Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig und berechtigt.
1.) Zur Notsituation:
Nach § 1 Abs 1 NWG kann der Eigentümer für eine Liegenschaft, die für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benutzung der nötigen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz entbehrt, sei es, dass eine Wegverbindung gänzlich fehlt oder dass sie unzulänglich ist, in jenen Fällen, in denen für die Befriedigung des Wegebedürfnisses nicht die Voraussetzungen der Enteignung oder unentgeltlichen Gestattung nach § 365 ABGB oder nach sonstigen Gesetzen eintreten, die gerichtliche Einräumung eines Notwegs über fremde Liegenschaften begehren. Nun ist nach den erstgerichtlichen Feststellungen die Betreiberin der Autobahn grundsätzlich - es steht also nicht fest, zu welchen Bedingungen und ob diese dem Kläger zumutbar wären - mit dem Abverkauf von Liegenschaftsanteilen einverstanden. Diese Feststellung bezieht sich aber ganz offensichtlich nur auf die notwendige Wegverbreiterung des bereits dort befindlichen - zu schmalen - Autobahn-Begleitwegs. Allein durch den Ankauf dieses Ergänzungsstreifens wäre eine ausreichend breite Zufahrt - und damit ein Entfall der Notsituation der Liegenschaft - entgegen der Meinung des Rekursgerichts nicht gewährleistet. Auch in diesem Fall müsste zusätzlich ein Notweg auf dem bestehenden Autobahn-Begleitweg eingeräumt werden.Nach Paragraph eins, Absatz eins, NWG kann der Eigentümer für eine Liegenschaft, die für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benutzung der nötigen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz entbehrt, sei es, dass eine Wegverbindung gänzlich fehlt oder dass sie unzulänglich ist, in jenen Fällen, in denen für die Befriedigung des Wegebedürfnisses nicht die Voraussetzungen der Enteignung oder unentgeltlichen Gestattung nach Paragraph 365, ABGB oder nach sonstigen Gesetzen eintreten, die gerichtliche Einräumung eines Notwegs über fremde Liegenschaften begehren. Nun ist nach den erstgerichtlichen Feststellungen die Betreiberin der Autobahn grundsätzlich - es steht also nicht fest, zu welchen Bedingungen und ob diese dem Kläger zumutbar wären - mit dem Abverkauf von Liegenschaftsanteilen einverstanden. Diese Feststellung bezieht sich aber ganz offensichtlich nur auf die notwendige Wegverbreiterung des bereits dort befindlichen - zu schmalen - Autobahn-Begleitwegs. Allein durch den Ankauf dieses Ergänzungsstreifens wäre eine ausreichend breite Zufahrt - und damit ein Entfall der Notsituation der Liegenschaft - entgegen der Meinung des Rekursgerichts nicht gewährleistet. Auch in diesem Fall müsste zusätzlich ein Notweg auf dem bestehenden Autobahn-Begleitweg eingeräumt werden.
2.) Zur auffallenden Sorglosigkeit:
Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs soll die Nachlässigkeit der Parteien durch die Bestimmungen des NWG nicht gefördert, sondern lediglich der schuldlose und damit schutzwürdige Erwerber einer Liegenschaft geschützt werden (RIS-Justiz RS0071074). Deshalb müssen die Bestimmungen des Notwegegesetzes einschränkend ausgelegt werden und hat der Erwerber eines Grundstücks für dessen hinreichende Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz grundsätzlich selbst Vorsorge zu treffen (RIS-Justiz RS0070966). Es trifft auch nicht zu, dass die Sorglosigkeit eines Besitzvorgängers ganz allgemein nicht schade (so etwas zu allgemein RIS-Justiz RS0071087).
In 8 Ob 502/89 wurde bereits dargelegt, dass in den Materialien zum NWG als Beispiel für die auffallende Sorglosigkeit für den Wegemangel insbesondere eine „Grundabteilung ohne Sicherung einer Kommunikation" genannt wurde. Im Sinne eines Abänderungsantrags des Justizausschusses schade zwar nach dem Gesetzeswortlaut nur die auffallende Sorglosigkeit des Grundstückseigentümers selbst, nicht aber - wie noch in der Regierungsvorlage vorgesehen - auch jene seines Besitzvorgängers. Dies habe der Ausschuss damit begründet, dass es „unbillig" wäre, den gerechten und gutgläubigen Erwerber ein für allemal im Zustand der Not für eine notwegebedürftige Liegenschaft zu belassen. Ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliege, müsse stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Wenn auch der bloße Erwerb einer Liegenschaft ohne ausreichende Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit für sich allein grundsätzlich noch nicht als auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 NWG anzusehen sei, könne sich aus den gesamten Umständen des Erwerbs einer Liegenschaft eine solche auffallende Sorglosigkeit ergeben. Dabei sei insbesondere die Kenntnis des Erwerbers von den tatsächlichen Verhältnissen von Bedeutung. Bewohne er (wie im Fall der Entscheidung 8 Ob 502/89) gemeinsam mit seinen Eltern (den Übergebern) die Liegenschaft und sei er über alle tatsächlichen Vorgänge und Umstände im Zusammenhang mit der Teilung der Liegenschaft selbst informiert, könne er weder als gutgläubiger Erwerber gelten, noch sei er von eigener auffallender Sorglosigkeit frei.In 8 Ob 502/89 wurde bereits dargelegt, dass in den Materialien zum NWG als Beispiel für die auffallende Sorglosigkeit für den Wegemangel insbesondere eine „Grundabteilung ohne Sicherung einer Kommunikation" genannt wurde. Im Sinne eines Abänderungsantrags des Justizausschusses schade zwar nach dem Gesetzeswortlaut nur die auffallende Sorglosigkeit des Grundstückseigentümers selbst, nicht aber - wie noch in der Regierungsvorlage vorgesehen - auch jene seines Besitzvorgängers. Dies habe der Ausschuss damit begründet, dass es „unbillig" wäre, den gerechten und gutgläubigen Erwerber ein für allemal im Zustand der Not für eine notwegebedürftige Liegenschaft zu belassen. Ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliege, müsse stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Wenn auch der bloße Erwerb einer Liegenschaft ohne ausreichende Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit für sich allein grundsätzlich noch nicht als auffallende Sorglosigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, NWG anzusehen sei, könne sich aus den gesamten Umständen des Erwerbs einer Liegenschaft eine solche auffallende Sorglosigkeit ergeben. Dabei sei insbesondere die Kenntnis des Erwerbers von den tatsächlichen Verhältnissen von Bedeutung. Bewohne er (wie im Fall der Entscheidung 8 Ob 502/89) gemeinsam mit seinen Eltern (den Übergebern) die Liegenschaft und sei er über alle tatsächlichen Vorgänge und Umstände im Zusammenhang mit der Teilung der Liegenschaft selbst informiert, könne er weder als gutgläubiger Erwerber gelten, noch sei er von eigener auffallender Sorglosigkeit frei.
Auch in 3 Ob 278/06p hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass es dann, wenn der Erwerber einer Liegenschaft einen seinen Rechtsvorgänger treffenden Ausschlussgrund nach § 2 Abs 1 NWG kannte oder ihn hätte kennen müssen, einen Rechtsmissbrauch darstellt, wenn er diesen Umstand für den billigen Erwerb einer Liegenschaft ausnützen könnte, um dann unter Berufung auf das Fehlen einer eigenen auffallenden Sorglosigkeit die Einräumung eines Notwegs und damit eine wesentliche Werterhöhung der Liegenschaft zu erreichen. Deshalb kann nach der nunmehr ständigen Judikatur (vgl RIS-Justiz RS0071117) auch der Käufer einer Liegenschaft bezüglich einer Wegverbindung zwischen derselben und dem öffentlichen Weg auffallend sorglos sein, wobei von ausschlaggebender Bedeutung ist, welche Kenntnisse der Erwerber der Liegenschaft vor dem Ankauf hatte (1 Ob 559/94).Auch in 3 Ob 278/06p hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass es dann, wenn der Erwerber einer Liegenschaft einen seinen Rechtsvorgänger treffenden Ausschlussgrund nach Paragraph 2, Absatz eins, NWG kannte oder ihn hätte kennen müssen, einen Rechtsmissbrauch darstellt, wenn er diesen Umstand für den billigen Erwerb einer Liegenschaft ausnützen könnte, um dann unter Berufung auf das Fehlen einer eigenen auffallenden Sorglosigkeit die Einräumung eines Notwegs und damit eine wesentliche Werterhöhung der Liegenschaft zu erreichen. Deshalb kann nach der nunmehr ständigen Judikatur vergleiche RIS-Justiz RS0071117) auch der Käufer einer Liegenschaft bezüglich einer Wegverbindung zwischen derselben und dem öffentlichen Weg auffallend sorglos sein, wobei von ausschlaggebender Bedeutung ist, welche Kenntnisse der Erwerber der Liegenschaft vor dem Ankauf hatte (1 Ob 559/94).
Nach der Judikatur ist davon auszugehen, dass die Möglichkeit der Selbstvorsorge die richterliche Begründung einer Dienstbarkeit nach dem NWG ebenso ausschließt wie eine grob fahrlässig versäumte Gelegenheit derartiger Selbstvorsorge (RIS-Justiz RS0071033).
Eine auffallende Sorglosigkeit ist dem Eigentümer einer Liegenschaft daher zusammengefasst dann anzulasten, wenn er selbst als sorglos anzusehen ist oder ihm die Sorglosigkeit seines Rechtsvorgängers aus besonderen Umständen zurechenbar ist, zB weil er sie kannte oder kennen musste.
Im vorliegenden Fall wurde dem Rechtsvorgänger des Antragstellers eine auffallende Sorglosigkeit in der mangelnden Durchsetzung eines ausreichenden Zufahrtwegs im Zusammenhang mit dem Bau der Autobahn vorgeworfen. Zwar enthält die erstinstanzliche Entscheidung keine Feststellungen über den Zeitpunkt des Baus dieser Autobahn, der aber jedenfalls vor der (Um-)Widmung des in Rede stehenden Grundstücks in Bauland im Jahr 1992 erfolgte. Für ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück besteht unstrittig eine ausreichende Zufahrt entlang der Autobahn. Von einer solchen landwirtschaftlichen Nutzung war aber im Zeitpunkt des Baus der Autobahn auszugehen. Eine auffallende Sorglosigkeit des Rechtsvorgängers des Antragstellers in diesem Zusammenhang ist daher zu verneinen.
Eine auffallende Sorglosigkeit im Zusammenhang mit der Baulandwidmung im Jahr 1992 wurde nicht releviert.
Beim Erwerb des Grundstücks durch den nunmehrigen Antragsteller im Jahr 1998 war das Grundstück bereits als Bauland gewidmet. Es verfügte damals wie heute über keine ausreichende Zufahrtmöglichkeit im Falle einer Verwendung für Wohnzwecke in der zulässigen Bebauungsdichte. Dass der Antragsteller dies im Zeitpunkt seines Erwerbs durch entsprechende Vorkehrungen, insbesondere Selbstvorsorge, hätte ändern können und ihm das Unterlassen dieser Maßnahmen als auffallende Sorglosigkeit anzulasten wäre, wurde ihm weder vorgeworfen, noch ergibt sich dies aus den Feststellungen.
Allein dass der Antragsteller das Grundstück im Übergabsvertrag so übernahm, wie es in der Natur vorhanden und rechtlich gewidmet war, begründet für sich allein - im Sinne der oben dargestellten Judikatur (insbesondere RIS-Justiz RS0071117) - keine auffallende Sorglosigkeit. Nach der Judikatur (3 Ob 183/03p; 5 Ob 1/04i) schließt allein der Erwerb einer Liegenschaft ohne ausreichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz die Einräumung oder Erweiterung eines Notwegs nur dann aus, wenn besondere Umstände auf eine auffallende Sorglosigkeit des Erwerbers schließen ließen, und kann eine solche auffallende Sorglosigkeit nur im Hinblick auf die konkreten Umstände beurteilt werden.
Das Rekursgericht wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit den weiteren Argumenten in den Rekursen der Antragsgegner auseinandersetzen müssen (siehe hiezu insbesondere S 9 f der Rekursentscheidung).
Die Kostenentscheidung stützt sich gemäß § 29 Abs 2 NWG auf § 25 NWG idF vor dem AußStr-BegleitG, BGBl I 2003/112.Die Kostenentscheidung stützt sich gemäß Paragraph 29, Absatz 2, NWG auf Paragraph 25, NWG in der Fassung vor dem AußStr-BegleitG, BGBl römisch eins 2003/112.