Rechtssatz RS0071022
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071022
Entscheidungsdatum
19.01.1989
Rechtssatz
Ein Grundstückseigentümer, der sich durch Verbauung seines Grundstückes bis knapp an dessen Grenze einer ausreichenden Zufahrtsmöglichkeit auf eigenem Grund begibt, ohne die Frage der künftigen Zufahrt zum bebaubaren Restgrundstück rechtzeitig zu klären, handelt grundsätzlich auffallend sorglos und kann billigerweise nicht später anstelle eigenen Grundes Nachbargrund beanspruchen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071022
Dokumentnummer
JJR_19890119_OGH0002_0080OB00502_8900000_001