Die Entscheidung darüber, ob eine offenbare Sorglosigkeit im Sinne des § 2 NWG gegeben ist, betrifft die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen (SZ 40/78). Da diese Rechtsfrage im Gegensatz zur ständigen OGH-Judikatur - wie noch aufzuzeigen sein wird - gelöst wurde, ist der Revisionsrekurs zulässig.Die Entscheidung darüber, ob eine offenbare Sorglosigkeit im Sinne des Paragraph 2, NWG gegeben ist, betrifft die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen (SZ 40/78). Da diese Rechtsfrage im Gegensatz zur ständigen OGH-Judikatur - wie noch aufzuzeigen sein wird - gelöst wurde, ist der Revisionsrekurs zulässig.
Die Bestimmungen des Notwegegesetzes sind einschränkend auszulegen. Grundsätzlich hat der Erwerber eines Grundstücks für dessen hinreichende Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz selbst Vorsorge zu treffen (RZ 1989/45; 8 Ob 603/92). Das Vorliegen einer auffallenden Sorglosigkeit ist dabei nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (8 Ob 603/92; RZ 1989/45; 6 Ob 684/83; 8 Ob 502/89; 1 Ob 651/88; 1 Ob 802/82; 1 Ob 585/89; SZ 60/43 uva). Auffallende Sorglosigkeit wird immer dann angenommen, wenn die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher Weise vernachlässigt wurde und dieser objektiv besonders schwerwiegende Sorgfaltsverstoß auch subjektiv vorzuwerfen ist (1 Ob 651/88). Von ausschlaggebender Bedeutung ist, welche Kenntnisse der Erwerber einer Liegenschaft schon vor dem Ankauf hatte, insbesondere ob und auf welche Weise er über allfällige Wegeverbindungen Erkundigungen eingezogen hat (SZ 60/43; 1 Ob 585/89; 8 Ob 502/89). Die Fehleinschätzung des Wegebedarfs durch den Eigentümer des notleidenden Grundes indiziert in der Regel eine auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 NWG. Die Nachlässigkeit der Parteien soll durch die Bestimmungen des NWG nicht gefördert werden (EvBl 1985/127), lediglich der schuldlose und damit schutzwürdige Erwerber einer Liegenschaft soll geschützt werden (SZ 60/43; 6 Ob 684/83; SZ 58/162).Die Bestimmungen des Notwegegesetzes sind einschränkend auszulegen. Grundsätzlich hat der Erwerber eines Grundstücks für dessen hinreichende Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz selbst Vorsorge zu treffen (RZ 1989/45; 8 Ob 603/92). Das Vorliegen einer auffallenden Sorglosigkeit ist dabei nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (8 Ob 603/92; RZ 1989/45; 6 Ob 684/83; 8 Ob 502/89; 1 Ob 651/88; 1 Ob 802/82; 1 Ob 585/89; SZ 60/43 uva). Auffallende Sorglosigkeit wird immer dann angenommen, wenn die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher Weise vernachlässigt wurde und dieser objektiv besonders schwerwiegende Sorgfaltsverstoß auch subjektiv vorzuwerfen ist (1 Ob 651/88). Von ausschlaggebender Bedeutung ist, welche Kenntnisse der Erwerber einer Liegenschaft schon vor dem Ankauf hatte, insbesondere ob und auf welche Weise er über allfällige Wegeverbindungen Erkundigungen eingezogen hat (SZ 60/43; 1 Ob 585/89; 8 Ob 502/89). Die Fehleinschätzung des Wegebedarfs durch den Eigentümer des notleidenden Grundes indiziert in der Regel eine auffallende Sorglosigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, NWG. Die Nachlässigkeit der Parteien soll durch die Bestimmungen des NWG nicht gefördert werden (EvBl 1985/127), lediglich der schuldlose und damit schutzwürdige Erwerber einer Liegenschaft soll geschützt werden (SZ 60/43; 6 Ob 684/83; SZ 58/162).
Da den Antragstellern bekannt war, daß es sich bei der F*****straße um einen Privatweg handelt, hätten sie Erkundigungen einholen müssen, ob die anderen Anrainer, insbesondere die Voreigentümerin T*****, berechtigt sind, die F*****straße zu benützen. Lediglich aufgrund der örtlichen Lage des (verfallenen) Wohnhauses in der F*****straße 51 durften sie nicht annehmen, einen Anspruch auf die Zufahrtsmöglichkeit über die F*****straße zu haben. Es wurde nicht einmal behauptet, daß sie mit einer entsprechenden Frage an die Antragsgegner herangetreten wären. All dies begründet die auffallende Sorglosigkeit der Antragsteller, die ihr Notwegebegehren unzulässig macht.
Es sei auch darauf verwiesen, daß der Erstantragsteller selbst ausgesagt hat, er habe bereits 1977 (oder vorher) die Möglichkeit der Zufahrt zum Grundstück Nr.422/18 über die F*****straße ventiliert und den Erstantragsgegner befragt, ob dieser die Zufahrt über die F*****straße - die dem Erstantragsteller als Privatstraße bekannt war! - ermöglichen würde, der Erstantragsgegner habe aber abgelehnt (AS 325 f).
Das Begehren um Einräumung eines Notweges ist demnach infolge auffallender Sorglosigkeit der Antragsteller gemäß § 2 Abs 1 NWG unzulässig.Das Begehren um Einräumung eines Notweges ist demnach infolge auffallender Sorglosigkeit der Antragsteller gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NWG unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 NWG. Den Antragsgegnern steht ein verfahrensrechtlicher Ersatzanspruch in Ansehung der Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung bei dem zur Rechtsverteidigung notwendigen Einschreiten im Rechtsmittelverfahren zu (EvBl 1985/127). Die Bemessung der Kosten für den Revisionsrekurs hatte auf der Basis des Streitwerts von S 50.000,- zu erfolgen. Die Antragsgegner haben in ihrem Rekurs vom 2.6.1993 den Streitwert mit S 50.000,- beziffert, es ist kein Grund ersichtlich, den Streitwert nunmehr mit S 51.000,- zu bemessen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 25, NWG. Den Antragsgegnern steht ein verfahrensrechtlicher Ersatzanspruch in Ansehung der Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung bei dem zur Rechtsverteidigung notwendigen Einschreiten im Rechtsmittelverfahren zu (EvBl 1985/127). Die Bemessung der Kosten für den Revisionsrekurs hatte auf der Basis des Streitwerts von S 50.000,- zu erfolgen. Die Antragsgegner haben in ihrem Rekurs vom 2.6.1993 den Streitwert mit S 50.000,- beziffert, es ist kein Grund ersichtlich, den Streitwert nunmehr mit S 51.000,- zu bemessen.
Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsteller ist zurückzuweisen, weil die 14-tägige Rechtsmittelfrist gemäß § 16 Abs 2 und 5 NWG versäumt wurde. Die Aufforderung zur Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung wurde den Antragstellern am 18.4.1994 zugestellt, die Revisionsrekursbeantwortung aber erst am 11.5.1994 zur Post gegeben.Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsteller ist zurückzuweisen, weil die 14-tägige Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 16, Absatz 2 und 5 NWG versäumt wurde. Die Aufforderung zur Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung wurde den Antragstellern am 18.4.1994 zugestellt, die Revisionsrekursbeantwortung aber erst am 11.5.1994 zur Post gegeben.