Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Zunächst ist darauf zu verweisen, daß der Vorhalt der Rekurswerber, der auf der Parzelle 94/1 vorhandene Weg sei nicht von den Antragsgegnern, sondern von ihrer Rechtsvorgängerin geschaffen worden, zwar zutreffend, für die Entscheidung aber ohne Bedeutung ist. Soweit die Rekurswerber der angefochtenen Entscheidung weiters entgegenhalten, es sei den Übergebern von der Rechtsvorgängerin der Antragsgegner die Benützung dieses Weges zugesagt und jahrelang unbeanstandet eingeräumt worden, setzen sie sich mit ihrem eigenen Antragsvorbringen in Widerspruch, wonach sich ihre Rechtsvorgänger wiederholt bemühten, von der Rechtsvorgängerin der Antragsgegner eine Bewilligung zur entgeltlichen Benützung des Weges zu erlangen, doch sei dies stets abgelehnt worden. Aus den Rekursausführungen über eine angeblich faktisch gegebene öffentliche Benützung des Weges ist für das hier gestellte Begehren der Antragsteller auf Einräumung eines Notwegerechtes an diesem Weg zwangsläufig ebensowenig zu gewinnen wie aus dem behaupteten Recht, an eine an der Grundstücksgrenze befindliche Garage des Antragsgegners L*** anbauen zu dürfen, weil daraus noch kein Recht auf Benützung der jenseits der Grundstücksgrenze liegenden Wegparzelle hervorgeht und dieser Umstand auch in keiner Weise das Begehren auf Einräumung eines Notwegerechtes stützen könnte. Soweit diese Ausführungen in Zusammenhang mit der Frage der im § 2 Abs. 1 NotwegeG genannten auffallenden Sorglosigkeit der Eigentümer einer notleidenden Liegenschaft und ihrer Bejahung durch das Rekursgericht stehen, ist zum gegenteiligen Rechtsstandpunkt der Antragsteller insgesamt zu erwägen:Zunächst ist darauf zu verweisen, daß der Vorhalt der Rekurswerber, der auf der Parzelle 94/1 vorhandene Weg sei nicht von den Antragsgegnern, sondern von ihrer Rechtsvorgängerin geschaffen worden, zwar zutreffend, für die Entscheidung aber ohne Bedeutung ist. Soweit die Rekurswerber der angefochtenen Entscheidung weiters entgegenhalten, es sei den Übergebern von der Rechtsvorgängerin der Antragsgegner die Benützung dieses Weges zugesagt und jahrelang unbeanstandet eingeräumt worden, setzen sie sich mit ihrem eigenen Antragsvorbringen in Widerspruch, wonach sich ihre Rechtsvorgänger wiederholt bemühten, von der Rechtsvorgängerin der Antragsgegner eine Bewilligung zur entgeltlichen Benützung des Weges zu erlangen, doch sei dies stets abgelehnt worden. Aus den Rekursausführungen über eine angeblich faktisch gegebene öffentliche Benützung des Weges ist für das hier gestellte Begehren der Antragsteller auf Einräumung eines Notwegerechtes an diesem Weg zwangsläufig ebensowenig zu gewinnen wie aus dem behaupteten Recht, an eine an der Grundstücksgrenze befindliche Garage des Antragsgegners L*** anbauen zu dürfen, weil daraus noch kein Recht auf Benützung der jenseits der Grundstücksgrenze liegenden Wegparzelle hervorgeht und dieser Umstand auch in keiner Weise das Begehren auf Einräumung eines Notwegerechtes stützen könnte. Soweit diese Ausführungen in Zusammenhang mit der Frage der im Paragraph 2, Absatz eins, NotwegeG genannten auffallenden Sorglosigkeit der Eigentümer einer notleidenden Liegenschaft und ihrer Bejahung durch das Rekursgericht stehen, ist zum gegenteiligen Rechtsstandpunkt der Antragsteller insgesamt zu erwägen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist das Vorliegen einer auffallenden Sorglosigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 NotwegeG stets auf Grund der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen (NZ 1962, 13; SZ 40/78; 4 Ob 529/79, 1 Ob 802/82, 6 Ob 684/83; RZ 1988/61; 7 Ob 602/88 ua). Insbesondere auch in den Entscheidungen EvBl 1985/127, SZ 58/162, 6 Ob 684/83 und RZ 1988/61 wurde zuletzt ausführlich dargelegt, welche Umstände jeweils für oder gegen die Annahme einer solchen auffallenden Sorglosigkeit sprechen. Dabei wurde auch auf die Materialien zum Notwegegesetz verwiesen, in welchen als Beispiel einer auffallenden Sorglosigkeit für den Wegmangel insbesondere eine "Grundabteilung ohne Sicherung einer Kommunikation" genannte worden war (1292 Blg. Abgeordnetenhaus XI. Session 1895, 15), wobei im Sinne eines Abänderungsantrages des Justizausschusses (1431 Blg. Abgeordnetenhaus XI. Session 1896, 5) vom Gesetz sodann die auffallende Sorglosigkeit des Grundstückseigentümers selbst, nicht aber, wie in der Regierungsvorlage vorgesehen, auch jene seines Besitzvorgängers, für erheblich gehalten wurde. Dies hatte der Ausschuß damit begründet, daß es "unbillig" wäre, die gerechten und gutgläubigen Erwerber ein für alle mal im Zustande der Not für diese notwegebedürftigen Grundstücke zu belassen".Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist das Vorliegen einer auffallenden Sorglosigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, NotwegeG stets auf Grund der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen (NZ 1962, 13; SZ 40/78; 4 Ob 529/79, 1 Ob 802/82, 6 Ob 684/83; RZ 1988/61; 7 Ob 602/88 ua). Insbesondere auch in den Entscheidungen EvBl 1985/127, SZ 58/162, 6 Ob 684/83 und RZ 1988/61 wurde zuletzt ausführlich dargelegt, welche Umstände jeweils für oder gegen die Annahme einer solchen auffallenden Sorglosigkeit sprechen. Dabei wurde auch auf die Materialien zum Notwegegesetz verwiesen, in welchen als Beispiel einer auffallenden Sorglosigkeit für den Wegmangel insbesondere eine "Grundabteilung ohne Sicherung einer Kommunikation" genannte worden war (1292 Blg. Abgeordnetenhaus römisch elf. Session 1895, 15), wobei im Sinne eines Abänderungsantrages des Justizausschusses (1431 Blg. Abgeordnetenhaus römisch elf. Session 1896, 5) vom Gesetz sodann die auffallende Sorglosigkeit des Grundstückseigentümers selbst, nicht aber, wie in der Regierungsvorlage vorgesehen, auch jene seines Besitzvorgängers, für erheblich gehalten wurde. Dies hatte der Ausschuß damit begründet, daß es "unbillig" wäre, die gerechten und gutgläubigen Erwerber ein für alle mal im Zustande der Not für diese notwegebedürftigen Grundstücke zu belassen".
Bei der Prüfung des vorliegenden Falles ist zunächst davon auszugehen, daß die Rechtsvorgänger der Antragsteller durch die umfangreiche Verbauung ihrer Liegenschaft bis auf 2,5 m an die Grundstücksgrenze heran selbst die erschwerte, nämlich nur über diese Durchfahrtslücke gegebene, Erreichbarkeit der dahinter liegenden Teile ihrer mit dem öffentlichen Wegenetz dort nicht verbundenen, insgesamt als Baufläche gewidmeten Liegenschaft herbeiführten. Ein Grundstückseigentümer, der sich durch Verbauung seines Grundstückes bis knapp an dessen Grenze einer ausreichenden Zufahrtsmöglichkeit auf eigenem Grund begibt, ohne die Frage der künftigen Zufahrt zum bebaubaren Restgrundstück rechtzeitig zu klären, handelt grundsätzlich auffallend sorglos und kann billigerweise nicht später anstelle eigenen Grundes Nachbargrund beanspruchen.
Vorliegendenfalls wurden nach dem eigenen Antragsvorbringen der Antragsteller die mehrfachen Ersuchen ihrer Rechtsvorgänger um Mitbenützung der Wegparzelle 94/1 von deren Eigentümerin stets abgelehnt, so daß im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages vom 27. August 1986 das durch Teilung gebildete, an die Antragsteller zu übergebende Grundstück 97/1 weiterhin ohne die im Falle einer Verbauung für die ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung (§ 1 Abs 1 NotwegeG) offenbar erforderliche Wegeverbindung blieb.Vorliegendenfalls wurden nach dem eigenen Antragsvorbringen der Antragsteller die mehrfachen Ersuchen ihrer Rechtsvorgänger um Mitbenützung der Wegparzelle 94/1 von deren Eigentümerin stets abgelehnt, so daß im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages vom 27. August 1986 das durch Teilung gebildete, an die Antragsteller zu übergebende Grundstück 97/1 weiterhin ohne die im Falle einer Verbauung für die ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung (Paragraph eins, Absatz eins, NotwegeG) offenbar erforderliche Wegeverbindung blieb.
Wenn auch der bloße Erwerb einer Liegenschaft ohne ausreichende Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit für sich allein grundsätzlich noch nicht als auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 NotwegeG angesehen werden muß, kann sich aus den gesamten Umständen des Erwerbes der Liegenschaft durch den Antragsteller doch ergeben, daß ihm eine solche auffallende Sorglosigkeit anzulasten ist (RZ 1988/61). Dabei ist insbesondere die Kenntnis des Erwerbers der Liegenschaft von den tatsächlichen Verhältnissen von Bedeutung. Da die Antragsteller gemeinsam mit den Übergebern, ihren Eltern bzw. Schwiegereltern, auf der Liegenschaft (siehe ON 1 AS 5) wohnten waren sie, worauf die Antragsgegner zutreffend verweisen, über die tatsächlichen Vorgänge und Umstände im Zusammenhang mit der Teilung der Liegenschaft selbst informiert. Der durch diese zu ihren Gunsten erfolgte Grundabteilung ohne Sicherung einer Kommunikation bewirkte Wegemangel war ihnen daher von Anfang an bekannt. Demnach können sie aber weder als gutgläubige Erwerber gelten noch sind sie von einer eigenen auffallenden Sorglosigkeit frei. Im übrigen soll nicht übersehen werden, daß die Antragsteller als Übernehmer nach Punkt III des Übergabsvertrages auf Lebenszeit der Übergeber gar kein eigenes Nutzungsrecht an der Liegenschaft haben. Inwieweit unter diesen Umständen für sie die zur Liegenschaft führende, 2,5 m breite Wegeverbindung zur ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung der Liegenschaft nicht ausreichen und ob, wie die Antragsgegner vermeinen, durch den Übergabsvertrag lediglich die Einräumung eines Notweges "erzwungen" werden sollte, ist jedoch nicht näher zu erörtern. Bei der gegebenen Sachlage ist jedenfalls eine auffallende Sorglosigkeit der Antragsteller am Fehlen einer ausreichenden Wegeverbindung zu ihrer Liegenschaft zu bejahen. Diese bewirkt im Sinne des § 2 Abs 1 NotwegeG die Unzulässigkeit ihres Antrages.Wenn auch der bloße Erwerb einer Liegenschaft ohne ausreichende Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit für sich allein grundsätzlich noch nicht als auffallende Sorglosigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, NotwegeG angesehen werden muß, kann sich aus den gesamten Umständen des Erwerbes der Liegenschaft durch den Antragsteller doch ergeben, daß ihm eine solche auffallende Sorglosigkeit anzulasten ist (RZ 1988/61). Dabei ist insbesondere die Kenntnis des Erwerbers der Liegenschaft von den tatsächlichen Verhältnissen von Bedeutung. Da die Antragsteller gemeinsam mit den Übergebern, ihren Eltern bzw. Schwiegereltern, auf der Liegenschaft (siehe ON 1 AS 5) wohnten waren sie, worauf die Antragsgegner zutreffend verweisen, über die tatsächlichen Vorgänge und Umstände im Zusammenhang mit der Teilung der Liegenschaft selbst informiert. Der durch diese zu ihren Gunsten erfolgte Grundabteilung ohne Sicherung einer Kommunikation bewirkte Wegemangel war ihnen daher von Anfang an bekannt. Demnach können sie aber weder als gutgläubige Erwerber gelten noch sind sie von einer eigenen auffallenden Sorglosigkeit frei. Im übrigen soll nicht übersehen werden, daß die Antragsteller als Übernehmer nach Punkt römisch drei des Übergabsvertrages auf Lebenszeit der Übergeber gar kein eigenes Nutzungsrecht an der Liegenschaft haben. Inwieweit unter diesen Umständen für sie die zur Liegenschaft führende, 2,5 m breite Wegeverbindung zur ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung der Liegenschaft nicht ausreichen und ob, wie die Antragsgegner vermeinen, durch den Übergabsvertrag lediglich die Einräumung eines Notweges "erzwungen" werden sollte, ist jedoch nicht näher zu erörtern. Bei der gegebenen Sachlage ist jedenfalls eine auffallende Sorglosigkeit der Antragsteller am Fehlen einer ausreichenden Wegeverbindung zu ihrer Liegenschaft zu bejahen. Diese bewirkt im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, NotwegeG die Unzulässigkeit ihres Antrages.
Demgemäß war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.