Rechtssatz RS0118155
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118155
Entscheidungsdatum
29.09.2025
Rechtssatz
Allein der Erwerb einer Liegenschaft ohne ausreichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz schließt die Einräumung oder Erweiterung eines Notwegs nur dann aus, wenn besondere Umstände auf eine auffallende Sorglosigkeit des Erwerbers schließen lassen, ein Grundsatz, der insbesondere auch dann gilt, wenn die Liegenschaft bereits nach dem beim Erwerbsvorgang gültigen Flächenwidmungsplan Bauland war. Ein Anspruch auf Einräumung eines Notwegs für eine bestimmte Liegenschaft kann daher an sich nicht schon durch Erwerbsvorgänge allein untergehen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 183/03p
Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 183/03p
Veröff: SZ 2003/113
- 5 Ob 1/04i
Entscheidungstext OGH 24.02.2004 5 Ob 1/04i
Vgl aber; Beisatz: Der in der früheren Rechtsprechung mehrfach ausgesprochene Rechtssatz, dass der Ankauf eines Grundstücks ohne Verbindung zum öffentlichen Wegenetz noch keine auffallende Sorglosigkeit iSd § 2 NWG begründe, entspricht in dieser Allgemeinheit nicht mehr dem Stand der Judikatur. Die Frage, ob der Mangel der Wegverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit zurückgeht, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. (T1)
Beisatz: Nach den konkreten Umständen kann bereits der Ankauf eines Grundstückes ohne notwendige Wegverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz eine auffallende Sorglosigkeit begründen. (T2)
- 1 Ob 134/04v
Entscheidungstext OGH 01.07.2004 1 Ob 134/04v
- 7 Ob 175/04t
Entscheidungstext OGH 28.07.2004 7 Ob 175/04t
Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2
- 2 Ob 37/05p
Entscheidungstext OGH 17.02.2005 2 Ob 37/05p
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
- 7 Ob 66/06s
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 7 Ob 66/06s
Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2
- 1 Ob 122/08k
Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 122/08k
nur: Allein der Erwerb einer Liegenschaft ohne ausreichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz schließt die Einräumung oder Erweiterung eines Notwegs nur dann aus, wenn besondere Umstände auf eine auffallende Sorglosigkeit des Erwerbers schließen lassen. (T3)
- 1 Ob 145/12y
Entscheidungstext OGH 06.09.2012 1 Ob 145/12y
Auch
- 8 Ob 11/14x
Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 Ob 11/14x
Auch; nur T3; Beis wie T2
- 4 Ob 182/19x
Entscheidungstext OGH 30.03.2020 4 Ob 182/19x
Beis wie T1
- 4 Ob 74/21t
Entscheidungstext OGH 22.06.2021 4 Ob 74/21t
Vgl
- 1 Ob 63/25h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 1 Ob 63/25h
Beisatz wie T1 nur: Die Frage, ob der Mangel auf eine auffallende Sorglosigkeit zurückgeht, ist dabei stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T4); Beisatz wie T3
- 4 Ob 207/24f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.09.2025 4 Ob 207/24f
vgl; nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118155
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20030926_OGH0002_0030OB00183_03P0000_002