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Entscheidung 1 Ob 145/12y×

Entscheidung 1 Ob 145/12y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013197 Rechtssatz 21.09.1976Zivilrecht
Mangels Benützungsregelung kann bei einer gemeinschaftlichen Sache, die eine sogenannte unbeschränkte Gebrauchsmöglichkeit gewährt, wie etwa Spaziergänge im gemeinsamen Garten, jeder Teilhaber ohne Zustimmung des anderen diesen Gebrauch ausüben; bei beschrä …
RS0013211 Rechtssatz 28.08.1969Zivilrecht
Grenzen des Gebrauchsrechtes. Der Gebrauch ist nur soweit zulässig, als dadurch nicht der Gebrauch der anderen Miteigentümer gestört wird.
RS0070932 Rechtssatz 13.09.1961Zivilrecht
Kein Anspruch auf Einräumung eines Notweges, wenn durch zumutbare Maßnahmen auf dem eigenen Grundstück (Niederreißen einer Mauer) eine Verbindung zum öffentlichen Wegenetz geschaffen werden kann.
RS0070966 Rechtssatz 22.02.1956Zivilrecht
Die Bestimmungen des NWG müssen einschränkend ausgelegt werden.
RS0071033 Rechtssatz 14.12.1984Zivilrecht
Die Möglichkeit der Selbstvorsorge schließt den für die richterliche Begründung einer Dienstbarkeit nach dem NWG vorausgesetzten Notstand ebenso aus, wie eine grob fahrlässig versäumte Gelegenheit derartiger Selbstvorsorge.
RS0071130 Rechtssatz 12.07.1977Zivilrecht
Der Begriff der "auffallenden Sorglosigkeit" gemäß § 2 Abs 1 NWG entspricht jenem des § 1324 ABGB, dem Antragsteller muss daher grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können.
RS0118155 Rechtssatz 26.09.2003Zivilrecht
Allein der Erwerb einer Liegenschaft ohne ausreichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz schließt die Einräumung oder Erweiterung eines Notwegs nur dann aus, wenn besondere Umstände auf eine auffallende Sorglosigkeit des Erwerbers schließen lassen, ein …
RS0118156 Rechtssatz 26.09.2003Zivilrecht
Weder die "Sicherung einer Kommunikation" (im Sinn eines Anschlusses ans Wegenetz) noch Erkundigungen über allfällige Wegeverbindungen vor dem Liegenschaftserwerb bilden einen Selbstzweck. Demnach kann eine auffallende Sorglosigkeit nur dann vorliegen, wenn …
RS0125732 Rechtssatz 27.01.2010Zivilrecht
Die im Art 5 des Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52 unterbliebene Erhöhung auch des im § 59 Abs 2 AußStrG genannten Betrags von 20.000 EUR auf 30.000 EUR beruht auf einem offenkundigen Redaktionsversehen des Gesetzgebers, das im Wege der Gesetzesausle …