Rechtssatz RS0071117
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071117
Entscheidungsdatum
29.09.2025
Rechtssatz
Auch der Käufer einer Liegenschaft kann bezüglich einer Wegverbindung zwischen derselben und dem öffentlichen Weg auffallend sorglos sein.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 684/83
Entscheidungstext OGH 12.01.1984 6 Ob 684/83
- 8 Ob 502/89
Entscheidungstext OGH 19.01.1989 8 Ob 502/89
- 7 Ob 552/94
Entscheidungstext OGH 29.06.1994 7 Ob 552/94
Veröff: SZ 67/119
- 1 Ob 559/94
Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 559/94
Vgl auch; Beisatz: Für die Frage, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist von ausschlaggebender Bedeutung, welche Kenntnisse der Erwerber einer Liegenschaft schon vor dem Ankauf hatte, insbesondere ob und auf welche Weise er über allfällige Wegeverbindungen Erkundigungen eingezogen hat. (T1)
- 2 Ob 229/00s
Entscheidungstext OGH 08.09.2000 2 Ob 229/00s
Auch
- 3 Ob 183/03p
Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 183/03p
Auch; Beisatz: Allein der Erwerb einer Liegenschaft ohne ausreichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz schließt die Einräumung oder Erweiterung eines Notwegs nur dann aus, wenn besondere Umstände auf eine auffallende Sorglosigkeit des Erwerbers schließen lassen, ein Grundsatz, der insbesondere auch dann gilt, wenn die Liegenschaft bereits nach dem beim Erwerbsvorgang gültigen Flächenwidmungsplan Bauland war. (T2); Beisatz: Der Erwerb einer Liegenschaft ohne eine vorherige Erkundigung über allfällige Wegeverbindungen ist aber jedenfalls dann nicht auffallend sorglos, wenn ein tatsächlich eingetretener Wegebedarf in seiner Art, seinem Ausmaß und seiner Intensität bei einer früheren vertraglichen Gestaltung der die notleidenden Liegenschaften betreffenden Rechtsbeziehungen nicht leicht vorhersehbar war. (T3); Veröff: SZ 2003/113
- 5 Ob 1/04i
Entscheidungstext OGH 24.02.2004 5 Ob 1/04i
Vgl auch; Beisatz: Nach den konkreten Umständen kann bereits der Ankauf eines Grundstückes ohne notwendige Wegverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz eine auffallende Sorglosigkeit begründen. (T4)
- 1 Ob 122/08k
Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 122/08k
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine auffallende Sorglosigkeit ist dem Eigentümer einer Liegenschaft dann anzulasten, wenn er selbst als sorglos anzusehen ist oder ihm die Sorglosigkeit seines Rechtsvorgängers aus besonderen Umständen zurechenbar ist, zB weil er sie kannte oder kennen musste. (T5); Beisatz: Hier: Erwerb der Liegenschaft mit Übergabsvertrag. (T6)
- 4 Ob 207/24f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.09.2025 4 Ob 207/24f
vgl; Beisatz nur wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0071117
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19840112_OGH0002_0060OB00684_8300000_001