Rechtssatz RS0071060
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071060
Geschäftszahl
7Ob148/56; 7Ob232/56; 5Ob86/60; 3Ob586/77; 4Ob529/79; 1Ob649/84; 8Ob584/88; 8Ob603/92; 6Ob585/94; 1Ob250/00x; 3Ob183/03p; 1Ob134/04v; 4Ob207/24f
Entscheidungsdatum
29.09.2025
Rechtssatz
Der Mangel einer ausreichenden Wegverbindung ist auf eine auffallende Sorglosigkeit zurückzuführen, wenn erst durch eine Bauführung das Bedürfnis nach einer Wegverbindung entstanden ist, das durch die bisher bestandenen Möglichkeiten des Zuganges und der Zufahrt nicht befriedigt wird und der Bauführer sich nicht vor Errichtung des Baues um die Sicherung einer ausreichenden Wegverbindung gekümmert hat.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 148/56
Entscheidungstext OGH 04.04.1956 7 Ob 148/56
Veröff: NZ 1956,107
- 7 Ob 232/56
Entscheidungstext OGH 09.05.1956 7 Ob 232/56
- 5 Ob 86/60
Entscheidungstext OGH 26.04.1961 5 Ob 86/60
Ähnlich
- 3 Ob 586/77
Entscheidungstext OGH 12.07.1977 3 Ob 586/77
Vgl auch
- 4 Ob 529/79
Entscheidungstext OGH 12.06.1979 4 Ob 529/79
Vgl auch
- 1 Ob 649/84
Entscheidungstext OGH 08.10.1984 1 Ob 649/84
- 8 Ob 584/88
Entscheidungstext OGH 23.02.1989 8 Ob 584/88
Auch; Beisatz: Daher hat sich der Erwerber eines Grundstückes darüber Gewißheit zu verschaffen, ob sein Grundstück, dessen Ausmaß und Grenzen aus der Natur und aus der Grundstücksmappe hervorgehen, überhaupt direkt an das öffentliche Wegenetz anschließt. (T1) Veröff: RZ 1989/45 S 120
- 8 Ob 603/92
Entscheidungstext OGH 24.09.1992 8 Ob 603/92
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 585/94
Entscheidungstext OGH 13.07.1994 6 Ob 585/94
Beisatz: Eine auffällige Unkenntnis, daß alle Baugesetze für die Bewilligung eines Bauvorhabens eine ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz vorsehen, fiele aber dem Bauführer zur Last. (T2)
- 1 Ob 250/00x
Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 250/00x
Auch; Beisatz: Grundsätzlich hat der Erwerber eines Grundstücks für dessen hinreichende Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz selbst Vorsorge zu treffen. (T3)
- 3 Ob 183/03p
Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 183/03p
Vgl aber; Beisatz: Weder die "Sicherung einer Kommunikation" noch Erkundigungen über allfällige Wegeverbindungen vor dem Liegenschaftserwerb bilden einen Selbstzweck. Demnach kann eine auffallende Sorglosigkeit nur dann vorliegen, wenn der Erwerber durch die "Sicherung einer Kommunikation" oder durch Erkundigungen eine an die Stelle der Begründung eines Notwegs tretende zumutbare Alternative zur Herstellung der die ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung seiner Liegenschaft erst ermöglichenden Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz hätte in Erfahrung bringen können. (T4); Veröff: SZ 2003/113
- 1 Ob 134/04v
Entscheidungstext OGH 01.07.2004 1 Ob 134/04v
Auch; Beisatz: Der Zweck des Notwegegesetzes umfasst nicht auch das Interesse des Erwerbers einer - wegen dessen Bauvorhabens - einer breiteren Zufahrt bedürftigen Liegenschaft an der Erhaltung eines beim Erwerb erzielten Vermögensvorteils. (T5)
- 4 Ob 207/24f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.09.2025 4 Ob 207/24f
vgl; Beisatz nur wie T4
Beisatz: Die Antragstellerin hat hier zwar „sehenden Auges“ eine als Bauland gewidmete Liegenschaft ohne (ausreichende) Anbindung an das öffentliche Wegenetz erworben. Eine auffallende Sorglosigkeit in Bezug auf eine unterlassene Selbstvorsorge kann ihr jedoch nicht vorgeworfen werden (ähnlich wie in 3 Ob 183/03p). (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0071060
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19560404_OGH0002_0070OB00148_5600000_001