Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde geprüft, er ist nicht gegeben (§ 16 Abs.3 AußStrG, § 510 Abs.3 ZPO).Der Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde geprüft, er ist nicht gegeben (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG, Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Eine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt der Antragsteller darin, daß ihm die Vorinstanzen grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 2 Abs.1 2.Fall NotwegeG vorgeworfen haben. Der Umstand, daß die Personen, zwischen denen Vereinbarungen hinsichtlich der Zufahrtsmöglichkeiten getroffen wurden, infolge Todes oder mangelnder Artikulationsfähigkeit nicht mehr befragt werden könnten und sohin verschiedene Punkte nicht mehr klärbar seien, stelle keine auffallende Sorglosigkeit dar. Vom Protokoll vom 14.5.1963 und der darin getroffenen Vereinbarung habe der Antragsteller durch Mitteilung des Voreigentümers Kenntnis erlangt, er habe sich in der Folge erkundigt und sei ihm auch von der Baubehörde diese Vereinbarung bestätigt worden. Zu weiteren Handlungen sei er nicht verpflichtet gewesen. Daß sich der Antragsteller erst jetzt mit dem Gedanken befaßt habe, seine Grundstücke zu bebauen und vorher die Frage der Zufahrt klären wolle, sei nur verständlich. Die Untätigkeit vor Einbringung des gegenständlichen Antrages könne ihm nicht als auffallende Sorglosigkeit angelastet werden. Die Grundstücke des Antragstellers seien als Baugrundstücke gewidmet, er habe daher bei Kaufvertragsabschluß davon ausgehen können, daß die Zufahrtsmöglichkeit zu seinem Grundstück gewahrt sei. Die Frage sei erst durch die nunmehr konkret gewordenen Bauabsichten aktuell geworden.Eine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt der Antragsteller darin, daß ihm die Vorinstanzen grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, 2.Fall NotwegeG vorgeworfen haben. Der Umstand, daß die Personen, zwischen denen Vereinbarungen hinsichtlich der Zufahrtsmöglichkeiten getroffen wurden, infolge Todes oder mangelnder Artikulationsfähigkeit nicht mehr befragt werden könnten und sohin verschiedene Punkte nicht mehr klärbar seien, stelle keine auffallende Sorglosigkeit dar. Vom Protokoll vom 14.5.1963 und der darin getroffenen Vereinbarung habe der Antragsteller durch Mitteilung des Voreigentümers Kenntnis erlangt, er habe sich in der Folge erkundigt und sei ihm auch von der Baubehörde diese Vereinbarung bestätigt worden. Zu weiteren Handlungen sei er nicht verpflichtet gewesen. Daß sich der Antragsteller erst jetzt mit dem Gedanken befaßt habe, seine Grundstücke zu bebauen und vorher die Frage der Zufahrt klären wolle, sei nur verständlich. Die Untätigkeit vor Einbringung des gegenständlichen Antrages könne ihm nicht als auffallende Sorglosigkeit angelastet werden. Die Grundstücke des Antragstellers seien als Baugrundstücke gewidmet, er habe daher bei Kaufvertragsabschluß davon ausgehen können, daß die Zufahrtsmöglichkeit zu seinem Grundstück gewahrt sei. Die Frage sei erst durch die nunmehr konkret gewordenen Bauabsichten aktuell geworden.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Gemäß § 1 Abs.1 NotwegeG kann der Eigentümer einer Liegenschaft, die der für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung nötigen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetze entbehrt, sei es, daß eine Wegeverbindung gänzlich mangelt oder daß sie unzulänglich erscheint, die gerichtliche Einräumung eines Notweges begehren. Gemäß § 2 Abs.1 leg. cit. ist das Begehren unzulässig, wenn der Mangel der Wegeverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers zurückzuführen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung sind die Bestimmungen des NotwegeG einschränkend auszulegen und es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß der Erwerber eines Grundstückes für dessen hinreichende Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz selbst Vorsorge treffen und die diesbezüglichen Erfordernisse für eine ordentliche Benützung und Bewirtschaftung schon bei seiner Planung in Rechnung zu stellen hat (RZ 1989/45).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, NotwegeG kann der Eigentümer einer Liegenschaft, die der für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung nötigen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetze entbehrt, sei es, daß eine Wegeverbindung gänzlich mangelt oder daß sie unzulänglich erscheint, die gerichtliche Einräumung eines Notweges begehren. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. ist das Begehren unzulässig, wenn der Mangel der Wegeverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers zurückzuführen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung sind die Bestimmungen des NotwegeG einschränkend auszulegen und es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß der Erwerber eines Grundstückes für dessen hinreichende Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz selbst Vorsorge treffen und die diesbezüglichen Erfordernisse für eine ordentliche Benützung und Bewirtschaftung schon bei seiner Planung in Rechnung zu stellen hat (RZ 1989/45).
Im vorliegenden Falle ist davon auszugehen, daß die Liegenschaft des Antragstellers einen Zugang (wenngleich keine Zufahrt) zum öffentlichen Wegenetz aufweist. Daß dieser Zugang für die Zwecke der derzeitigen Bewirtschaftung (Wiese) unzulänglich sei, wurde vom Antragsteller nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen der Vorinstanzen; schließlich hat der Antragsteller durch mehr als 10 Jahre mit diesem Zugang das Auslangen gefunden. Unrichtig ist die Behauptung im Revisionsrekurs, bei der Liegenschaft handle es sich um Bauland. Gemäß § 2 der Steiermärkischen Bauordnung bedarf die Widmung von Grund zu einem Bauplatz der Bewilligung der Baubehörde. Diese darf nur dann erteilt werden, wenn eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit von einer öffentlichen Verkehrsfläche gesichert ist (§ 1 Abs.2 leg. cit.). Die Baubewilligung aus dem Jahre 1963 ist durch Zeitablauf längst abgelaufen. Bereits in dieser war aber darauf hingewiesen worden, daß vor Baubeginn eine privatrechtliche Vereinbarung über die Zufahrtsmöglichkeit vorgelegt werden müsse. Dem Antragsteller war vor seinem Ankauf bekannt, daß ein im Jahre 1976 geschlossener Kaufvertrag betreffend dieses Grundstück gerade deswegen rückgängig gemacht wurde, weil die seinerzeitige Zusage der Gestattung der Zufahrt widerrufen worden war.Im vorliegenden Falle ist davon auszugehen, daß die Liegenschaft des Antragstellers einen Zugang (wenngleich keine Zufahrt) zum öffentlichen Wegenetz aufweist. Daß dieser Zugang für die Zwecke der derzeitigen Bewirtschaftung (Wiese) unzulänglich sei, wurde vom Antragsteller nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen der Vorinstanzen; schließlich hat der Antragsteller durch mehr als 10 Jahre mit diesem Zugang das Auslangen gefunden. Unrichtig ist die Behauptung im Revisionsrekurs, bei der Liegenschaft handle es sich um Bauland. Gemäß Paragraph 2, der Steiermärkischen Bauordnung bedarf die Widmung von Grund zu einem Bauplatz der Bewilligung der Baubehörde. Diese darf nur dann erteilt werden, wenn eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit von einer öffentlichen Verkehrsfläche gesichert ist (Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit.). Die Baubewilligung aus dem Jahre 1963 ist durch Zeitablauf längst abgelaufen. Bereits in dieser war aber darauf hingewiesen worden, daß vor Baubeginn eine privatrechtliche Vereinbarung über die Zufahrtsmöglichkeit vorgelegt werden müsse. Dem Antragsteller war vor seinem Ankauf bekannt, daß ein im Jahre 1976 geschlossener Kaufvertrag betreffend dieses Grundstück gerade deswegen rückgängig gemacht wurde, weil die seinerzeitige Zusage der Gestattung der Zufahrt widerrufen worden war.
Das Vorliegen einer auffallenden Sorglosigkeit ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (1 Ob 585/89; 8 Ob 502/89 uva). Sie kann insbesondere auch dann gegeben sein, wenn der Antragsteller eine Widmungsänderung hinsichtlich seiner Liegenschaft durchzuführen beabsichtigt, wodurch ein Bedarf nach einer Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz, allenfalls auch in einer neuen, erweiterten Form, hervorgerufen wird (4 Ob 529/79; 1 Ob 649/84). Der vorliegende Antrag auf Einräumung eines Notweges dient der Realisierung der beabsichtigten Änderung der Widmung der Liegenschaft von Wiese auf Bauplatz. Er kann daher, wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, auf Grund der gesamten Umstände wegen Vorliegens auffallender Sorglosigkeit nicht bewilligt werden.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 25 NotwegeG; gemäß § 14 RATG war von einem Streitwert von 10.000,-- S auszugehen.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf Paragraph 25, NotwegeG; gemäß Paragraph 14, RATG war von einem Streitwert von 10.000,-- S auszugehen.