu berücksichtigen seien. Die Antragsteller besäßen keinen PKW und es bestehe für einen solchen auf ihrer Liegenschaft „keine Umkehrmöglichkeit“. Nicht nur in Städten, sondern auch bei Häusern in Berglagen sei es unmöglich, zu jedem Haus, Garten oder Bauplatz zuzufahren. Baumaterial werde in derartigen Fällen häufig mit Schrägaufzügen befördert. Die Errichtung ähnlicher Vorrichtungen könne auch den Antragstellern zugemutet werden, „zumal eine Stiegenverbindung mit dem Weg * offenkundig bestanden“ habe und nur zufolge mangelnder Wartung teilweise unbenützbar geworden sei. So könnten Hobel und Heizmaterial „sowie Erfordernisse des Gartens, wenn diese nicht getragen werden sollten, zum Haus der Antragsteller transportiert werden“. Für die Befriedigung der Bedürfnisse der Liegenschaft der Antragsteller sei eine Erweiterung der bestehenden Dienstbarkeit durch Einräumung eines Notweges daher nicht erforderlich.Auf Grund der Feststellungen des Erstgerichtes und des im Akt erliegenden Teilungsplanes samt Mappenkopie vom 15. Oktober 1963 stehe einwandfrei fest, daß das Grundstück *, welches die Bauparzelle * der Antragsteller umschließe „talwärts an öffentliches Gut, nämlich den Weg *, einen ausgebauten Weg“, und zwar in einer Länge von fast 30 m, grenze. Dem Grundstück * mangle es daher nicht an einer Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz. Die Wegeverbindung könne, weil „Parzellen- und Weggrenzen gemeinsam“ seien, auch nicht unzulänglich sein. Paragraph 2, Absatz 2, NotwegeG bestimme ferner, daß zur Erzielung einer kürzeren als der bestehenden Wegeverbindung ein Notweg nicht gewährt werden könne. Eine kürzere Verbindung als eine gemeinsame Grenze mit einem öffentlichen Weg sei nicht denkbar. Aus der vorliegenden Mappenkopie gehe auch hervor, daß die von den Antragstellern begehrte Wegeverbindung über das Grundstück der Antragsgegner länger sei. Die Einräumung eines Notweges stelle einen einschneidenden Eingriff in das Eigentumsrecht dar und sei nur dann zu rechtfertigen, wenn sie die einzige Möglichkeit darstelle, wichtige Interessen zu wahren. Diesem Grundsatz Rechnung tragend, räume die Rechtsprechung einen Notweg nur zur Befriedigung der sich aus der unveränderlichen Situation der Liegenschaft ergebenden Bedürfnisse ein. Abgesehen davon, daß die Liegenschaft EZ *, KG *, der Antragsteller an einen öffentlichen Weg grenze, erweise sich die Einräumung der von den Antragstellern begehrten Dienstbarkeit des Fahrweges auch im beschränkten Umfang zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benützung der Liegenschaft als nicht erforderlich, weil nicht die Bequemlichkeit der Antragsteller, sondern die Bedürfnisse der Liegenschaft zu berücksichtigen seien. Die Antragsteller besäßen keinen PKW und es bestehe für einen solchen auf ihrer Liegenschaft „keine Umkehrmöglichkeit“. Nicht nur in Städten, sondern auch bei Häusern in Berglagen sei es unmöglich, zu jedem Haus, Garten oder Bauplatz zuzufahren. Baumaterial werde in derartigen Fällen häufig mit Schrägaufzügen befördert. Die Errichtung ähnlicher Vorrichtungen könne auch den Antragstellern zugemutet werden, „zumal eine Stiegenverbindung mit dem Weg * offenkundig bestanden“ habe und nur zufolge mangelnder Wartung teilweise unbenützbar geworden sei. So könnten Hobel und Heizmaterial „sowie Erfordernisse des Gartens, wenn diese nicht getragen werden sollten, zum Haus der Antragsteller transportiert werden“. Für die Befriedigung der Bedürfnisse der Liegenschaft der Antragsteller sei eine Erweiterung der bestehenden Dienstbarkeit durch Einräumung eines Notweges daher nicht erforderlich.
Die Nachteile für die Liegenschaft der Antragsgegner (im Beschluß des Rekursgerichtes heißt es hier und in der Folge wiederholt offenbar irrtümlich „der Antragsteller“) seien „ebenfalls“ nicht unbeachtlich. Abgesehen davon, daß sie ihr Blumenbeet verlieren würden, seien Nachteile darin zu erblicken, daß Fahrzeuge unmittelbar vor den Fenstern des Hauses der Antragsgegner vorbeifahren müßten. Dies wäre zufolge der Steigung mit besonderem Lärm und vermehrten Abgasen sowie mit einer Gefährdung der aus dem Hause der Antragsgegner tretenden Personen verbunden. Da es wegen Fehlens eines Umkehrplatzes erforderlich wäre, „im Retourgang zurückzufahren“, könnten gefährliche Verkehrssituationen entstehen, so daß der Vorteil des nur der Bequemlichkeit der Antragsteller dienenden Notweges die Nachteile für die Liegenschaft der Antragsgegner nicht überwiege.
Da schon die angeführten Überlegungen zur Abweisung des Antrages führen müßten, brauche auf die Bedeutung der Nichteinholung der im Notwegegesetz vorgeschriebenen Stellungnahme der Verwaltungsbehörde, welche wegen der Unmöglichkeit, Kraftfahrzeuge wenden zu können, und die dadurch entstehenden verkehrstechnisch schwierigen Situationen umso notwendiger gewesen wäre, nicht eingegangen zu werden. Die Stellungnahme des Bürgermeisters könne jedenfalls jene der Verwaltungsbehörde nicht ersetzen. Soweit die Entschädigung nur nach dem Quadratmeterpreis berechnet worden sei, sei darauf zu verweisen, daß im Falle der Einräumung eines Notweges „aller Schaden“ ersetzt werden müsse, welcher der mit dem Notweg belasteten Liegenschaft zugefügt werde, wie z.B. „Belastung im Grundbuch“, Erschwerung der Bewirtschaftung der Liegenschaft.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs der Antragsteller mit dem Antrag, den Beschluß dahingehend abzuändern, daß den Antragstellern das von ihnen begehrte Notwegerecht eingeräumt und der von ihnen zu leistende Entschädigungsbetrag mit 1.200 S festgesetzt werde, allenfalls den Beschluß im Sinne einer Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses abzuändern, jedoch den Entschädigungsbetrag auch in diesem Falle mit 1.200 S festzusetzen.
Die Antragsgegner haben eine Äußerung nicht erstattet.