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Entscheidung 4 Ob 74/21t×

Entscheidung 4 Ob 74/21t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0052925 Rechtssatz 08.01.1964Zivilrecht
Nach § 5 NWG müssen durch die Entschädigungssumme alle Schäden ersetzt werden, die der mit dem Notweg belasteten Liegenschaft zugefügt werden (vgl SZ 18/132). Die Grundsätze des Bewertungsgesetzes 1955 können bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrages ni …
RS0071087 Rechtssatz 13.05.1930Zivilrecht
Die Sorglosigkeit des Besitzvorgängers schadet nicht.
RS0071136 Rechtssatz 12.06.1979Zivilrecht
Das Vorliegen einer auffallenden Sorglosigkeit ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (SZ 40/78). Sie kann insbesondere darin bestehen, dass der Besitzvorgänger oder der Antragsteller eine derartige Widmungsänderung hinsichtlich der Liegensch …
RS0087732 Rechtssatz 05.10.1976Zivilrecht
Welcher Betrag als Entschädigung "angemessen" ist, ist in erster Linie eine Ermessensfrage; eine offenbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung käme insoweit daher überhaupt nur dann in Betracht, wenn die Untergerichte bei der Festsetzung der Entschädigungssum …
RS0118155 Rechtssatz 26.09.2003Zivilrecht
Allein der Erwerb einer Liegenschaft ohne ausreichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz schließt die Einräumung oder Erweiterung eines Notwegs nur dann aus, wenn besondere Umstände auf eine auffallende Sorglosigkeit des Erwerbers schließen lassen, ein …
RS0118156 Rechtssatz 26.09.2003Zivilrecht
Weder die "Sicherung einer Kommunikation" (im Sinn eines Anschlusses ans Wegenetz) noch Erkundigungen über allfällige Wegeverbindungen vor dem Liegenschaftserwerb bilden einen Selbstzweck. Demnach kann eine auffallende Sorglosigkeit nur dann vorliegen, wenn …
RS0122191 Rechtssatz 29.03.2007Zivilrecht
Der unentgeltliche, aber gutgläubige Erwerb einer Liegenschaft steht dem Anspruch auf Einräumung eines Notwegs nicht entgegen.