Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist im Sinne der nunmehr einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. EvBl. 1958 Nr. 362) zwar zulässig, er ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist im Sinne der nunmehr einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche EvBl. 1958 Nr. 362) zwar zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Dem Rekursgericht kann allerdings nicht darin zugestimmt werden, daß gemäß §§ 12 und 14 NotwegeG. zu jedem Thema unbedingt 2 Sachverständige vernommen werden müssen. Zwar bestimmt § 12 (1) NotwegeG., daß das Gericht alle für die Notwendigkeit des Notweges und dessen Gestaltung sowie für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse unter Zuziehung von zwei Sachverständigen zu erheben hat. Der Zweck dieser Bestimmung ist bei der Frage der Entschädigung eine dem Interesse der Beteiligten dienende doppelte und damit überprüf- und vergleichbare Ermittlung des Entschädigungsbetrages. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch wiederholt (z. B. in EvBl. 1963 Nr. 485, in ZVR. 1963 Nr. 345 u. a.) zu ähnlichen Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes ausgesprochen, daß diese nur das Gericht zwingen. Haben sich aber - wie im vorliegenden Fall - die Beteiligten auf je einen Sachverständigen für jedes Beweisthema geeinigt, so ist die Vorschrift des § 12 NotwegeG. nicht von Amts wegen wahrzunehmen, zumal dies auch im Rekurs nicht geltend gemacht wurde.Dem Rekursgericht kann allerdings nicht darin zugestimmt werden, daß gemäß Paragraphen 12 und 14 NotwegeG. zu jedem Thema unbedingt 2 Sachverständige vernommen werden müssen. Zwar bestimmt Paragraph 12, (1) NotwegeG., daß das Gericht alle für die Notwendigkeit des Notweges und dessen Gestaltung sowie für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse unter Zuziehung von zwei Sachverständigen zu erheben hat. Der Zweck dieser Bestimmung ist bei der Frage der Entschädigung eine dem Interesse der Beteiligten dienende doppelte und damit überprüf- und vergleichbare Ermittlung des Entschädigungsbetrages. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch wiederholt (z. B. in EvBl. 1963 Nr. 485, in ZVR. 1963 Nr. 345 u. a.) zu ähnlichen Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes ausgesprochen, daß diese nur das Gericht zwingen. Haben sich aber - wie im vorliegenden Fall - die Beteiligten auf je einen Sachverständigen für jedes Beweisthema geeinigt, so ist die Vorschrift des Paragraph 12, NotwegeG. nicht von Amts wegen wahrzunehmen, zumal dies auch im Rekurs nicht geltend gemacht wurde.
Dem Rekursgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, daß der Entschädigungsbetrag, den das Erstgericht ermittelt hat, deswegen unrichtig sein müsse, weil er zum Kaufpreis der von den Antragstellern erworbenen Liegenschaft in einem Mißverhältnis stehe. Zwischen diesen beiden Werten besteht überhaupt keine Beziehung und daher auch keine Vergleichsmöglichkeit.
Richtig ist jedoch, daß die Grundsätze des Bewertungsgesetzes 1955 bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrages nicht herangezogen werden können, da dessen Bestimmungen nach seinem § 1 nur für die Bemessung von Abgaben und Beiträgen an Körperschaften des öffentlichen Rechts und an Fonds gelten. Auch eine analoge Anwendung erscheint nicht gerechtfertigt, da gerade die in § 15 (2) dieses Gesetzes vorgesehene Kapitalisierung immerwährender Nutzungen oder Leistungen zu allen im gerichtlichen Verfahren geltenden Bestimmungen, so zu § 58 JN. oder zu § 21 (5) Realschätzungsordnung in Widerspruch stehen.Richtig ist jedoch, daß die Grundsätze des Bewertungsgesetzes 1955 bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrages nicht herangezogen werden können, da dessen Bestimmungen nach seinem Paragraph eins, nur für die Bemessung von Abgaben und Beiträgen an Körperschaften des öffentlichen Rechts und an Fonds gelten. Auch eine analoge Anwendung erscheint nicht gerechtfertigt, da gerade die in Paragraph 15, (2) dieses Gesetzes vorgesehene Kapitalisierung immerwährender Nutzungen oder Leistungen zu allen im gerichtlichen Verfahren geltenden Bestimmungen, so zu Paragraph 58, JN. oder zu Paragraph 21, (5) Realschätzungsordnung in Widerspruch stehen.
Wie der Oberste Gerichtshof schon in seiner Entscheidung SZ. XVIII 132 ausgesprochen hat, müssen nach § 5 NotwegeG. durch die Entschädigungssumme alle Schäden ersetzt werden, die der mit dem Notweg belasteten Liegenschaft zugefügt werden. Diese Entschädigung besteht nicht nur im Verkehrswert des durch den Notweg betroffenen Grundstückteiles, sondern auch in dem Nachteil, der sich für den Eigentümer der belasteten Liegenschaft überhaupt durch die Erschwerung der Führung seiner Wirtschaft, durch die Belastung im Grundbuch, durch die sich hieraus allenfalls ergebende Erschwerung einer Hypothekenaufnahme und dergleichen mehr allenfalls ergibt. All diese Umstände sind bei der Bemessung des Entschädigungsbetrages zu berücksichtigen, daher im vorliegenden Fall zweifellos auch der Entgang des Obst- und des Grasertrages. Die Sachverständigen werden anzuleiten sein, den Wert der Liegenschaft ohne Belastung durch den Notweg sowie den unter Berücksichtigung aller besonderen Umstände nach Einräumung des Notweges sich ergebenden Wert zu ermitteln. Die Differenz zwischen beiden Werten wird dann im Zusammenhalt mit den sonstigen Verfahrensergebnissen eine geeignete Grundlage für den vom Gericht festzusetzenden Betrag bilden.Wie der Oberste Gerichtshof schon in seiner Entscheidung SZ. römisch achtzehn 132 ausgesprochen hat, müssen nach Paragraph 5, NotwegeG. durch die Entschädigungssumme alle Schäden ersetzt werden, die der mit dem Notweg belasteten Liegenschaft zugefügt werden. Diese Entschädigung besteht nicht nur im Verkehrswert des durch den Notweg betroffenen Grundstückteiles, sondern auch in dem Nachteil, der sich für den Eigentümer der belasteten Liegenschaft überhaupt durch die Erschwerung der Führung seiner Wirtschaft, durch die Belastung im Grundbuch, durch die sich hieraus allenfalls ergebende Erschwerung einer Hypothekenaufnahme und dergleichen mehr allenfalls ergibt. All diese Umstände sind bei der Bemessung des Entschädigungsbetrages zu berücksichtigen, daher im vorliegenden Fall zweifellos auch der Entgang des Obst- und des Grasertrages. Die Sachverständigen werden anzuleiten sein, den Wert der Liegenschaft ohne Belastung durch den Notweg sowie den unter Berücksichtigung aller besonderen Umstände nach Einräumung des Notweges sich ergebenden Wert zu ermitteln. Die Differenz zwischen beiden Werten wird dann im Zusammenhalt mit den sonstigen Verfahrensergebnissen eine geeignete Grundlage für den vom Gericht festzusetzenden Betrag bilden.