Die von den Antragsgegnern gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurse sind im Ergebnis nicht gerechtfertigt.
Auf die Frage eines stillschweigenden Verzichtes auf eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit kommen die Rekurswerber mit Recht nicht mehr zurück, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen werden kann. Die von sämtlichen Rechtsmittelwerbern behauptete Nichtigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens wegen entschiedener Streitsache ist nicht gegeben. Zwar gilt der Grundsatz, daß ein- und dieselbe Rechtssache nicht zweimal verhandelt und entschieden werden darf, auch im außerstreitigen Verfahren (Fasching Zivilprozeßrecht Rz 1508). Die materielle Rechtskraftwirkung setzt jedoch Identität des Anspruches, der Parteien und des rechtserzeugenden Sachverhaltes voraus (Fasching aaO Rz 1513). Im vorliegenden Fall fehlt es schon an der Identität der Parteien. Außerdem ist der rechtserzeugende Sachverhalt nicht identisch, weil zum Sachverhalt des Vorverfahrens (1 Nc 18/63 des Bezirksgerichtes Bregenz) noch die Veräußerung der Liegenschaft (Parzelle 1118) hinzukommt. Dies führt aber zur Notwendigkeit der Prüfung der weiteren Rechtsfrage, inwieweit die im Vorverfahren festgestellte auffallende Sorglosigkeit der Rechtsvorgänger auch zu Ungunsten der nunmehrigen Liegenschaftseigentümer (Antragsteller) wirkt.
Aus dem genannten Grund war also der Antrag nicht wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Ungeachtet des Fehlens einer materiellen Rechtskraftwirkung kommt aber der Vorentscheidung eine Bindungswirkung bezüglich der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Vorfrage der auffallenden Sorglosigkeit der Rechtsvorgänger der Antragsteller zu (Fasching aaO Rz 1518). Diese Bindungswirkung führt aber nicht zu einer Zurückweisung des Antrages, sondern zur Notwendigkeit einer Sachentscheidung (Fasching aaO Rz 1539). Maßgebend für die Beurteilung der Bindungswirkung ist der Spruch der Vorentscheidung, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung des Spruches heranzuziehen. Bei abweislichen Entscheidungen beschränkt sich die Bindungswirkung auf die maßgeblichen Abweisungsgründe (Fasching aaO Rz 1523).
Demnach muß also bindend davon ausgegangen werden, daß die Voreigentümer der Liegenschaft der Antragsteller durch auffallende Sorglosigkeit jenen Notstand verursacht haben, der zu der Notwendigkeit der Einräumung eines Notweges geführt hat. Es ist daher nicht neuerlich zu prüfen, ob jene Umstände, die seinerzeit zu der Notlage geführt haben, objektiv als auffallende Sorglosigkeit anzusehen sind.
Das vorliegende Rechtsmittelverfahren reduziert sich sohin auf die Frage, ob die Antragsteller die auffallende Sorglosigkeit ihrer Rechtsvorgänger zu vertreten haben oder nicht.
Dem Rekursgericht ist zu folgen, daß der bloße Erwerb einer Liegenschaft ohne ausreichende Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit für sich allein noch nicht als auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 NotwegeG angesehen werden muß. Der Ankauf hat nämlich die zu beseitigende Notlage nicht herbeigeführt. Die Notlage wurde vielmehr schon von den Voreigentümern durch die Widmungsänderung geschaffen (vgl. Petrasch in Rummel Rz 8 zu § 480, EvBl. 1958/362, SZ 25/52 ua). Ferner hat das Rekursgericht richtig erkannt, daß der Erwerber einer Liegenschaft nicht grundsätzlich die auffallende Sorglosigkeit seines Rechtsvorgängers zu vertreten hat (3 Ob 592/85 mit zahlreichen Nachweisen und insbesondere einer Darlegung der Entstehungsgeschichte des Notwegegesetzes). Dies führt aber nicht zu dem Ergebnis, daß grundsätzlich eine auffallende Sorglosigkeit des Rechtsvorgängers gänzlich außer Betracht zu bleiben hat. Vielmehr kann sich aus den Umständen des Erwerbes der Liegenschaft durch den Antragsteller ergeben, daß diesen selbst eine auffallende Sorglosigkeit zur Last gelegt werden muß. Bei der Beurteilung dieser Frage ist nämlich immer auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Auch der Käufer einer Liegenschaft kann bezüglich einer Wegverbindung zwischen derselben und dem öffentlichen Weg auffallend sorglos sein (6 Ob 684/83 und die dort zitierte Judikatur). Von ausschlaggebender Bedeutung könnte hier sein, welche Kenntnisse die Erwerber (Antragsteller) der Liegenschaft bereits vor deren Ankauf von den tatsächlichen Verhältnissen hatten, insbesondere, ob und auf welche Weise sie darüber Erkundigungen eingezogen haben. Vor allem wird nicht unbeachtet bleiben können, ob sie Kenntnis von einer Entscheidung hatten, die einen Antrag ihres Rechtsvorgängers auf Einräumung eines Notweges abgewiesen hat. Es wäre nämlich geradezu ein Rechtsmißbrauch, wenn jemand (hier Antragsteller) in Kenntnis der Nichtberechtigung eines Anspruches auf Einräumung eines Notweges wegen auffallender Sorglosigkeit seines Rechtsvorgängers die entsprechende Liegenschaft in Ausnützung dieser Kenntnis um einen besonders billigen Preis erwerben würde, um dann seinerseits die Einräumung eines Notweges und damit eine wesentliche Aufwertung der Liegenschaft anzustreben. Jene Judikatur und Lehre, die die Nichthaftung des Liegenschaftserwerbers für die auffallende Sorglosigkeit seines Rechtsvorgängers aussprach, hatte den schuldlosen und damit schutzwürdigen Erwerber einer Liegenschaft im Auge, nicht aber jenen Erwerber, der die gegen seinen Rechtsvorgänger sprechenden Umstände kennt und diese Umstände zu seinem Vorteil ausnützen will. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Notwegegesetzes ergibt (siehe hiezu die eingehende Begründung in 3 Ob 592/85), wurde die ursprüngliche Regierungsvorlage zum Notwegegesetz, die die nachteiligen Folgen auffallender Sorglosigkeit auch für den Besitznachfolger ausdrücklich vorsah, vom Justizausschuß mit der Begründung abgeändert, es wäre unbillig, die gerechten und gutgläubigen Erwerber ein für allemal im Zustand der Not für ihre notwegebedürftigen Grundstücke zu belassen. Die Änderung wollte also nur der Gutgläubigkeit des Erwerbers Rechnung tragen, nicht aber jeden Erwerber, ungeachtet seiner Kenntnisse früherer Vorgänge, schützen.Dem Rekursgericht ist zu folgen, daß der bloße Erwerb einer Liegenschaft ohne ausreichende Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit für sich allein noch nicht als auffallende Sorglosigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, NotwegeG angesehen werden muß. Der Ankauf hat nämlich die zu beseitigende Notlage nicht herbeigeführt. Die Notlage wurde vielmehr schon von den Voreigentümern durch die Widmungsänderung geschaffen vergleiche Petrasch in Rummel Rz 8 zu Paragraph 480,, EvBl. 1958/362, SZ 25/52 ua). Ferner hat das Rekursgericht richtig erkannt, daß der Erwerber einer Liegenschaft nicht grundsätzlich die auffallende Sorglosigkeit seines Rechtsvorgängers zu vertreten hat (3 Ob 592/85 mit zahlreichen Nachweisen und insbesondere einer Darlegung der Entstehungsgeschichte des Notwegegesetzes). Dies führt aber nicht zu dem Ergebnis, daß grundsätzlich eine auffallende Sorglosigkeit des Rechtsvorgängers gänzlich außer Betracht zu bleiben hat. Vielmehr kann sich aus den Umständen des Erwerbes der Liegenschaft durch den Antragsteller ergeben, daß diesen selbst eine auffallende Sorglosigkeit zur Last gelegt werden muß. Bei der Beurteilung dieser Frage ist nämlich immer auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Auch der Käufer einer Liegenschaft kann bezüglich einer Wegverbindung zwischen derselben und dem öffentlichen Weg auffallend sorglos sein (6 Ob 684/83 und die dort zitierte Judikatur). Von ausschlaggebender Bedeutung könnte hier sein, welche Kenntnisse die Erwerber (Antragsteller) der Liegenschaft bereits vor deren Ankauf von den tatsächlichen Verhältnissen hatten, insbesondere, ob und auf welche Weise sie darüber Erkundigungen eingezogen haben. Vor allem wird nicht unbeachtet bleiben können, ob sie Kenntnis von einer Entscheidung hatten, die einen Antrag ihres Rechtsvorgängers auf Einräumung eines Notweges abgewiesen hat. Es wäre nämlich geradezu ein Rechtsmißbrauch, wenn jemand (hier Antragsteller) in Kenntnis der Nichtberechtigung eines Anspruches auf Einräumung eines Notweges wegen auffallender Sorglosigkeit seines Rechtsvorgängers die entsprechende Liegenschaft in Ausnützung dieser Kenntnis um einen besonders billigen Preis erwerben würde, um dann seinerseits die Einräumung eines Notweges und damit eine wesentliche Aufwertung der Liegenschaft anzustreben. Jene Judikatur und Lehre, die die Nichthaftung des Liegenschaftserwerbers für die auffallende Sorglosigkeit seines Rechtsvorgängers aussprach, hatte den schuldlosen und damit schutzwürdigen Erwerber einer Liegenschaft im Auge, nicht aber jenen Erwerber, der die gegen seinen Rechtsvorgänger sprechenden Umstände kennt und diese Umstände zu seinem Vorteil ausnützen will. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Notwegegesetzes ergibt (siehe hiezu die eingehende Begründung in 3 Ob 592/85), wurde die ursprüngliche Regierungsvorlage zum Notwegegesetz, die die nachteiligen Folgen auffallender Sorglosigkeit auch für den Besitznachfolger ausdrücklich vorsah, vom Justizausschuß mit der Begründung abgeändert, es wäre unbillig, die gerechten und gutgläubigen Erwerber ein für allemal im Zustand der Not für ihre notwegebedürftigen Grundstücke zu belassen. Die Änderung wollte also nur der Gutgläubigkeit des Erwerbers Rechnung tragen, nicht aber jeden Erwerber, ungeachtet seiner Kenntnisse früherer Vorgänge, schützen.
Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes kann daher noch nicht abschließend beurteilt werden, ob der Ausschlußgrund des § 2 Abs. 1 NotwegeG vorliegt oder nicht. Vielmehr erfordert eine solche Entscheidung die Feststellung, ob die Antragsteller beim Erwerb der Liegenschaft in Kenntnis der Vorentscheidung waren. Die Tatsache, daß sie im Hinblick auf die fehlende Wegverbindung den ursprünglich geforderten Kaufpreis erheblich reduzieren konnten, rechtfertigt zwar für sich allein noch nicht mit Bestimmtheit die Annahme ihrer auffallenden Sorglosigkeit, könnte jedoch ein wesentliches Indiz hiefür sein. Sicherlich wird die bloße Verweigerung der Zustimmung des Eigentümers eines Grundstückes zur Einräumung eines über dieses führenden Notweges auffallende Sorglosigkeit des Erwerbers noch nicht begründen, weil diese Weigerung noch nicht mit absoluter Sicherheit die Unzulässigkeit des Begehrens auf Einräumung eines Notweges im Sinne des § 2 Abs. 1 NotwegeG dartut, doch müßte auch hier näher geprüft werden, wie der Grundeigentümer seine Weigerung begründet hat und inwieweit ein redlicher Kaufwerber aus dieser Begründung das Bestehen gesetzlicher Hindernisse für die Einräumung eines Notweges ableiten mußte.Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes kann daher noch nicht abschließend beurteilt werden, ob der Ausschlußgrund des Paragraph 2, Absatz eins, NotwegeG vorliegt oder nicht. Vielmehr erfordert eine solche Entscheidung die Feststellung, ob die Antragsteller beim Erwerb der Liegenschaft in Kenntnis der Vorentscheidung waren. Die Tatsache, daß sie im Hinblick auf die fehlende Wegverbindung den ursprünglich geforderten Kaufpreis erheblich reduzieren konnten, rechtfertigt zwar für sich allein noch nicht mit Bestimmtheit die Annahme ihrer auffallenden Sorglosigkeit, könnte jedoch ein wesentliches Indiz hiefür sein. Sicherlich wird die bloße Verweigerung der Zustimmung des Eigentümers eines Grundstückes zur Einräumung eines über dieses führenden Notweges auffallende Sorglosigkeit des Erwerbers noch nicht begründen, weil diese Weigerung noch nicht mit absoluter Sicherheit die Unzulässigkeit des Begehrens auf Einräumung eines Notweges im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, NotwegeG dartut, doch müßte auch hier näher geprüft werden, wie der Grundeigentümer seine Weigerung begründet hat und inwieweit ein redlicher Kaufwerber aus dieser Begründung das Bestehen gesetzlicher Hindernisse für die Einräumung eines Notweges ableiten mußte.
Zusammenfassend ergibt sich also, daß infolge der Bindungswirkung der Vorentscheidung von einer auffallenden Sorglosigkeit der Voreigentümer der Antragsteller bezüglich jener Notlage auszugehen ist, die die Notwendigkeit der Einräumung eines Notweges begründen könnte. Diese auffallende Sorglosigkeit hätten die Antragsteller dann nicht zu vertreten, wenn sie bezüglich des Nichtvorliegens eines Hindernisses nach § 2 Abs. 1 NotwegeG im guten Glauben gewesen wären, wenn sie also beim Erwerb der Liegenschaft der Meinung hätten sein können, daß die Einräumung eines Notweges auch von ihren Rechtsvorgängern hätte durchgesetzt werden können. Hätten sie dagegen den Ausschlußgrund nach § 2 Abs. 1 NotwegeG gekannt oder kennen müssen, so würde es einen Rechtsmißbrauch darstellen, wenn sie diesen Umstand für den billigen Erwerb einer Liegenschaft ausgenützt haben, um dann unter Berufung auf das Fehlen eigener auffallender Sorglosigkeit die Einräumung eines Notweges und damit eine wesentliche Werterhöhung der Liegenschaft zu erreichen. Hiebei würde den Antragstellern im Hinblick auf die im § 2 Abs. 1 NotwegeG geforderte "auffallende Sorglosigkeit" nur grobe Fahrlässigkeit schaden (1 Ob 649/84; 6 Ob 684/83 ua). Da somit die Rechtssache bezüglich der Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der Einräumung eines Notweges nach § 2 Abs. 1 NotwegeG noch nicht spruchreif ist, erweist sich der Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes im Ergebnis als gerechtfertigt. Die vom Rekursgericht dem Erstgericht aufgetragenen Erhebungen werden allerdings nur dann anzustellen sein, wenn sich ergibt, daß das Begehren der Antragsteller nicht schon bereits auf Grund des § 2 Abs. 1 NotwegeG nicht berechtigt ist.Zusammenfassend ergibt sich also, daß infolge der Bindungswirkung der Vorentscheidung von einer auffallenden Sorglosigkeit der Voreigentümer der Antragsteller bezüglich jener Notlage auszugehen ist, die die Notwendigkeit der Einräumung eines Notweges begründen könnte. Diese auffallende Sorglosigkeit hätten die Antragsteller dann nicht zu vertreten, wenn sie bezüglich des Nichtvorliegens eines Hindernisses nach Paragraph 2, Absatz eins, NotwegeG im guten Glauben gewesen wären, wenn sie also beim Erwerb der Liegenschaft der Meinung hätten sein können, daß die Einräumung eines Notweges auch von ihren Rechtsvorgängern hätte durchgesetzt werden können. Hätten sie dagegen den Ausschlußgrund nach Paragraph 2, Absatz eins, NotwegeG gekannt oder kennen müssen, so würde es einen Rechtsmißbrauch darstellen, wenn sie diesen Umstand für den billigen Erwerb einer Liegenschaft ausgenützt haben, um dann unter Berufung auf das Fehlen eigener auffallender Sorglosigkeit die Einräumung eines Notweges und damit eine wesentliche Werterhöhung der Liegenschaft zu erreichen. Hiebei würde den Antragstellern im Hinblick auf die im Paragraph 2, Absatz eins, NotwegeG geforderte "auffallende Sorglosigkeit" nur grobe Fahrlässigkeit schaden (1 Ob 649/84; 6 Ob 684/83 ua). Da somit die Rechtssache bezüglich der Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der Einräumung eines Notweges nach Paragraph 2, Absatz eins, NotwegeG noch nicht spruchreif ist, erweist sich der Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes im Ergebnis als gerechtfertigt. Die vom Rekursgericht dem Erstgericht aufgetragenen Erhebungen werden allerdings nur dann anzustellen sein, wenn sich ergibt, daß das Begehren der Antragsteller nicht schon bereits auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins, NotwegeG nicht berechtigt ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 25 NotwegeG iVm § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 25, NotwegeG in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO.