Der Revisionsrekurs ist, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergeben wird, zulässig; er ist im Rahmen seines Aufhebungsbegehrens aber auch berechtigt.
1. Notwegvoraussetzungen
Entbehrt eine Liegenschaft der für die ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung erforderlichen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz, indem eine solche gänzlich fehlt oder unzulänglich ist, so kann deren Eigentümer gemäß § 1 Abs 1 NWG - abgesehen von hier nicht maßgebenden Ausnahmen - die gerichtliche Einräumung eines Notwegs über fremde Liegenschaften begehren. Dabei ist unter der für eine ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung erforderlichen Wegeverbindung jener Nutzen zu verstehen, den die Liegenschaft nach ihrer Natur und Beschaffenheit gewähren kann (RIS-Justiz RS0070994). Darunter fällt auch die Verwendung zu Bauzwecken. Insofern ist nicht die gegenwärtige faktische Nutzung der Liegenschaft, sondern deren öffentlich-rechtliche Widmung als Bauland ausschlaggebend. Deshalb fällt die Neuerrichtung von Gebäuden ebenso in den Rahmen der ordentlichen Benützung einer solchen Liegenschaft, wobei auch ein erst durch einen Willensentschluss des Eigentümers geschaffener (Bau-)Bedarf das Recht auf einen Notweg begründen kann (7 Ob 208/02t; 1 Ob 31/01t; 1 Ob 88/99v; 2 Ob 528/93 = EvBl 1994/80 - dieser Rsp im Grundsätzlichen zustimmend B. Egglmeier, Notweg und Rechtsprechung in bbl 1998, 62 ff, 65 f). Soll ein auf Bauland zu errichtendes Haus der Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Antragsteller dienen, so gehört die Zubringung von Lebensmitteln, Haushaltsgegenständen und Brennmaterial sowie die Ermöglichung der Zufahrt für Feuerwehr und Rettung (8 Ob 543/91 = wobl 1992, 163; Hofmann in Rummel, ABGB³ § 480 Rz 6) oder anderer Fahrzeuge im Interesse einer zeitgemäßen Daseinsvorsorge - so etwa solcher der Polizei, Müllabfuhr oder Kanalreinigung - zur ordentlichen Benützung der Liegenschaft. B. Egglmeier (aaO 64 f, 70) redet für "Wirtschaftsfuhren" einer Beschränkung des Notwegrechts für PKW-Fahrten auf bestimmte Tageszeiten und für die Durchführung notwendiger "Erhaltungsarbeiten und Hausreparaturen" einer Befristung dieses Rechts auf Zeiten vorübergehenden Bedarfs das Wort. Sich in der Ausübung eines Wegerechts bei Angelegenheiten des täglichen Bedarfs einem fixen, vom Belasteten - möglicherweise mit der Stoppuhr - überwachten Zeitplan zu unterwerfen oder ein Notwegrecht für Zeiten vorübergehenden Bedarfs immer wieder neu erstreiten zu müssen, wäre den Eigentümern der notwegbedürftigen Liegenschaften nicht zumutbar, weil solche Beschränkungen des Notwegrechts eine Quelle ständigen Streits im Nachbarschaftsverhältnis wären. Die Regelungen des Notwegegesetzes sind jedoch sonst einschränkend auszulegen (7 Ob 208/02t; 1 Ob 31/01t; 1 Ob 250/00x; 2 Ob 229/00s, 8 Ob 195/99f; 3 Ob 115/98b; B. Egglmeier, aaO 63). Danach muss der Erwerber einer Liegenschaft an sich selbst für deren zureichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz sorgen (7 Ob 208/02t; 1 Ob 250/00x; 2 Ob 229/00s; 8 Ob 195/99f; 1 Ob 559/94; 6 Ob 585/94 = NZ 1995, 157) und die Erfordernisse für deren ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung "bei seiner Planung in Rechnung" stellen, weshalb nach § 2 Abs 1 NWG das Begehren auf Einräumung eines Notwegs abzuweisen ist, wenn der Wegmangel auf einer auffallenden Sorglosigkeit des Grundeigentümers beruht. Darunter ist eine ungewöhnliche, schwerwiegende und subjektiv auch vorwerfbare Vernachlässigung der objektiv gebotenen Sorgfalt zu verstehen (7 Ob 208/02t; 1 Ob 250/00x; 2 Ob 229/00s). Die Fehleinschätzung eines Wegbedarfs durch den Eigentümer der notleidenden Liegenschaft ist gewöhnlich ein Indiz für eine auffallende Sorglosigkeit iSd § 2 Abs 1 NWG (7 Ob 208/02t; 2 Ob 229/00s; 8 Ob 195/99f; 1 Ob 559/94), soll doch die Nachlässigkeit eines Liegenschaftseigentümers durch das Notwegegesetz nicht gefördert werden (7 Ob 208/02t; 2 Ob 229/00s; 1 Ob 559/94) und nur ein - infolge Schuldlosigkeit - schutzwürdiger Erwerber einer notleidenden Liegenschaft notwegberechtigt sein (7 Ob 208/02t; 2 Ob 229/00s, 1 Ob 559/94; 7 Ob 540/87 = SZ 60/43). Die Gesetzesmaterialien sehen eine auffallende Sorglosigkeit - insbesondere bei einer Grundabteilung - in der unterbliebenen "Sicherung einer Kommunikation" (7 Ob 208/02t; 5 Ob 200/98t; 8 Ob 502/89). Auch der Erwerb einer Liegenschaft ohne eine vorherige Erkundigung über allfällige Wegeverbindungen (1 Ob 559/94; 7 Ob 552/94 = SZ 67/119; 7 Ob 540/87 = SZ 60/43) kann eine auffallende Sorglosigkeit iSd § 2 Abs 1 NWG anzeigen. Eine in dieser Weise qualifizierte Säumnis ist aber jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn ein tatsächlich eingetretener Wegebedarf in seiner Art, seinem Ausmaß und seiner Intensität bei einer früheren vertraglichen Gestaltung der die notleidenden Liegenschaften betreffenden Rechtsbeziehungen nicht leicht vorhersehbar war (7 Ob 208/02t; 1 Ob 88/99v; 8 Ob 195/99f). Überdies schließt allein der Erwerb einer Liegenschaft ohne ausreichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz die Einräumung oder Erweiterung eines Notwegs nur dann aus, wenn besondere Umstände auf eine auffallende Sorglosigkeit des Erwerbers schließen lassen (6 Ob 585/94 = NZ 1995, 157; Hofmann aaO § 480 Rz 8), ein Grundsatz, der insbesondere auch dann gilt, wenn die Liegenschaft bereits nach dem beim Erwerbsvorgang gültigen Flächenwidmungsplan Bauland war (6 Ob 578/92 - beachte den Sachverhalt). Ein Anspruch auf Einräumung eines Notwegs für eine bestimmte Liegenschaft kann daher an sich nicht schon durch Erwerbsvorgänge allein untergehen (idS auch B. Egglmeier, bbl 1998, 62, 67). Jede Beurteilung in dieser Hinsicht hängt letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab (7 Ob 208/02t; 1 Ob 250/00x; 8 Ob 195/99f). Nach diesen ist ferner zu klären, ob der Vorteil eines Notwegs - entsprechend § 2 Abs 1 NWG - die durch ihn für die zu belastenden Liegenschaften erwachsenden Nachteile überwöge oder ein solcher Weg - vor dem Hintergrund des § 4 Abs 2 NWG - die "regelmäßige Bewirtschaftung oder Benützung" der zu belastenden Liegenschaften unmöglich machte oder erheblich beeinträchtigte (3 Ob 115/98b). Dabei können sich Nachteile iSd § 2 Abs 1 NWG nur auf Liegenschaften beziehen, die mit einem Notweg belastet werden sollen (7 Ob 616/93). Darunter sind jedoch nicht nur die Liegenschaften zu verstehen, über die der Notweg in der Natur führen soll, sondern auch solche Liegenschaften, die in wirtschaftlicher Einheit mit ersteren Liegenschaften bewirtschaftet bzw benützt werden. Die Einräumung eines Notwegs scheidet gemäß § 4 Abs 2 NWG daher dann aus, wenn ein solcher Weg die Aufrechterhaltung der einheitlichen Bewirtschaftung bzw Benützung der betroffenen Liegenschaften unmöglich machte oder erheblich erschwerte (B. Egglmeier, aaO 69 - dieser Gedanke klingt bereits in der Entscheidung 7 Ob 616/93 an).Entbehrt eine Liegenschaft der für die ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung erforderlichen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz, indem eine solche gänzlich fehlt oder unzulänglich ist, so kann deren Eigentümer gemäß Paragraph eins, Absatz eins, NWG - abgesehen von hier nicht maßgebenden Ausnahmen - die gerichtliche Einräumung eines Notwegs über fremde Liegenschaften begehren. Dabei ist unter der für eine ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung erforderlichen Wegeverbindung jener Nutzen zu verstehen, den die Liegenschaft nach ihrer Natur und Beschaffenheit gewähren kann (RIS-Justiz RS0070994). Darunter fällt auch die Verwendung zu Bauzwecken. Insofern ist nicht die gegenwärtige faktische Nutzung der Liegenschaft, sondern deren öffentlich-rechtliche Widmung als Bauland ausschlaggebend. Deshalb fällt die Neuerrichtung von Gebäuden ebenso in den Rahmen der ordentlichen Benützung einer solchen Liegenschaft, wobei auch ein erst durch einen Willensentschluss des Eigentümers geschaffener (Bau-)Bedarf das Recht auf einen Notweg begründen kann (7 Ob 208/02t; 1 Ob 31/01t; 1 Ob 88/99v; 2 Ob 528/93 = EvBl 1994/80 - dieser Rsp im Grundsätzlichen zustimmend B. Egglmeier, Notweg und Rechtsprechung in bbl 1998, 62 ff, 65 f). Soll ein auf Bauland zu errichtendes Haus der Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Antragsteller dienen, so gehört die Zubringung von Lebensmitteln, Haushaltsgegenständen und Brennmaterial sowie die Ermöglichung der Zufahrt für Feuerwehr und Rettung (8 Ob 543/91 = wobl 1992, 163; Hofmann in Rummel, ABGB³ Paragraph 480, Rz 6) oder anderer Fahrzeuge im Interesse einer zeitgemäßen Daseinsvorsorge - so etwa solcher der Polizei, Müllabfuhr oder Kanalreinigung - zur ordentlichen Benützung der Liegenschaft. B. Egglmeier (aaO 64 f, 70) redet für "Wirtschaftsfuhren" einer Beschränkung des Notwegrechts für PKW-Fahrten auf bestimmte Tageszeiten und für die Durchführung notwendiger "Erhaltungsarbeiten und Hausreparaturen" einer Befristung dieses Rechts auf Zeiten vorübergehenden Bedarfs das Wort. Sich in der Ausübung eines Wegerechts bei Angelegenheiten des täglichen Bedarfs einem fixen, vom Belasteten - möglicherweise mit der Stoppuhr - überwachten Zeitplan zu unterwerfen oder ein Notwegrecht für Zeiten vorübergehenden Bedarfs immer wieder neu erstreiten zu müssen, wäre den Eigentümern der notwegbedürftigen Liegenschaften nicht zumutbar, weil solche Beschränkungen des Notwegrechts eine Quelle ständigen Streits im Nachbarschaftsverhältnis wären. Die Regelungen des Notwegegesetzes sind jedoch sonst einschränkend auszulegen (7 Ob 208/02t; 1 Ob 31/01t; 1 Ob 250/00x; 2 Ob 229/00s, 8 Ob 195/99f; 3 Ob 115/98b; B. Egglmeier, aaO 63). Danach muss der Erwerber einer Liegenschaft an sich selbst für deren zureichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz sorgen (7 Ob 208/02t; 1 Ob 250/00x; 2 Ob 229/00s; 8 Ob 195/99f; 1 Ob 559/94; 6 Ob 585/94 = NZ 1995, 157) und die Erfordernisse für deren ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung "bei seiner Planung in Rechnung" stellen, weshalb nach Paragraph 2, Absatz eins, NWG das Begehren auf Einräumung eines Notwegs abzuweisen ist, wenn der Wegmangel auf einer auffallenden Sorglosigkeit des Grundeigentümers beruht. Darunter ist eine ungewöhnliche, schwerwiegende und subjektiv auch vorwerfbare Vernachlässigung der objektiv gebotenen Sorgfalt zu verstehen (7 Ob 208/02t; 1 Ob 250/00x; 2 Ob 229/00s). Die Fehleinschätzung eines Wegbedarfs durch den Eigentümer der notleidenden Liegenschaft ist gewöhnlich ein Indiz für eine auffallende Sorglosigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, NWG (7 Ob 208/02t; 2 Ob 229/00s; 8 Ob 195/99f; 1 Ob 559/94), soll doch die Nachlässigkeit eines Liegenschaftseigentümers durch das Notwegegesetz nicht gefördert werden (7 Ob 208/02t; 2 Ob 229/00s; 1 Ob 559/94) und nur ein - infolge Schuldlosigkeit - schutzwürdiger Erwerber einer notleidenden Liegenschaft notwegberechtigt sein (7 Ob 208/02t; 2 Ob 229/00s, 1 Ob 559/94; 7 Ob 540/87 = SZ 60/43). Die Gesetzesmaterialien sehen eine auffallende Sorglosigkeit - insbesondere bei einer Grundabteilung - in der unterbliebenen "Sicherung einer Kommunikation" (7 Ob 208/02t; 5 Ob 200/98t; 8 Ob 502/89). Auch der Erwerb einer Liegenschaft ohne eine vorherige Erkundigung über allfällige Wegeverbindungen (1 Ob 559/94; 7 Ob 552/94 = SZ 67/119; 7 Ob 540/87 = SZ 60/43) kann eine auffallende Sorglosigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, NWG anzeigen. Eine in dieser Weise qualifizierte Säumnis ist aber jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn ein tatsächlich eingetretener Wegebedarf in seiner Art, seinem Ausmaß und seiner Intensität bei einer früheren vertraglichen Gestaltung der die notleidenden Liegenschaften betreffenden Rechtsbeziehungen nicht leicht vorhersehbar war (7 Ob 208/02t; 1 Ob 88/99v; 8 Ob 195/99f). Überdies schließt allein der Erwerb einer Liegenschaft ohne ausreichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz die Einräumung oder Erweiterung eines Notwegs nur dann aus, wenn besondere Umstände auf eine auffallende Sorglosigkeit des Erwerbers schließen lassen (6 Ob 585/94 = NZ 1995, 157; Hofmann aaO Paragraph 480, Rz 8), ein Grundsatz, der insbesondere auch dann gilt, wenn die Liegenschaft bereits nach dem beim Erwerbsvorgang gültigen Flächenwidmungsplan Bauland war (6 Ob 578/92 - beachte den Sachverhalt). Ein Anspruch auf Einräumung eines Notwegs für eine bestimmte Liegenschaft kann daher an sich nicht schon durch Erwerbsvorgänge allein untergehen (idS auch B. Egglmeier, bbl 1998, 62, 67). Jede Beurteilung in dieser Hinsicht hängt letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab (7 Ob 208/02t; 1 Ob 250/00x; 8 Ob 195/99f). Nach diesen ist ferner zu klären, ob der Vorteil eines Notwegs - entsprechend Paragraph 2, Absatz eins, NWG - die durch ihn für die zu belastenden Liegenschaften erwachsenden Nachteile überwöge oder ein solcher Weg - vor dem Hintergrund des Paragraph 4, Absatz 2, NWG - die "regelmäßige Bewirtschaftung oder Benützung" der zu belastenden Liegenschaften unmöglich machte oder erheblich beeinträchtigte (3 Ob 115/98b). Dabei können sich Nachteile iSd Paragraph 2, Absatz eins, NWG nur auf Liegenschaften beziehen, die mit einem Notweg belastet werden sollen (7 Ob 616/93). Darunter sind jedoch nicht nur die Liegenschaften zu verstehen, über die der Notweg in der Natur führen soll, sondern auch solche Liegenschaften, die in wirtschaftlicher Einheit mit ersteren Liegenschaften bewirtschaftet bzw benützt werden. Die Einräumung eines Notwegs scheidet gemäß Paragraph 4, Absatz 2, NWG daher dann aus, wenn ein solcher Weg die Aufrechterhaltung der einheitlichen Bewirtschaftung bzw Benützung der betroffenen Liegenschaften unmöglich machte oder erheblich erschwerte (B. Egglmeier, aaO 69 - dieser Gedanke klingt bereits in der Entscheidung 7 Ob 616/93 an).
2. Zufahrtsmöglichkeit
Nach Ansicht des Erstgerichts und der Zweitantragsgegnerin soll die Zufahrt in ein Gartensiedlungsgebiet mit PKW für die ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung einer dort gelegenen Liegenschaft nicht erforderlich sein. Zur Ermöglichung der Zufahrt mit PKW müsse ein Aufschließungsweg - so das Erstgericht - überdies mindestens 6 m breit sein.
Gemäß § 16 Abs 3 Wr BauO müssen Aufschließungswege im Gartensiedlungsgebiet mindestens 3 m breit und mit der öffentlichen Verkehrsfläche unmittelbar verbunden sein. "Befahrbare" Aufschließungswege in einem solchen Siedlungsgebiet erfordern dagegen nach dem Gesetzeswortlaut an sich eine Breite von mindestens 6 m. Die Anrainer haben jedoch auf "diesen Aufschließungswegen" - dieser Begriff bezieht sich ersichtlich auf beide Arten an Aufschließungswegen - den öffentlichen Verkehr sowie in deren Bereich auch die Herstellung, Erhaltung und Benützung von Aufschließungsleitungen zu dulden.Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Wr BauO müssen Aufschließungswege im Gartensiedlungsgebiet mindestens 3 m breit und mit der öffentlichen Verkehrsfläche unmittelbar verbunden sein. "Befahrbare" Aufschließungswege in einem solchen Siedlungsgebiet erfordern dagegen nach dem Gesetzeswortlaut an sich eine Breite von mindestens 6 m. Die Anrainer haben jedoch auf "diesen Aufschließungswegen" - dieser Begriff bezieht sich ersichtlich auf beide Arten an Aufschließungswegen - den öffentlichen Verkehr sowie in deren Bereich auch die Herstellung, Erhaltung und Benützung von Aufschließungsleitungen zu dulden.
Unter 1. wurde erläutert, dass der für Wohnzwecke nötige Transport von Lebensmitteln, Haushaltsgegenständen und Brennmaterial sowie die Ermöglichung der Zufahrt für Feuerwehr und Rettung oder anderer Fahrzeuge im Interesse einer zeitgemäßen Daseinsvorsorge zur ordentlichen Benützung einer als Bauland gewidmeten Liegenschaft gehört. Es ist daher auch Bewohnern eines Gartensiedlungsgebiets nicht zumutbar, etwa Lebensmittel, Haushaltsgegenstände, Brennstoffe und Baumaterialien vom Ende der öffentlichen Straße zu ihren Liegenschaften zu tragen oder mit Trägern dorthin befördern zu lassen. Die ordentliche Benützung solcher Liegenschaften erfordert vielmehr eine Zufahrtsmöglichkeit für PKW und - soweit das die Wegbreite und der Wegzustand erlauben - auch für LKW. Da Anrainer auf Aufschließungswegen gemäß § 16 Abs 3 Wr BauO - gleichviel welcher Art - den öffentlichen Verkehr zu dulden haben, kann die "Befahrbarkeit" mit PKW nicht auf Aufschließungswege, die mindestens 6 m breit sind, beschränkt sein. Diese Sicht der Rechtslage korrespondiert mit der Praxis der Bauoberbehörde für Wien, deren Begründungen die allgemeine Befahrbarkeit von Aufschließungswegen zu Bauplätzen und Baulosen implizieren, ohne dass auch nur anklänge, bei 3 m breiten Aufschließungswegen müssten die Anrainer etwa Lebensmittel, Haushaltsgegenstände, Brennstoffe und Baumaterialien vom Ende der öffentlichen Straße selbst zu ihren Liegenschaften tragen oder dorthin tragen lassen. So wird in den Berufungsbescheiden MD-VfR - B I - 3/01 und BOB - 37/02 ohne eine auf § 16 Abs 3 Wr BauO bezogene Differenzierung ausgeführt, Bauplätze nach § 16 Abs 1 Wr BauO müssten unmittelbar, Baulose dagegen unmittelbar oder mittelbar über Aufschließungswege an eine vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzen und eine solche Gestalt und Größe erhalten, dass auf ihnen und auf angrenzenden Liegenschaften den Anforderungen der Bauordnung für Wien und des Bebauungsplans entsprechende Gebäude errichtet werden können. Der Berufungsbescheid BOB - 215 und 229/03 enthält den Hinweis, dass die Bauordnung für Wien eine dem Wiener Kleingartengesetz entsprechende Regelung "über die Aufschließung" zur Schaffung von Baulosen in Gartensiedlungsgebieten enthalte. Nach der Übergangsbestimmung in Art V Abs 2 Wr BauO könne - unter den dort beschriebenen Voraussetzungen - eine Abteilungsbewilligung fur ein schon bebautes Baulos u. a. auch dann erteilt werden, wenn es "über einen Verbindungsstreifen mit einer Mindestbreite von 2 m mit einem Aufschließungsweg verbunden" sei. Im Berufungsbescheid BOB - 310/02 ist die Rede davon, dass "von den Bauverboten für Wohngebäude und Sommerhäuser Ausnahmen zu gewähren" seien, "wenn die Entfernung des Bauplatzes vom ausgebauten Straßennetz nicht mehr als 150 m beträgt, eine beleuchtete Zufahrt (Hervorhebung durch den erkennenden Senat) von mindestens 3 m Breite mit befestigter Oberfläche und die Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sichergestellt sind, sämtliche Abwässer in gemäß § 93 Abs 5 vorgesehene Anlagen eingeleitet werden und deren ordnungsgemäße Räumung und Beseitigung sichergestellt ist". Dabei seien "innerhalb des Widmungsgebietes gelegene Aufschließungswege zum Baulos nicht auf das Maß von 150 m" anzurechnen; ferner genüge es bei solchen Baulosen, "wenn die Verbindung zum ausgebauten Straßennetz durchgehend in einer Breite von mindestens 1,5 m befestigt" sei.Unter 1. wurde erläutert, dass der für Wohnzwecke nötige Transport von Lebensmitteln, Haushaltsgegenständen und Brennmaterial sowie die Ermöglichung der Zufahrt für Feuerwehr und Rettung oder anderer Fahrzeuge im Interesse einer zeitgemäßen Daseinsvorsorge zur ordentlichen Benützung einer als Bauland gewidmeten Liegenschaft gehört. Es ist daher auch Bewohnern eines Gartensiedlungsgebiets nicht zumutbar, etwa Lebensmittel, Haushaltsgegenstände, Brennstoffe und Baumaterialien vom Ende der öffentlichen Straße zu ihren Liegenschaften zu tragen oder mit Trägern dorthin befördern zu lassen. Die ordentliche Benützung solcher Liegenschaften erfordert vielmehr eine Zufahrtsmöglichkeit für PKW und - soweit das die Wegbreite und der Wegzustand erlauben - auch für LKW. Da Anrainer auf Aufschließungswegen gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Wr BauO - gleichviel welcher Art - den öffentlichen Verkehr zu dulden haben, kann die "Befahrbarkeit" mit PKW nicht auf Aufschließungswege, die mindestens 6 m breit sind, beschränkt sein. Diese Sicht der Rechtslage korrespondiert mit der Praxis der Bauoberbehörde für Wien, deren Begründungen die allgemeine Befahrbarkeit von Aufschließungswegen zu Bauplätzen und Baulosen implizieren, ohne dass auch nur anklänge, bei 3 m breiten Aufschließungswegen müssten die Anrainer etwa Lebensmittel, Haushaltsgegenstände, Brennstoffe und Baumaterialien vom Ende der öffentlichen Straße selbst zu ihren Liegenschaften tragen oder dorthin tragen lassen. So wird in den Berufungsbescheiden MD-VfR - B I - 3/01 und BOB - 37/02 ohne eine auf Paragraph 16, Absatz 3, Wr BauO bezogene Differenzierung ausgeführt, Bauplätze nach Paragraph 16, Absatz eins, Wr BauO müssten unmittelbar, Baulose dagegen unmittelbar oder mittelbar über Aufschließungswege an eine vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzen und eine solche Gestalt und Größe erhalten, dass auf ihnen und auf angrenzenden Liegenschaften den Anforderungen der Bauordnung für Wien und des Bebauungsplans entsprechende Gebäude errichtet werden können. Der Berufungsbescheid BOB - 215 und 229/03 enthält den Hinweis, dass die Bauordnung für Wien eine dem Wiener Kleingartengesetz entsprechende Regelung "über die Aufschließung" zur Schaffung von Baulosen in Gartensiedlungsgebieten enthalte. Nach der Übergangsbestimmung in Artikel römisch fünf, Absatz 2, Wr BauO könne - unter den dort beschriebenen Voraussetzungen - eine Abteilungsbewilligung fur ein schon bebautes Baulos u. a. auch dann erteilt werden, wenn es "über einen Verbindungsstreifen mit einer Mindestbreite von 2 m mit einem Aufschließungsweg verbunden" sei. Im Berufungsbescheid BOB - 310/02 ist die Rede davon, dass "von den Bauverboten für Wohngebäude und Sommerhäuser Ausnahmen zu gewähren" seien, "wenn die Entfernung des Bauplatzes vom ausgebauten Straßennetz nicht mehr als 150 m beträgt, eine beleuchtete Zufahrt (Hervorhebung durch den erkennenden Senat) von mindestens 3 m Breite mit befestigter Oberfläche und die Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sichergestellt sind, sämtliche Abwässer in gemäß Paragraph 93, Absatz 5, vorgesehene Anlagen eingeleitet werden und deren ordnungsgemäße Räumung und Beseitigung sichergestellt ist". Dabei seien "innerhalb des Widmungsgebietes gelegene Aufschließungswege zum Baulos nicht auf das Maß von 150 m" anzurechnen; ferner genüge es bei solchen Baulosen, "wenn die Verbindung zum ausgebauten Straßennetz durchgehend in einer Breite von mindestens 1,5 m befestigt" sei.
3. Auffallende Sorglosigkeit
Nach der bereits referierten Rsp des Obersten Gerichtshofs kann eine Grundabteilung "ohne Sicherung einer Kommunikation" oder - mit den erläuterten Einschränkungen - auch der Erwerb einer Liegenschaft ohne vorherige Erkundigungen über allfällige Wegeverbindungen eine auffallende Sorglosigkeit iSd § 2 Abs 1 NWG indizieren. Die Gründe dieser Judikatur verdeutlichen jedoch, dass weder die "Sicherung einer Kommunikation" noch Erkundigungen über allfällige Wegeverbindungen vor dem Liegenschaftserwerb einen Selbstzweck bilden. Demnach kann eine auffallende Sorglosigkeit nur dann vorliegen, wenn der Erwerber durch die "Sicherung einer Kommunikation" oder durch Erkundigungen eine an die Stelle der Begründung eines Notwegs tretende zumutbare Alternative zur Herstellung der die ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung seiner Liegenschaft erst ermöglichenden Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz hätte in Erfahrung bringen können. Der stRsp des Obersten Gerichtshofs ist somit eine - von B. Egglmeier (aaO 66 f) kritisierte - Leitlinie, bereits "die bloße Kenntnis oder Nichtkenntnis des Eigentümers von einer Wegverbindung" wirke sich "auf das Wegebedürfnis der Liegenschaft" aus, in Wahrheit nicht zu entnehmen.Nach der bereits referierten Rsp des Obersten Gerichtshofs kann eine Grundabteilung "ohne Sicherung einer Kommunikation" oder - mit den erläuterten Einschränkungen - auch der Erwerb einer Liegenschaft ohne vorherige Erkundigungen über allfällige Wegeverbindungen eine auffallende Sorglosigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, NWG indizieren. Die Gründe dieser Judikatur verdeutlichen jedoch, dass weder die "Sicherung einer Kommunikation" noch Erkundigungen über allfällige Wegeverbindungen vor dem Liegenschaftserwerb einen Selbstzweck bilden. Demnach kann eine auffallende Sorglosigkeit nur dann vorliegen, wenn der Erwerber durch die "Sicherung einer Kommunikation" oder durch Erkundigungen eine an die Stelle der Begründung eines Notwegs tretende zumutbare Alternative zur Herstellung der die ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung seiner Liegenschaft erst ermöglichenden Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz hätte in Erfahrung bringen können. Der stRsp des Obersten Gerichtshofs ist somit eine - von B. Egglmeier (aaO 66 f) kritisierte - Leitlinie, bereits "die bloße Kenntnis oder Nichtkenntnis des Eigentümers von einer Wegverbindung" wirke sich "auf das Wegebedürfnis der Liegenschaft" aus, in Wahrheit nicht zu entnehmen.
Da die Stadt Wien nach den maßgebenden Tatsachen den Ausbau der im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Straße "nie beschlossen und auch nicht konkret geplant" hatte, wäre dem Erst-, dem Zweit- und dem Viertantragsteller bei Erkundigungen vor den Erwerbsvorgängen - wie dem Drittantragsteller - bloß mitgeteilt worden, dass sie mit der Errichtung einer solchen Straße in absehbarer Zeit nicht rechnen dürfen. Im Übrigen ist weder aus dem erstatteten Vorbringen noch aus getroffenen Feststellungen ableitbar, dass die Antragsgegner jemals bereit waren, mit den Antragstellern oder deren Rechtsvorgängern zu kontrahieren, um deren Wegbedarf unter angemessenen Bedingungen abzuhelfen.
Nach Ansicht der Zweitantragsgegnerin genügen zur Aufschließung der Bauliegenschaften der Antragsteller die vorhandenen Fußwege. Das ist nach der unter 1. und 2. erörterten Rechtslage unzutreffend. Ohne Deckung in den getroffenen Feststellungen verficht die Zweitantragstellerin überdies die Auffassung, die Antragsteller würden - ohne Vorliegen eines Bedarfs - "gleichsam zu ihren Gunsten eine Optimalvariante zu Lasten der Antragsgegner" anstreben. Ein solches Bestreben ist nach bisher bekannten Tatsachen nicht einmal dem Viertantragsteller anlastbar, behauptete doch auch dieser den Mangel einer Alternative zur Erlangung einer Baubewilligung für Wohngebäude und ferner, dass ein anderer, bloß zwei Meter breiter Aufschließungsweg die ordentliche Benützung seiner Liegenschaft ausschlösse, weil ein solcher Weg nach den örtlichen Gegebenheiten mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbar wäre. Dieses Vorbringen blieb bisher allerdings ungeprüft. Auf die Rechtsstellung des Viertantragstellers wird im Übrigen noch zurückzukommen sein.
Die Antragsteller haben die Abteilung ihrer Grundstücke als Baulose mit Bescheid der MA 64 vom 30. August 2000 bereits erwirkt. Diese Baulose müssen nach Punkt 3 dieses Bescheids jedoch solange unbebaut bleiben, bis die "vor diesen gelegene Verkehrsfläche mit dem bestehenden Straßennetz" verbunden und befestigt sowie dort eine öffentliche Trinkwasserleitung und ein Kanal verlegt sein werden. Die Antragsteller haben daher als Liegenschaftseigentümer zweifellos auch einen individuellen Bedarf auf Errichtung eines Aufschließungswegs, um dadurch eine konkrete Bauplanung überhaupt erst zu ermöglichen. Es bedarf somit keiner Stellungnahme zur Kritik Egglmeiers (aaO 66 f) an der stRsp des Obersten Gerichtshofs, wonach es bei Beurteilung der Erforderlichkeit eines Notwegs nicht auf den Bedarf des jeweiligen Liegenschaftseigentümers, sondern auf den der Liegenschaft an sich ankommt.
Soweit die Zweitantragstellerin betont, die "zu Lasten des Antragsgegners im Notwegeverfahren gehende Gestaltung" müsse "die einzig mögliche und zumutbare sein", spricht sie den Grundsatz der Selbstvorsorge an. Danach muss der Erwerber einer Liegenschaft zufolge der unter 1. erläuterten Rsp an sich selbst für deren zureichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz sorgen und die Erfordernisse für deren ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung "bei seiner Planung in Rechnung" stellen. Insofern ist der Ausschluss der Einräumung eines Notwegs nach einer auffallend sorglos versäumten Gelegenheit zur Selbstvorsorge ein die Interessen des Antragsgegners ausreichend wahrendes Korrektiv. Entgegen der Ansicht der Zweitantragstellerin ist nach den getroffenen Feststellungen überdies nicht erkennbar, dass die Einräumung des beantragten Notwegs an § 4 Abs 3 NWG scheitern könnte, weil ein solcher Weg durch einen eingefriedeten, auf der zu belastenden Liegenschaft liegenden Garten führte.Soweit die Zweitantragstellerin betont, die "zu Lasten des Antragsgegners im Notwegeverfahren gehende Gestaltung" müsse "die einzig mögliche und zumutbare sein", spricht sie den Grundsatz der Selbstvorsorge an. Danach muss der Erwerber einer Liegenschaft zufolge der unter 1. erläuterten Rsp an sich selbst für deren zureichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz sorgen und die Erfordernisse für deren ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung "bei seiner Planung in Rechnung" stellen. Insofern ist der Ausschluss der Einräumung eines Notwegs nach einer auffallend sorglos versäumten Gelegenheit zur Selbstvorsorge ein die Interessen des Antragsgegners ausreichend wahrendes Korrektiv. Entgegen der Ansicht der Zweitantragstellerin ist nach den getroffenen Feststellungen überdies nicht erkennbar, dass die Einräumung des beantragten Notwegs an Paragraph 4, Absatz 3, NWG scheitern könnte, weil ein solcher Weg durch einen eingefriedeten, auf der zu belastenden Liegenschaft liegenden Garten führte.
Auch nach Ansicht der Erstantragsgegnerin könnte jedenfalls der Viertantragsteller, letztlich aber auch der Drittantragsteller die erforderliche Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz auf zumutbare andere Weise erwirken. Zur Beurteilung dieser Einwendung mangelt es, worauf noch zurückzukommen sein wird, an Feststellungen. Für die Rechtsstellung des Erst- und des Zweitantragstellers scheint die Erstantragsgegnerin die Ansicht der Zweitantragsgegnerin zu teilen. Nach solchen Voraussetzungen ist nicht zu sehen, wie die Antragsteller oder deren Rechtsvorgänger durch die "Sicherung einer Kommunikation" oder durch "Erkundigungen" die Herstellung einer die ordentliche Benützung der maßgebenden Liegenschaften als Bauland erst ermöglichenden Wegverbindung mit dem öffentlichen Straßennetz - anders als durch die Begründung eines Notwegs - hätten erwirken können. Hervorzuheben ist auch, dass die Rechtsvorgängerin des Erst- und des Zweitantragstellers die Liegenschaft 1982 im Erbweg erworben hatte, als sie nach den getroffenen Feststellungen offenkundig bereits als Bauland gewidmet war.
Angesichts der maßgebenden Umstände des Einzelfalls ist in der den Antragstellern durch die Vorinstanzen angelasteten auffallenden Sorglosigkeit eine gravierende Fehlbeurteilung zu erblicken, die im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit nicht unkorrigiert bleiben darf. Der Umstand, dass die Antragsteller anlässlich des Erwerbs ihrer Liegenschaften nicht in die Grundbuchsmappe Einsicht genommen hatten, war keine auffallende Sorglosigkeit, hätte doch eine solche Einsicht nur zu Tage gefördert, dass die Errichtung der im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Straße wegen des Grundeigentums der Zweitantragsgegnerin - wie das Rekursgericht festhält - "nicht ohne weiteres möglich" sein werde. Im Fall einer "Kommunikation" mit der Zweitantragsgegnerin wäre nur deren Ansicht erforschbar gewesen, dass die vorhandenen Fußwege zur ordnungsgemäßen Benützung des Baulands der Antragsteller ohnehin genügten. Das wäre aber nach allen bisherigen Erwägungen nur ein weiteres Indiz für das Erfordernis der Erwirkung eines Notwegs gewesen. Der Vorwurf, die Antragsteller hätten "zahlreiche Planungsschritte ... gesetzt, ohne sich rechtzeitig um die Sicherung der hiefür notwendigen Wegeverbindungen zu kümmern", übergeht, dass deren Liegenschaften schon als Bauland gewidmet waren, als sie noch Rechtsvorgängern gehörten, die Schaffung der weiteren Voraussetzungen für eine Bebaubarkeit zur ordentlichen Benützung dieser Liegenschaften gehört und eben bisher nicht hervorgekommen ist, dass die Antragsteller - allenfalls abgesehen vom Dritt- und Viertantragsteller, auf deren Rechtsstellung noch einzugehen sein wird - eine anstelle der Erwirkung eines Notwegs realistische Alternative unter angemessenen Bedingungen gehabt hätten, die ordentliche Benützung ihrer Liegenschaften durch deren Anbindung an das öffentliche Straßennetz zu ermöglichen.
4. Rechtsstellung des Dritt- und des Viertantragstellers
Der Dritt- und der Viertantragsteller könnten eine andere Rechtsstellung als die anderen Antragsteller haben. Das trifft vor allem auf den Viertantragsteller zu, ist doch dieser als nunmehriger Liegenschaftseigentümer nach Punkt 2 des Bescheids vom 10. April 1951 verpflichtet, auf den in Plänen braun getönten Teilflächen gemäß § 53 Wr BauO eine Straße herzustellen und sie zu erhalten, zu reinigen und zu beleuchten. Überdies sind die erforderlichen Einbauten zu errichten und zu erhalten (siehe zu solchen Straßen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien BOB - 321/02). Nach Punkt 3 dieses Bescheids müssen die betroffenen Liegenschaftseigentümer den Durchgang und die Durchfahrt anderer auf dem Privatweg dulden. Nach dem maßgebenden Abteilungsplan soll der Weg 2 m breit sein. Ob allerdings ein solcher Weg nach Verlauf und Breite ausreichte, um die - nach allen voranstehenden Erwägungen - ordentliche Benützung der Liegenschaft des Viertantragstellers als Baulos zu gewährleisten, ist nach bisher bekannten Tatsachen nicht abschließend beurteilbar. Sollte die Errichtung eines solchen Wegs für eine ordentliche Benützung der Liegenschaft des Viertantragstellers genügen, so wäre sie gar nicht notleidend, könnte doch deren Wegbedarf dann, wie insbesondere auch die Zweitantragsgegnerin immer wieder herausstreicht, einfach durch die Erfüllung einer bescheidmäßigen Verpflichtung ohne eine Belastung der Antragsgegner abgeholfen werden. Ob dann auch der Drittantragsteller unter angemessenen Bedingungen die Möglichkeit hätte, die für die ordentliche Benützung seiner Liegenschaft nötige Wegverbindung aufgrund einer Vereinbarung mit dem Viertantragsteller herzustellen, kann ebenso noch nicht abschließend beurteilt werden.Der Dritt- und der Viertantragsteller könnten eine andere Rechtsstellung als die anderen Antragsteller haben. Das trifft vor allem auf den Viertantragsteller zu, ist doch dieser als nunmehriger Liegenschaftseigentümer nach Punkt 2 des Bescheids vom 10. April 1951 verpflichtet, auf den in Plänen braun getönten Teilflächen gemäß Paragraph 53, Wr BauO eine Straße herzustellen und sie zu erhalten, zu reinigen und zu beleuchten. Überdies sind die erforderlichen Einbauten zu errichten und zu erhalten (siehe zu solchen Straßen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien BOB - 321/02). Nach Punkt 3 dieses Bescheids müssen die betroffenen Liegenschaftseigentümer den Durchgang und die Durchfahrt anderer auf dem Privatweg dulden. Nach dem maßgebenden Abteilungsplan soll der Weg 2 m breit sein. Ob allerdings ein solcher Weg nach Verlauf und Breite ausreichte, um die - nach allen voranstehenden Erwägungen - ordentliche Benützung der Liegenschaft des Viertantragstellers als Baulos zu gewährleisten, ist nach bisher bekannten Tatsachen nicht abschließend beurteilbar. Sollte die Errichtung eines solchen Wegs für eine ordentliche Benützung der Liegenschaft des Viertantragstellers genügen, so wäre sie gar nicht notleidend, könnte doch deren Wegbedarf dann, wie insbesondere auch die Zweitantragsgegnerin immer wieder herausstreicht, einfach durch die Erfüllung einer bescheidmäßigen Verpflichtung ohne eine Belastung der Antragsgegner abgeholfen werden. Ob dann auch der Drittantragsteller unter angemessenen Bedingungen die Möglichkeit hätte, die für die ordentliche Benützung seiner Liegenschaft nötige Wegverbindung aufgrund einer Vereinbarung mit dem Viertantragsteller herzustellen, kann ebenso noch nicht abschließend beurteilt werden.
5. Ergebnis
Die erörterten Rechtsfragen werden erst lösbar sein, wenn die erforderlichen Tatsachenfeststellungen zur Erforderlichkeit eines Notwegs und seiner Gestaltung aufgrund der nach § 12 Abs 1 NWG einzuholenden Sachverständigengutachten getroffen sein werden. Das gilt insbesondere auch für die Rechtsstellung des Dritt- und des Viertantragstellers. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren an sich das Erfordernis auf Einräumung eines Notwegs erweisen, so wird erst nach den dafür ausschlaggebenden Tatsachenfeststellungen beurteilbar sein, ob der angestrebte Notweg die Bewirtschaftung bzw Benützung der zu belastenden Liegenschaften unmöglich machte oder erheblich erschwerte oder ob der Vorteil des begehrten Notwegs die Nachteile für die belasteten Liegenschaften überwöge. Die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen erweist sich somit als unvermeidlich. Das Erstgericht wird im fortgesetzen Verfahren die für eine abschließende rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen zu treffen und auf deren Grundlage neuerlich zu entscheiden haben.Die erörterten Rechtsfragen werden erst lösbar sein, wenn die erforderlichen Tatsachenfeststellungen zur Erforderlichkeit eines Notwegs und seiner Gestaltung aufgrund der nach Paragraph 12, Absatz eins, NWG einzuholenden Sachverständigengutachten getroffen sein werden. Das gilt insbesondere auch für die Rechtsstellung des Dritt- und des Viertantragstellers. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren an sich das Erfordernis auf Einräumung eines Notwegs erweisen, so wird erst nach den dafür ausschlaggebenden Tatsachenfeststellungen beurteilbar sein, ob der angestrebte Notweg die Bewirtschaftung bzw Benützung der zu belastenden Liegenschaften unmöglich machte oder erheblich erschwerte oder ob der Vorteil des begehrten Notwegs die Nachteile für die belasteten Liegenschaften überwöge. Die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen erweist sich somit als unvermeidlich. Das Erstgericht wird im fortgesetzen Verfahren die für eine abschließende rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen zu treffen und auf deren Grundlage neuerlich zu entscheiden haben.
6. Kosten
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf § 25 Abs 1 NWG. Unter einem ungerechtfertigten Einschreiten nach dieser Gesetzesstelle ist nur eine erkennbar aussichtslose Bestreitung des begehrten Notwegrechts zu verstehen. Erst nach Abschluss des Verfahrens wird beurteilbar sein, ob den Antragsgegnern die Kosten ihres Einschreitens zu ersetzen sind oder allenfalls sogar die Antragsteller einen Anspruch auf Kostenersatz haben werden (1 Ob 88/99v).Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf Paragraph 25, Absatz eins, NWG. Unter einem ungerechtfertigten Einschreiten nach dieser Gesetzesstelle ist nur eine erkennbar aussichtslose Bestreitung des begehrten Notwegrechts zu verstehen. Erst nach Abschluss des Verfahrens wird beurteilbar sein, ob den Antragsgegnern die Kosten ihres Einschreitens zu ersetzen sind oder allenfalls sogar die Antragsteller einen Anspruch auf Kostenersatz haben werden (1 Ob 88/99v).