Rechtssatz RS0052925
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052925
Entscheidungsdatum
22.06.2021
Rechtssatz
Nach § 5 NWG müssen durch die Entschädigungssumme alle Schäden ersetzt werden, die der mit dem Notweg belasteten Liegenschaft zugefügt werden (vgl SZ 18/132). Die Grundsätze des Bewertungsgesetzes 1955 können bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrages nicht herangezogen werden.Nach Paragraph 5, NWG müssen durch die Entschädigungssumme alle Schäden ersetzt werden, die der mit dem Notweg belasteten Liegenschaft zugefügt werden vergleiche SZ 18/132). Die Grundsätze des Bewertungsgesetzes 1955 können bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrages nicht herangezogen werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 328/63
Entscheidungstext OGH 08.01.1964 6 Ob 328/63
Veröff: SZ 37/2 = EvBl 1964/266 S 394 = JBl 1964,373
- 4 Ob 561/76
Entscheidungstext OGH 05.10.1976 4 Ob 561/76
nur: Nach § 5 NWG müssen durch die Entschädigungssumme alle Schäden ersetzt werden, die der mit dem Notweg belasteten Liegenschaft zugefügt werden. (T1) Beisatz: Hier: Erschwerung der Wirtschaftsführung. (T2)
- 5 Ob 634/76
Entscheidungstext OGH 19.10.1976 5 Ob 634/76
Beisatz: "Alle Nachteile" (T3)
- 6 Ob 108/99x
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 108/99x
Vgl auch; Beisatz: Bei der Feststellung der Entschädigung ist auch auf diejenigen Nachteile Rücksicht zu nehmen, welche diese Berechtigten durch die Einräumung des Notweges erleiden. Der Entschädigungsanspruch steht nur dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft zu, an ihn sind die anderen an der Liegenschaft Berechtigten gewiesen; doch wird auf sie insofern Bedacht genommen, als bei Belastung der Liegenschaft mit dinglichen Rechten die Entschädigung zu Gericht zu erlegen und nach den Grundsätzen für die Verteilung des Meistbotes zu verteilen ist. (T4)
- 2 Ob 115/02d
Entscheidungstext OGH 15.04.2004 2 Ob 115/02d
Auch; Beisatz: Der durch die Herstellung einer neuen Wegeanlage entstehende Schaden besteht im Verkehrswert der in Anspruch genommenen Grundfläche, darüber hinaus können sich eine Wertminderung des dem Eigentümer verbleibenden Restgrundstückes sowie Nachteile durch erschwerte Bewirtschaftung des übrigen Grundbesitzes ergeben. (T5); Veröff: SZ 2004/50
- 3 Ob 235/05p
Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 235/05p
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Der Entschädigungsanspruch steht nur dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft zu, an ihn sind die anderen an der Liegenschaft Berechtigten gewiesen; doch wird auf sie insofern Bedacht genommen, als bei Belastung der Liegenschaft mit dinglichen Rechten die Entschädigung zu Gericht zu erlegen und nach den Grundsätzen für die Verteilung des Meistbotes zu verteilen ist. (T6); Beisatz: Wie ein Umkehrschluss aus § 5 Abs 2 zweiter Satz NWG aF ergibt, haben an der belasteten Liegenschaft dinglich Berechtigte, „zu deren Befriedigung das Entschädigungskapital zu dienen hat (§ 22 NWG)", anders als sonstige Berechtigte, die an den Eigentümer verwiesen werden, einen unmittelbaren Entschädigungsanspruch gegenüber dem Eigentümer des notleidenden Grundstücks. (T7)
- 3 Ob 192/07t
Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 192/07t
Vgl; Beisatz: Die Entschädigungssumme nach § 5 NWG muss zumindest die Verminderung des Verkehrswerts ausgleichen. (T8)
- 4 Ob 74/21t
Entscheidungstext OGH 22.06.2021 4 Ob 74/21t
Beis wie T8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0052925
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2021
Dokumentnummer
JJR_19640108_OGH0002_0060OB00328_6300000_001