Rechtssatz RS0118154
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118154
Entscheidungsdatum
26.09.2003
Rechtssatz
Sich in der Ausübung eines Notwegerechts bei Angelegenheiten des täglichen Bedarfs einem fixen, vom Belasteten überwachten Zeitplan zu unterwerfen oder ein Notwegerecht für Zeiten vorübergehenden Bedarfs immer wieder neu erstreiten zu müssen, wäre den Eigentümern der notwegebedürftigen Liegenschaft nicht zumutbar, weil solche Beschränkungen des Notwegerechts eine Quelle ständigen Streits im Nachbarschaftsverhältnis wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118154
Dokumentnummer
JJR_20030926_OGH0002_0030OB00183_03P0000_001